Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.10.2005 – 10 W (pat) 10/05
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 10/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom
1. September 2005 wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 19. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA)
eine
Patentanmeldung mit
der
Bezeichnung
„…
…“
eingereicht. Die Anmeldung wird unter dem Aktenzeichen … geführt.
Nachdem das Patentamt die Feststellung getroffen hatte, dass die Anmeldung
wegen verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen zu gelten
habe, hat der Anmelder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt, den das DPMA durch Beschluss der Prüfungsstelle 44 vom 19. Juli 2004
zurückgewiesen hat.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder im Wege der Beschwerde, zu
deren Begründung er ua geltend macht, er habe die Anmeldegebühr termingerecht, jedoch unter einem falschen Aktenzeichen, überwiesen.
Da der Anmelder die Beschwerdegebühr in Höhe von … € nicht bezahlt hat, ist
durch Beschluss der Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht
vom
1. September 2005 festgestellt worden, dass die Beschwerde als nicht eingelegt
gelte.
Dagegen hat der Anmelder eine Erinnerung eingelegt, zu deren Begründung er
wiederum vorträgt, dass die Zahlung der Anmeldegebühr in Wirklichkeit doch
rechtzeitig erfolgt sei. Aus diesem Grund sowie im Hinblick auf seine relativ kleine
Rente bittet er um Erlass der Beschwerdegebühr.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern die Sache dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat zutreffend festgestellt,
dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Patentkostengesetz. Hierzu hat der Anmelder zusammen mit dem angefochtenen Beschluss des DPMA vom
19. Juli 2004 folgende Rechtsmittelbelehrung erhalten: „Innerhalb der Beschwerdefrist ist die Beschwerdegebühr in Höhe von … Euro (Gebührenverzeichnis
PatKostG Nr. 411 200) an die Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und
Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht
erhoben (§ 6 Patentkostengesetz)“.
Die Pflicht zur Zahlung der Beschwerdegebühr entfällt nicht im Hinblick auf die gezahlte Anmeldegebühr. Dies ergibt sich (unabhängig davon, dass die Beschwerdegebühr die Höhe der gezahlten Anmeldegebühr um … € übersteigt) daraus,
dass die Beschwerdegebühr nicht für die Anmeldung, sondern für die Beschwerde
zu zahlen ist, dh unabhängig von der Anmeldegebühr.
Ein Verzicht seitens des Bundespatentgerichts auf die gesetzlich festgelegte Beschwerdegebühr ist nicht möglich. Ebenso muss der Hinweis des Anmelders auf
seine „relative Mittellosigkeit“ und auf seine kleine Rente unberücksichtigt bleiben.
Hätte er diese Umstände nicht erst im Schriftsatz vom 14. September 2005, sondern bereits innerhalb der bis zum 10. November 2004 laufenden Beschwerdefrist
vorgetragen, dann wäre es uU möglich gewesen, darin einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu sehen, was gemäß § 134 PatG zur Hemmung der Frist zur Gebührenzahlung geführt hätte. Selbst wenn derAnmelder nach seinen Einkunfts-
und Vermögensverhältnissen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe gehabt hätte,
kann er diese nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr beantragen.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr