Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.10.2005 – 34 W (pat) 52/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 197 10 573 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Ihsen
und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Juli 2003 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das am 14. März 1997 angemeldete und am 21. Januar 1999 veröffentlichte deutsche Patent 197 10 573 betrifft einen Kalander (Ansprüche 1 bis 14) und eine Kalanderwalze für einen Kalander (Anspruch 15).
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Kalander, insbesondere für Papierbahnen, mit mindestens einem
Walzenspalt, der durch eine weiche Walze und eine Gegenwalze
gebildet ist, wobei die weiche Walze eine elastische Schicht am
Umfang eines Walzenkörpers aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Walzenkörper (8) aus Stahl oder Guss gebildet ist und
die elastische Schicht (7) in Radialrichtung sehr dünn ist.
Dreizehn Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach
Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der erteilte Patentanspruch 15 hat folgenden Wortlaut:
Kalanderwalze für einen Kalander nach einem der Ansprüche 1
bis 14 mit einer elastischen Schicht am Umfang eines Walzenkörpers, dadurch gekennzeichnet, dass der Walzenkörper (8) aus
Stahl oder Guss gebildet ist und die elastische Schicht (7) in Radialrichtung sehr dünn ist.
Die Einsprechende hat am 17. April 1999 gegen das Patent Einspruch erhoben
und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht.
Unter Einfügung der Worte „mit einer elastischen Oberfläche“ nach dem ersten
Wort „Walze“ in Patentanspruch 1 hat die Patentabteilung das Patent mit Beschluss vom 21. Juli 2003 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist
der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei durch den aufgedeckten Stand der
Technik vorweggenommen, zumindest jedoch nahegelegt. Im Verfahren sind folgende Schriften zum Stand der Technik genannt worden:
DE
US
195 06 301 A1,
4 571 798,
US
US
5 023 985,
5 553 381 und
Dissertation des R. v. Haag, Darmstadt 1993.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten
mit den am 6. Oktober 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1
bis 14
und daran angepasster Beschreibung.
Die Patentansprüche 1 und 14 des Hilfsantrags lauten wie folgt:
1. Kalander, insbesondere für Papierbahnen, mit mindestens
einem Walzenspalt, der durch eine weiche Walze mit einer
elastischen Oberfläche und eine Gegenwalze gebildet ist,
wobei die weiche Walze eine elastische Schicht am Umfang
eines Walzenkörpers aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Walzenkörper (8) aus Stahl oder Guss gebildet ist
und die elastische Schicht (7) in Radialrichtung sehr dünn ist,
wobei die Dicke (d) der Schicht (7) kleiner ist als die Entfernung des Schubspannungsmaximums von der äußeren
Oberfläche (6) der Schicht (7).
14. Kalanderwalze für einen Kalander nach einem der Ansprüche 1 bis 13 mit einer elastischen Schicht am Umfang eines
Walzenkörpers, dadurch gekennzeichnet, dass der Walzenkörper (8) aus Stahl oder Guss gebildet ist und die elastische
Schicht (7) in Radialrichtung sehr dünn ist, wobei die Dicke (d) der Schicht (7) kleiner ist als die Entfernung des
Schubspannungsmaximums von der äußeren Oberfläche (6)
der Schicht (7).
Die Patentansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags kennzeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach Anspruch 1 des Hilfsantrags. Wegen ihres
Wortlauts wird auf die Akten verwiesen.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei gegenüber
dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
A)
Zum Hauptantrag:
Das Patent beschäftigt sich mit dem Problem der Verbesserung der Oberflächenqualität einer Materialbahn in einem Kalander (Patentschrift Seite 2 Zeilen 40/41).
Dabei wird die Materialbahn durch mindestens einen Walzenspalt des Kalanders
geführt, der durch eine weiche Walze mit elastischer Oberfläche und eine in der
Regel harte Gegenwalze gebildet ist.
Mit dem nebengeordneten Anspruch 15 des Hauptantrags wird zur Lösung des
Problems vorgeschlagen – gegliedert in Einzelmerkmale – eine
Kalanderwalze
mit einem Walzenkörper,
2.1
der aus Stahl oder Guss gebildet ist, und
3.1
3.2
mit einer elastischen Schicht
am Umfang des Walzenkörpers,
die in Radialrichtung sehr dünn ist.
Die Worte „sehr dünn“ in Merkmal 3.2 bedürfen der Auslegung durch Heranziehen
der Beschreibung und der Zeichnung des Patents. Danach versteht das Patent
unter dem Begriff „sehr dünn“
- eine Dicke der Schicht von deutlich unter 8 mm (Seite 2 letzte Zeile),
- 4 mm oder weniger, insbesondere 2,3 mm oder weniger (S 3 Z 15),
-
im Ausführungsbeispiel 1,75 mm (S 4 Z 45)
- oder „in der Größenordnung von wenigen Zehntel oder sogar wenigen
Hundertstel Millimetern (S 4 Z 61-63).
Die Walze nach dem so verstandenen, erteilten Anspruch 15 ist nicht neu.
Die US-Patentschrift 5 553 381 zeigt und beschreibt ein Verfahren zum Beschichten einer Walze für die Papierherstellung mit einem elastischen Kunststoff
sowie eine nach diesem Verfahren hergestellte Walze. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen (Sp 1 Z 17), dass eine derartige Walze auch in Kalandern („super
calenders“) einsetzbar ist. Damit ist Merkmal 1 der vorstehenden Gliederung verwirklicht.
Für den Fachmann – einen Diplom-Ingenieur für Maschinenbau mit mehrjähriger
beruflicher Erfahrung in der Konstruktion und dem Betrieb von Kalandern - ist es
eine platte Selbstverständlichkeit, die er ohne weiteres Nachdenken mitliest, dass
eine derartige Walze einen sogenannten Walzenkörper besitzen muss, der in aller
Regel aus Stahl oder Gusseisen besteht. Zum Nachweis dieses vorauszusetzenden Fachwissens wird beispielsweise auf die US 4 571 798 Sp 2 Z 63 oder die
US 5 023 985 Sp 4 Z 12-14 verwiesen. Mithin sind auch die Merkmale 2 und 2.1
der Anspruchsgliederung verwirklicht.
Die elastische Schicht ist bei der Walze nach der US 5 553 381 ohne jeden Zweifel an der kreiszylinderförmigen Oberfläche angebracht. Die auf Spalte 6 Zeile 18
gestützte Ansicht der Patentinhaberin, diese elastische Schicht sei hier nicht am
Umfang des Walzenkörpers, sondern auf ein zwischen Walzenkörper und elastischer Schicht liegendes Substrat aufgetragen, teilt der Senat nicht. Die von der
Patentinhaberin zitierte Textstelle lässt offen, von welcher Art das Substrat, auf
das die elastische Schicht aufgetragen ist, sein muss. Der Fachmann wird deshalb
unter dem Begriff „Substrat“ auch die Oberfläche des Walzenkörpers aus Stahl
oder Guss mitlesen, zumal in Spalte 11 Zeilen 19 bis 23 darauf hingewiesen wird,
dass mit der elastischen Schicht auch ein Schutz gegen Korrosion von Metall erzielt wird. Die Merkmale 3 und 3.1 sind somit ebenfalls verwirklicht.
Da die Dicke der elastischen Schicht bei der Walze nach der US 5 553 381 in einem Bereich von 200Mikrometer bis zu 10 Millimetern liegen kann (Spalte 6
Zeile 53), ist bei der bekannten Walze mit einer elastischen Schicht im unteren
Dickenbereich die patentgemäße Schichtdicke gemäß Merkmal 3.2 verwirklicht.
Der Patentanspruch 15 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen
Bestand. Mit ihm fallen die Ansprüche 1 bis 14 des Hauptantrags, da über einen
Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann. Im Übrigen hat der Senat in diesen Ansprüchen nichts von erfinderischer
Bedeutung gesehen und deshalb von einem Hinweis auf eine beschränktere Fassung des Patents abgesehen.
B)
Zum Hilfsantrag:
Der Anspruch 14 des Hilfsantrags enthält sämtliche Merkmale der erteilten Ansprüche 15 und 6. Er ist daher zulässig.
Nach Ansicht des Senats mangelt es aber auch dieser Kalanderwalze im Hinblick
auf die US 5 553 381 an der erforderlichen Neuheit. Die Lehre von Anspruch 14
des Hilfsantrags unterscheidet sich von der Lehre nach Anspruch 15 des Hauptantrags dadurch, dass die Dicke der elastischen Schicht kleiner ist als die Entfernung des Schubspannungsmaximums von der äußeren Oberfläche der Schicht.
Schubspannung tritt in einer weichen Kalanderwalze erst dann und in dem Bereich
auf, wo sie durch die Gegenwalze mit Druck beaufschlagt wird. Das Patent vergleicht auf Seite 5 in Verbindung mit Figur 3 den Schubspannungsverlauf in einer
herkömmlichen Walze mit einer Schichtdicke von 12,5 mm mit einer erfindungsgemäßen Walze mit 1,75 mm Schichtdicke. Es wird festgestellt, „dass die Schubspannungen in beiden Fällen ähnlich aussehen“ (S 5 Z 48) und dass das Schubspannungsmaximum bei 2,42 mm liegt (S 5 Z 53). Bei der Walze nach der
US 5 553 381 können für die elastische Schicht Materialien eingesetzt werden, die
für die Oberflächenschicht elastischer Kalanderwalzen üblich sind und auch bei
der Walze nach der patentgemäßen Lehre verwendet werden. Bei deren Einsatz
und einer Schichtdicke im unteren Bereich des angegebenen Schichtendickenspektrums von 200 Mikrometern bis 10 Millimetern stellt sich aber nach Überzeugung des Senats das Schubspannungsmaximum auch dort nicht innerhalb der
elastischen Schicht, sondern im eisernen Walzenkörper der Kalanderwalze ein.
Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 14 ist daher ebenfalls nicht
patentfähig. Auch hier fallen die übrigen Ansprüche 1 bis 13 mit diesem Anspruch,
da über einen Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents nur als
Ganzes entschieden werden kann.
Ipfelkofer
Hövelmann
Ihsen
Pontzen
WA