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BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 26 W (pat) 180/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 180/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 73 013

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 19. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter

Reker und die Richterin Friehe-Wich 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom 8. Mai 2003

wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen

wurde.

Die Wortmarke

G r ü n d e :

I.

What a help

wurde zunächst zur Eintragung für folgende Dienstleistungen angemeldet:

„Reinigungsdienste, insbesondere Unterhaltsreinigung, Glas- und Fassadenreinigung, Spüldienste, spezielle Reinigung in Kliniken/Spitälern, OP-Reinigung, Bettendesinfektion, Instrumentensterilisierung, Sterilgutversorgung; Transportdienste,

insbesondere Hol- und Bringdienste, betriebliche Abfall-Logistik und Entsorgung;

Sicherheitsdienste, insbesondere Objektschutz, Parkplatzverwaltung, Empfangsdienste, Telefonzentrale/Notrufzentrale; Catering, insbesondere Business Catering/Care Catering; Betriebsführung/Management; Technische Gebäudeservice,

insbesondere in Kooperation mit anderen technischen Dienstleistern, Energiemanagement, Instandhaltungsdienste; Sonderdienste, insbesondere Pflege von Außenanlagen, Schädlingsbekämpfung“.

Nachdem die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes dieses

Dienstleistungsverzeichnis als teilweise klärungsbedürftig beanstandet hatte, hat

die Anmelderin ihm die folgende Fassung gegeben:

„Reinigungsdienste, nämlich Unterhaltsreinigung, Glas- und Fassadenreinigung,

Spüldienste, spezielle Reinigung in Kliniken/Spitälern, OP-Reinigung, Bettendesinfektion, Instrumentensterilisierung; Sterilgutversorgung nämlich Bereitstellen, Abholen, Sterilisieren, Verpacken und wieder zur Verfügung stellen von medizinischen Instrumenten und Apparaten für Dritte gegen Entgelt; Transportdienste,

nämlich Hol- und Bringdienste; Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit

Abfällen, nämlich Erfassen, Sammeln, Sortieren, Transportieren, Lagern, Zwischenlagern sowie die elektronische Sendeverfolgung und -überwachung von Abfällen sowie deren Zuführung zur Entsorgung bzw. Wiederverwertung; Sicherheitsdienste, nämlich Objektschutz, Parkplatzverwaltung, Empfangsdienste; Betrieb

von Telefonzentralen und/oder Notrufzentralen, auch durch Personalstellung;

Catering, nämlich Business Catering/Care Catering; Betriebsführung/Management; Betriebsführung und/oder Management, nämlich Errichtung und Betriebsführung von Servicegesellschaften, Beratung und Unterstützung bei Errichtung

und Betrieb von umsatzsteuerlichen Organschaften, Verwaltungsleistungen, Übernahme von Teilbetrieben des Kunden, Flächen- und Raummanagement, kaufmännisches-, technisches- und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Kooperationen mit Krankenhäusern, Organisationen und Normenausschüssen zur Entwicklung, Optimierung, Standardisierung und Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten, Aufbau, Organisations- und Ablaufplanung; Technischer Gebäudeservice,

nämlich in Kooperation mit anderen technischen Dienstleistern, Instandhaltungsdienste; Energiemanagement, nämlich Ablesen, Erfassen, Auswerten hinsichtlich

Verbraucherstellen und Wirtschaftlichkeit, sowie Abrechnen von Energieverbrauchswerten, soweit in Klasse 35 enthalten; Sonderdienste, nämlich allgemeine

Personalgestaltung, Logistikdienste, Einkauf, Lagerhaltung, Kommissionierung,

Stationsversorgung, Finanzdienstleistungen, wie Finanzberatung, Entwickeln und

Erstellen von Finanzierungsmodellen, Leasing, Mietkauf, Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Vermarktung von Investitionsgütern, Durchführen von Beobachtungsstudien zur Funktion von Hygiene von medizinischen Produkten, Laborstudien „in vitro“ zu speziellen Fragestellungen, Durchführen von Vorträgen und

Schulungen, Beratung und Durchführung von Schwachstellenanalysen in der Sterilgutversorgung, Pflege von Außenanlagen; Schädlingsbekämpfung, soweit in

Klasse 37 enthalten“.

Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung daraufhin teilweise, nämlich für

die Dienstleistungen

„Betriebsführung und/oder Management, nämlich Errichtung und Betriebsführung

von Servicegesellschaften, Beratung und Unterstützung bei Errichtung und Betrieb

von umsatzsteuerlichen Organschaften, Verwaltungsleistungen, Übernahme von

Teilbetrieben des Kunden, Flächen- und Raummanagement, kaufmännisches-,

technisches- und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Kooperationen mit

Krankenhäusern, Organisationen und Normenausschüssen zur Entwicklung, Optimierung, Standardisierung und Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten, Aufbau,

Organisations- und Ablaufplanung; Sonderdienste, nämlich allgemeine Personalgestellung, Logistikdienste, Einkauf, Lagerhaltung, Kommissionierung, Stationsversorgung, Finanzdienstleistungen, wie Finanzberatung, Entwicklung und Erstellen von Finanzierungsmodellen, Leasing, Mietkauf, Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Vermarktung von Investitionsgütern, Durchführung von Beobachtungsstudien zur Funktion von Hygiene von medizinischen Produkten, Laborstudien „in vitro“ zu speziellen Fragestellungen, Durchführung von Vorträgen und

Schulungen, Beratung und Durchführung von Schwachstellenanalysen in der Sterilgutversorgung“

zurückgewiesen. Sie ist der Ansicht, insoweit sei das Dienstleistungsverzeichnis

im Vergleich zur ursprünglichen Fassung unzulässig erweitert worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das im

ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Wort „insbesondere“ stelle

nur eine beispielhafte Erläuterung dar, welche Waren mit der vorangehenden, allgemein gehaltenen Formulierung gemeint seien, und enthalte keine Einschränkung, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Anmelderin vorgelegte

Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses weist in den Teilen, die Gegenstand der Zurückweisung durch die Markenstelle waren, keine unzulässigen Erweiterungen auf.

Der im ursprünglichen Warenverzeichnis aufgeführte Begriff „Management“ bezeichnet die „Leitung eines Unternehmens“ (Duden, 21. Auflage) und umfasst damit alle Tätigkeiten, die zur Leitung eines Unternehmens gehören. Die von der Anmelderin nunmehr beanspruchten und von der Markenstelle zurückgewiesenen

Dienstleistungen können alle im Rahmen der Leitung eines Unternehmens anfallen.

Die Ansicht der Anmelderin, das im ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Wort „insbesondere“ bezeichne nur eine beispielhafte Aufzählung möglicher Konkretisierungen, ist zutreffend. Mithin umfasst die ursprüngliche Anmeldung unter dem Oberbegriff „Sonderdienste“ alle denkbaren Sonderdienste.

Daher war auf die Beschwerde der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Vorsitzender Richter Albert ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehindert zu unterzeichnen.

Reker

Reker

Friehe-Wich

Ko