Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.10.2005 – 10 W (pat) 10/05

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 10/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterin Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom

1. September 2005 wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 19. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA)

eine

Patentanmeldung mit

der

Bezeichnung

„…

…“

eingereicht. Die Anmeldung wird unter dem Aktenzeichen … geführt.

Nachdem das Patentamt die Feststellung getroffen hatte, dass die Anmeldung

wegen verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen zu gelten

habe, hat der Anmelder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gestellt, den das DPMA durch Beschluss der Prüfungsstelle 44 vom 19. Juli 2004

zurückgewiesen hat.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder im Wege der Beschwerde, zu

deren Begründung er ua geltend macht, er habe die Anmeldegebühr termingerecht, jedoch unter einem falschen Aktenzeichen, überwiesen.

Da der Anmelder die Beschwerdegebühr in Höhe von … € nicht bezahlt hat, ist

durch Beschluss der Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht

vom

1. September 2005 festgestellt worden, dass die Beschwerde als nicht eingelegt

gelte.

Dagegen hat der Anmelder eine Erinnerung eingelegt, zu deren Begründung er

wiederum vorträgt, dass die Zahlung der Anmeldegebühr in Wirklichkeit doch

rechtzeitig erfolgt sei. Aus diesem Grund sowie im Hinblick auf seine relativ kleine

Rente bittet er um Erlass der Beschwerdegebühr.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern die Sache dem

Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat zutreffend festgestellt,

dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Patentkostengesetz. Hierzu hat der Anmelder zusammen mit dem angefochtenen Beschluss des DPMA vom

19. Juli 2004 folgende Rechtsmittelbelehrung erhalten: „Innerhalb der Beschwerdefrist ist die Beschwerdegebühr in Höhe von … Euro (Gebührenverzeichnis

PatKostG Nr. 411 200) an die Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und

Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht

erhoben (§ 6 Patentkostengesetz)“.

Die Pflicht zur Zahlung der Beschwerdegebühr entfällt nicht im Hinblick auf die gezahlte Anmeldegebühr. Dies ergibt sich (unabhängig davon, dass die Beschwerdegebühr die Höhe der gezahlten Anmeldegebühr um … € übersteigt) daraus,

dass die Beschwerdegebühr nicht für die Anmeldung, sondern für die Beschwerde

zu zahlen ist, dh unabhängig von der Anmeldegebühr.

Ein Verzicht seitens des Bundespatentgerichts auf die gesetzlich festgelegte Beschwerdegebühr ist nicht möglich. Ebenso muss der Hinweis des Anmelders auf

seine „relative Mittellosigkeit“ und auf seine kleine Rente unberücksichtigt bleiben.

Hätte er diese Umstände nicht erst im Schriftsatz vom 14. September 2005, sondern bereits innerhalb der bis zum 10. November 2004 laufenden Beschwerdefrist

vorgetragen, dann wäre es uU möglich gewesen, darin einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu sehen, was gemäß § 134 PatG zur Hemmung der Frist zur Gebührenzahlung geführt hätte. Selbst wenn derAnmelder nach seinen Einkunfts-

und Vermögensverhältnissen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe gehabt hätte,

kann er diese nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr beantragen.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr