Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 26 W (pat) 157/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 157/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 33 106 08.05
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richer Kraft und Reker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit
der Widerspruch aus der Marke 396 31 240 zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch aus der älteren Marke 396 31 240 zurückgewiesen. Die Inhaberin der
Widerspruchsmarke hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs ist dem Widerspruchsverfahren gemäß
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen
worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der angeordneten Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Albert
Kraft
Reker
Hu