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BPatG Beschluss vom 18.10.2005 – 34 W (pat) 332/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

und Dipl.-Ing. Pontzen

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2005,

Beschreibung Absätze 0007, 0009, 0010, 0033 bis 0036, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2005,

Beschreibung Absätze 0001 bis 0066, 0008, 0011 bis 0013, 0015,

0019 bis 0032 und 0037 bis 0048, gemäß Patentschrift,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Das am 23. November 2000 angemeldete und am 27. Juni 2002 veröffentlichte

deutsche Patent 100 57 991 trägt die Bezeichnung "Kalander und Verfahren zum

Behandeln einer Materialbahn".

Die Einsprechende hat am 26. September 2002 gegen das Patent Einspruch erhoben und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht.

Im Verfahren sind folgende Schriften zum Stand der Technik genannt worden:

- DE 198 20 089 A1,

- EP 0 679 204 B1,

- WO 98/50 628 A1 und

- P. Svenka und B. Brendel, PROSOFT – Die neue Glätttechnologie. In

DE-Z Wochenblatt für Papierfabrikation, 1998, Heft 11/12.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt mit fünf neugefassten Patentansprüchen, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

„Kalander mit einem Walzenstapel, der zwei Endwalzen und dazwischen mehrere Zwischenwalzen aufweist, wobei im Betrieb

zwei einander benachbarte Walzen, die jeweils eine Durchbiegung

aufweisen, einen Nip bilden, wobei sich die Durchbiegungen benachbarter Walzen voneinander unterscheiden, dadurch gekennzeichnet, dass bei geöffnetem Walzenstapel eine der konvexen

Seite einer ersten Zwischenwalze benachbarte zweite Zwischenwalze eine schwächere Durchbiegung als die erste Zwischenwalze aufweist und die Amplitude der Durchbiegung der Mantellinie an der konvexen Seite der ersten Zwischenwalze im Wesentlichen mit einer Amplitude der Durchbiegung der Mantellinie der

benachbarten zweiten Zwischenwalze an deren konkaven Seite

übereinstimmt, wobei der Lagerabstand mindestens einer der Zwischenwalzen veränderbar ist und/oder von den einander benachbarten Zwischenwalzen mindestens eine Momenteinleitungseinrichtung aufweist.“

Vier Unteransprüche, wegen deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird, kennzeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach dem Patentanspruch 1.

Die Einsprechende trägt vor, sie habe gegen das Patent in der Fassung seiner

zuletzt verteidigten Patentansprüche keine Einwendungen. Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen, soweit es über die verteidigte Fassung

hinausgeht.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Ansicht, der Kalander gemäß dem verteidigten Anspruch 1 sei durch

den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich

aus PatG § 147 (3) 1.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch insoweit Erfolg, als er zu einer Beschränkung des Patents führt.

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Anspruch 1 enthält sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sowie weitere Merkmale aus den erteilten

Ansprüchen 2, 3, 7 und der Beschreibung. Die kennzeichnenden Merkmale der

Ansprüche 2 bis 5 finden ihre Stütze in den erteilten Ansprüchen 4 bis 6 und 8. Die

Offenbarung ihrer Gegenstände in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist

gegeben und von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt worden.

Das Patent betrifft einen Kalander zur Satinage einer Papierbahn. Er weist einen

Stapel übereinander liegender Walzen mit zwei Endwalzen und mehreren dazwischen liegenden Zwischenwalzen auf. Während der Satinage durchläuft die Papierbahn die geschlossenen Nips, die jeweils von zwei benachbarten Walzen des

Stapels gebildet werden. Beim Aufführen der Papierbahn – beispielsweise nach

einem Abriss der Bahn oder nach einem Tambourwechsel in der Abrollung – sind

die Nips des Walzenstapels hingegen geöffnet, dh die Walzen hängen lediglich mit

ihren Zapfen in den Lagern und biegen sich infolge ihres Eigengewichts. Dabei

unterscheiden sich die Durchbiegungen der beiden Endwalzen von der Durchbiegung ihrer jeweils benachbarten Zwischenwalze. Aber auch die Durchbiegungen

der Zwischenwalzen können sich bei offenen Nips voneinander unterscheiden.

Unterschiedliche Durchbiegungen – und auch gleiche Durchbiegungen, wie in Figur 1 des Patents übertrieben gezeichnet dargestellt – führen dazu, dass im geöffneten Walzenspalt der Abstand der Mantelflächen benachbarter Walzen entlang

des Spalts nicht gleich groß ist. Ein Schließen des Spalts zur Satinage der Papierbahn kann daher nicht an allen Stellen des Spalts gleichzeitig erfolgen. Dies ist als

nachteilig empfunden worden.

Mit dem Patent wird deshalb ein Kalander vorgeschlagen, der einen idealen

Schließvorgang der Nips zwischen den Zwischenwalzen ermöglicht. Die beanspruchte Lösung basiert auf dem Grundgedanken, dass die sich aufeinander zu

bewegenden Berührungslinien der beiden den Nip bildenden Zwischenwalzen die

bestmögliche Anschmiegungsform aufweisen müssen, dh die Berührungslinien

haben bis unmittelbar vor dem Schließen den gleichen Abstand voneinander. Als

„Berührungslinien“ bezeichnet das Patent die untere Mantellinie der oberen Zwischenwalze und die obere Mantellinie der unteren Zwischenwalze (vgl Absatz

0026 der Patentschrift).

Konstruktiv umgesetzt wird diese Maßnahme bei dem patentgemäßen Kalander

dadurch, dass der Lagerabstand mindestens einer der Zwischenwalzen veränderbar ist und/oder von den einander benachbarten Zwischenwalzen mindestens eine

Momenteinleitungseinrichtung aufweist. Durch die Veränderung des Lagerabstandes und/oder die Einleitung eines Moments an mindestens einer der benachbarten

Zwischenwalzen wird deren Durchbiegung bei geöffnetem Walzenstapel in Richtung einer bestmöglichen Anschmiegungsform der Berührungslinien beeinflusst.

Den nächstkommenden Stand der Technik zum patentgemäßen Kalander bildet

die DE 198 20 089 A1. Diese Schrift zeigt und beschreibt einen Kalander, bei dem

sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind. Zur Anpassung der Streckenlasten in den Nips an die zu satinierende Bahn wird dort

vorgeschlagen, Zwischenwalzen mit gleichen Biegelinien zu verwenden und an

deren Walzenzapfen während der Satinage über Druckzylinder Belastungs- oder

Entlastungsdrücke aufzubringen. Eine Anregung, den Lagerabstand der Zwischenwalzen veränderbar zu gestalten oder eine die Durchbiegung der Zwischenwalzen bei geöffnetem Walzenstapel beeinflussende Momenteinleitungseinrichtung vorzusehen, enthält diese Schrift ersichtlich nicht.

Letzteres gilt auch für die übrigen Schriften, was die Einsprechende ausdrücklich

eingeräumt und deshalb das Patent in der verteidigten Fassung nicht mehr angegriffen hat. Im Übrigen sind dem Senat aus eigener Sachkunde lediglich Kalander

mit nicht veränderbaren Lagerabständen bekannt.

Dem Fachmann – einem Diplom-Ingenieur für Maschinenbau mit mehrjähriger

Berufserfahrung im Bau und Betrieb von Kalandern – konnte daher der patentgemäße Kalander durch den druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik

weder einzeln noch in einer Zusammenschau der Schriften unter Berücksichtigung

seines vorauszusetzenden Fachwissens nahegelegt werden.

Der verteidigte Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

Die Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem Hauptanspruch haben deshalb auch die verteidigten Ansprüche 2 bis 5 Bestand.

Ipfelkofer

Hövelmann

Ihsen

Pontzen

WA