Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 7 W (pat) 43/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 43/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 19. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 20 868
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Einsprechenden I ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2003 gerichtet,
mit dem das Patent 44 20 868 nach Prüfung zweier gegen die Erteilung des Patents gerichteter Einsprüche in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist. Beide
Einsprüche wurden auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei und dass er über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus ginge. Zum Stand der Technik haben die
Einsprechenden im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt folgende Druckschriften genannt:
1. DE 43 06 431 C1,
2. EP 0 164 882 B1,
3. EP 0 171 138 B1,
4. GB 876 299,
5. GB 193 350,
6. Centrifugal Oil Filters, Glacier Designer's Handbook No. 3,
S 8 und 9.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin weiter noch folgende Unterlagen vorgelegt:
B1 US 426 275,
B2 Zeitschrift MTZ Jahrg. 20, Heft 4, April 1959, Seite 127,
B3 Bossien, Automobiltechnisches Handbuch, Bd 1, 18. Aufl,
Technischer Verlag Herbert Cram, Berlin 1965, S 806, 807,
B4
Informationsblatt, Glacier Centrifugal Filters, 1975,
B5 DIN 6 260 Teil 5, Abschnitt 1 Verbrennungsmotoren, Teile für
Hubkolbenmotoren, Ölfilterung, Ölkühlung,
Begriffe,
Dezember 1976,
B6 Die Bibliothek der Technik 31, Motorenfilter, Verlag moderne
Industrie AG & Co KG, 1989,
B7 Technisches Handbuch Dieselmotoren, Herausgeber Rudolf
Sperber, Berlin, Verlag Technik, 1990, Seite 140.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren neue
Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents im Hinblick auf die DE 43 06 431 C1 (Entgegenhaltung 1) nicht neu sei und dass er über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus gehe.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),
hilfsweise mit den jeweils am 14. Oktober 2005 eingegangenen
Patentansprüchen 1 bis 5 mit Beschreibung nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige
Erfindung darstelle und nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus gehe.
Der Patentanspruch lautet:
"Vorrichtung zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere eines
Verbrennungsmotors, mit einem in einem Hauptstrom liegenden
radial durchströmten Ringfilter und einer in einem Nebenstrom arbeitenden Zentrifuge, bei der
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-
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die Zentrifuge und das Ringfilter in einem gemeinsamen Gehäuse liegen,
das gemeinsame Gehäuse aus einem die Zu- und Ableitungen enthaltenden unteren Gehäuseteil und einem abnehmbaren oberen Gehäuseteil besteht,
in dem Gehäuse ein herausnehmbarer Träger fixiert und
der untere Bereich des Trägers zur zumindest teilweisen Aufnahme des Ringfilters sowie zur Trennung des filterseitigen
Roh- und Reinraumes vom zentrifugenseitigen Reinraum
dient,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass der Träger in seinem oberen Bereich als berührungsfrei
in das obere Gehäuseteil ragende Drehachse für die Zentrifuge ausgebildet und die Zentrifuge ausschließlich an dieser
Drehachse gelagert ist."
In der Beschreibung des angefochtenen Patents ist ausgeführt, dass eine Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aus der nicht vorveröffentlichten, aber auf eine ältere Anmeldung zurückgehenden Patentschrift
DE 43 06 431 C1 bekannt sei. Davon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden,
die Lagerung der Zentrifuge zu verbessern bzw mit konstruktiv einfacheren und
damit kostengünstigeren Mitteln zu erreichen (Sp 1 Z 3 bis 12).
Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung
nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Zum Wortlaut der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen und für weitere Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht gerechtfertigt.
1. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere
deren Schmiersystem, anzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
nach der DE 43 06 431 C1 (E1) neu.
Wie in der Beschreibungseinleitung des angefochtenen Patents zutreffend ausgeführt ist, ist aus dieser Druckschrift eine Vorrichtung zum Reinigen von
Schmieröl mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmalen bekannt (insbes Fig 1 bis 3 und zugehöriger Text).
Dabei entspricht dem im angefochtenen Patent als Träger bezeichneten Bauteil
die Zwischenwand 5 der bekannten Vorrichtung. Die Zentrifuge ist bei der bekannten Vorrichtung in allen angegebenen Ausführungsformen einerseits an der
Zwischenwand 5 und andererseits an dem Deckel 6 oder einem festen Gehäuseteil gelagert (Sp 4 Z 4 bis 7, Sp 6 Z 29 bis 35). Nichts anderes ergibt sich auch aus
dem Anspruch 2 und Spalte 2 Zeile 15 bis 19 der Beschreibung der Entgegenhaltung, wonach in der Zwischenwand Mittel zur Halterung und/oder Lagerung
und/oder Zentrierung des Filtereinsatzes und/oder der Zentrifuge aufweist. Aus
dem Gesamtinhalt der Druckschrift, insbesondere der detailliert beschreibenden
Ausführungsbeispiele, ergibt sich, dass an den vorgenannten Stellen nicht gemeint ist, dass die Zentrifuge ausschließlich an der herausnehmbaren Zwischenwand gelagert sein soll, sondern dass die Zwischenwand eines der Lager der Zentrifuge aufnimmt.
Auch, wenn dem Fachmann geläufig ist, dass eine Zentrifuge grundsätzlich auch
auf einer durchgehenden Achse gelagert werden kann - hierzu hat die Beschwerdeführerin die Druckschriften B1 bis B6 vorgelegt -, liest er eine solche Konstruktion in der DE 43 06 431 C1 nicht ohne weiteres mit. Eine solche Möglichkeit käme
allenfalls in Betracht, wenn in der Entgegenhaltung die Lagerung der Zentrifuge
nicht näher beschrieben und diesbezüglich auf bekannte oder übliche Lagerungen
verwiesen wäre. Nun ist aber in der Entgegenhaltung die Lagerung detailliert angegeben, nämlich einerseits in einer Lageraufnahme in der Zwischenwand 5 und
andererseits in einer Lageraufnahme an einem abnehmbaren Gehäuseteil (Fig 1
bis 3) oder an einem festen Gehäuseteil (Fig 4). Die im kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale, wonach
der Träger in seinem oberen Bereich als berührungsfrei in das obere Gehäuseteil
ragende Drehachse für die Zentrifuge ausgebildet und die Zentrifuge ausschließlich an dieser Drehachse gelagert ist, gehören somit nicht zum Offenbarungsgehalt der DE 43 06 431 C1 (E1).
Der Gegenstand des angefochtenen Patents, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bleibt die DE 43 06 431 C1 als
nachveröffentlichte Druckschrift außer Betracht. Die übrigen im Einspruchsverfahren und im Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten Druckschriften sind im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen worden. Ihr Inhalt steht der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1
des angefochtenen Patents nicht entgegen.
2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents geht nicht über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Fassung hinaus.
Strittig sind diesbezüglich nur die Merkmale im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1, dass der als Drehachse für die Zentrifuge ausgebildete Bereich des
Trägers berührungsfrei in das obere Gehäuseteil ragt und die Zentrifuge ausschließlich an dieser Drehachse gelagert ist.
Gemäß Merkmal d) des mit der ursprünglichen Anmeldung eingereichten Patentanspruchs 1 ist der Träger in seinem oberen Bereich als Drehachse für die Zentrifuge ausgebildet. Schon allein aufgrund dieser Angabe wird der Fachmann davon ausgehen, dass die Zentrifuge ausschließlich an dieser Drehachse gelagert
ist, denn ein Bedarf nach einer weiteren Lagerung an anderen Bauteilen ist nicht
ersichtlich. In Übereinstimmung damit zeigt die der einzigen Figur des angefochtenen Patents entsprechende Figur 2 der ursprünglichen Anmeldung eine Vorrichtung, bei der die Zentrifuge ausschließlich an dem als Drehachse ausgebildeten Teil des Trägers gelagert ist. Da das Merkmal bereits im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 enthalten war, kann an der Zugehörigkeit dieses Merkmals zur Erfindung kein Zweifel bestehen.
Hinsichtlich der Lagerung und Halterung des Trägers 9 im Gehäuse ist in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3 angegeben, dass der Träger mit
seinem unteren Teil in den unteren Gehäuseteil gesteckt und mit einem O-Ring
gegen Öldurchtritt abgedichtet ist. In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass
der Träger durch das aufschraubbare Oberteil gegen den O-Ring gedrückt und in
axialer Richtung positioniert wird (Sp 2 Z 2 bis 6 der Offenlegungsschrift). Daraus
ergibt sich, dass die Lagerung und Halterung des Trägers im Gehäuse zur erfindungsgemäßen Lehre gehört. Aus der ursprünglich eingereichten Figur 2 ergibt
sich, dass das Andrücken des Trägers gegen den O-Ring und seine Positionierung in axialer Richtung durch das aufschraubbare Oberteil nicht durch einen Angriff am oberen Ende des als Drehachse für die Zentrifuge ausgebildeten Trägerteils, sondern über Arme oder Auskragungen am oberen Ende des unteren, den
Ringfilter aufnehmenden Teils des Trägers erfolgt. Der die Drehachse für die Zentrifuge bildende obere Teil des Trägers ragt berührungsfrei in das obere Gehäuseteil. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch 1 führt somit nicht zu
einem Patentgegenstand, der über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus geht.
Dass die Lagerung der Zentrifuge in der in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen genannten Aufgabe nicht erwähnt ist, spielt keine Rolle. Der in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen genannten Aufgabe kommt keine besondere
Bedeutung zu. Es ist durchaus üblich, dass die Aufgabe im Verlaufe des Erteilungsverfahrens im Hinblick auf den dabei ermittelten Stand der Technik geändert
wird.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu