Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 26 W (pat) 157/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 157/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 33 106 08.05

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richer Kraft und Reker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit

der Widerspruch aus der Marke 396 31 240 zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch aus der älteren Marke 396 31 240 zurückgewiesen. Die Inhaberin der

Widerspruchsmarke hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs ist dem Widerspruchsverfahren gemäß

§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen

worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der angeordneten Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Albert

Kraft

Reker

Hu