Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.10.2005 – 15 W (pat) 313/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 03 836
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und
des Richters Dr. Egerer 08.05
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten gemäß den Ansprüchen 1 - 7 sowie der Beschreibung Spalten 1 - 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und 1 Seite Zeichnungen
mit Figuren 1 - 4 gemäß DE 199 03 836 C2.
Die Bezeichnung lautet: „Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte“.
G r ü n d e
I.
Auf die am 1. Februar 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 199 03 836 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte sowie Profilstab
hierfür“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Oktober 2002.
Die Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut:
„1. Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte, umfassend
einen aus mehreren Profilstäben bestehenden Rahmen mit
einem darin gehalterten Gewebe, insbesondere einem Metallgewebe, wobei die Profilstäbe einen zum Rahmeninneren
offenen Halteabschnitt aufweisen, in dem das Gewebe randseitig aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der
Halteabschnitt (5) zumindest punktuell derart bleibend verformt ist, dass das Gewebe (3) am Halteabschnitt (5) eingepresst ist und dass am Halteabschnitt (5) wenigstens ein Widerlager (7, 9) für das Gewebe (3) vorgesehen ist, an dem
sich das Gewebe verhakt.
2. Abdeckung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Widerlager (7) von einer nach innen vorspringenden
Schulter (8) gebildet ist, an die sich ein Ausnehmungsbereich (11) anschließt, in welchen der gegenüberliegende Teil
des Halteabschnitts (5) eingedrückt ist.
3. Abdeckung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
der Ausnehmungsabschnitt (11) von einem nach innen vorspringenden, ein zweites Widerlager (9) bildenden Vorsprung (10) begrenzt ist.
4. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenseite des Halteabschnitts (5) wenigstens eine Einpressnut (12) oder Einpresskerbe vorgesehen ist.
5. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Halteabschnitt (5) im Bereich seiner Öffnung wenigstens eine Einführschräge (6)
aufweist.
6. Abdeckung nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest im Bereich der Enden der Profilstäbe (4) neben dem Halteabschnitt (5) jeweils
ein Befestigungsabschnitt (13) vorgesehen ist, in dem ein
zwei aneinanderstoßende Profilstäbe (4) verbindender Verbindungswinkel (19) festgelegt ist, wobei der Befestigungsabschnitt (13) zumindest punktuell derart verformt ist, dass
der Verbindungswinkel (19) daran eingepresst ist.
7. Abdeckung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
an der Außenseite des Befestigungsabschnitts (13) wenigstens eine Einpressnut (15) oder Einpresskerbe vorgesehen
ist und dass an den Schenkeln (20) des Verbindungswinkels (19) seitliche Aussparungen (21) vorgesehen sind, in die
die Wand (14) des Befestigungsabschnitts (13) durch Verformen im Bereich der Einpressnut (15) oder Einpresskerbe
eingedrückt ist.
8. Abdeckung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass
zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Einpressnuten (15) oder Einpresskerben vorgesehen sind und
dass an beiden Seiten der Schenkel (20) des Verbindungswinkels (19) Aussparungen (21) vorgesehen sind.
9. Abdeckung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass
die an beiden Seiten vorgesehenen Aussparungen (21) versetzt zueinander angeordnet sind.
10. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenkanten (16) der Profilstäbe (4) und damit des Rahmens (1) und gegebenenfalls
auch die Innenkanten (17) abgerundet sind.
11. Profilstab für eine Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein seitlich
offener Halteabschnitt (5) vorgesehen ist, der zum Befestigen eines Gewebes, insbesondere eines Metallgewebes
zumindest punktuell derart bleibend verformbar ist, dass das
Gewebe einpressbar ist und an dem wenigstens ein Widerlager (7, 9) für das Gewebe vorgesehen ist, an dem das Gewebe nach der Verformung verhakt.
12. Profilstab nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass
das Widerlager (7) von einer nach innen vorspringenden
Schulter (8) gebildet ist, an die sich ein Ausnehmungsbereich (11) anschließt, in welchen der gegenüberliegende Teil
des Halteabschnitts (5) eingedrückt ist.
13. Profilstab nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass
der Ausnehmungsabschnitt (11) von einem nach innen vorspringenden, ein zweites Widerlager (9) bildenden Vorsprung (10) begrenzt ist.
14. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenseite des Halteabschnitts (5) wenigstens eine Einpressnut (12) oder Einpresskerbe vorgesehen ist.
15. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Halteabschnitt (5) im Bereich seiner
Öffnung wenigstens eine Einführschräge (6) aufweist.
16. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest im Bereich der Enden des
Profilstabs neben dem Halteabschnitt (5) jeweils ein Befestigungsabschnitt (13) zur Aufnahme eines zwei rechtwinkelig
aneinanderstoßende Profilstäbe (4) verbindenden Verbindungswinkels vorgesehen ist, wobei der Befestigungsabschnitt (13) zumindest punktuell derart verformbar ist, dass
der Verbindungswinkel am ... daran einpressbar ist.
17. Profilstab nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass
an der Außenseite des Befestigungsabschnitts (13) wenigstens eine, vorzugsweise zwei Einpressnuten (15) oder Einpresskerben vorgesehen ist.
18. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenkante (16), gegebenenfalls
auch die Innenkante (17) des Profilstabs abgerundet ist.“
Gegen die Patenterteilung hat die Firma N… GmbH & Co. KG Einspruch erhoben. Sie stützt ihren Einspruch auf
1) US 2 709 489,
2) US 3 379 237,
3) US 2 499 943.
Zum weiteren Stand der Technik wurde im Laufe des Verfahrens genannt:
4) DE-PS 122 088,
5) DE 4 104 818 A1,
6) DE 29 809 377 U1,
7) DE 29 621 112 U1,
8) DE 9 311 148 U1,
9) DE-GM 7 507 683,
10) US 3 703 791.
Da der Patentgegenstand weder neu noch erfinderisch sei, beantragt die Einsprechende,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 hat sie den Einspruch zurückgenommen.
Der Patentinhaber L… hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Er überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen mit
Patentansprüchen 1 bis 7. Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 bis 7 lauten:
„1. Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte, umfassend
einen aus mehreren Profilstäben bestehenden Rahmen mit
einem darin gehalterten Gewebe, insbesondere einem Metallgewebe, wobei die Profilstäbe einen zum Rahmeninneren
offenen Halteabschnitt aufweisen, in dem das Gewebe randseitig aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der
Halteabschnitt (5) zumindest punktuell derart bleibend verformt ist, dass das Gewebe (3) am Halteabschnitt (5) eingepresst ist und dass am Halteabschnitt (5) für das Gewebe (3)
ein erstes Widerlager (7) und gegebenenfalls ein zweites
Widerlager (9) vorgesehen ist, wobei das erste Widerlager (7) von einer nach innen vorspringenden Schulter (8) gebildet ist, an die sich ein Ausnehmungsbereich (11), der gegebenenfalls von dem zweiten Widerlager (9), gebildet von
einem nach innen vorspringenden Vorsprung (10), begrenzt
ist, anschließt, in welchen Ausnehmungsbereich (11) die
Wand (18) des gegenüberliegenden Schenkels, an dessen
Außenseite wenigstens eine Einpressnut (12) oder Einpresskerbe vorgesehen ist, eingedrückt wird, wodurch sich das
Gewebe (3) am ersten Widerlager (7) und gegebenenfalls
am zweiten Widerlager (9) verhakt.
2. Abdeckung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der Halteabschnitt (5) im Bereich seiner Öffnung wenigstens
eine Einführschräge (6) aufweist.
3. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass zumindest im Bereich der Enden der Profilstäbe (4) neben dem Halteabschnitt (5) jeweils
ein Befestigungsabschnitt (13) vorgesehen ist, indem ein
zwei aneinanderstoßende Profilstäbe (4) verbindender Verbindungswinkel (19) festgelegt ist, wobei der Befestigungsabschnitt (13) zumindest punktuell derart verformt ist, dass
der Verbindungswinkel (19) daran eingepresst ist.
4. Abdeckung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass
an der Außenseite des Befestigungsabschnitts (13) wenigstens eine Einpressnut (15) oder Einpresskerbe vorgesehen
ist, und dass an den Schenkeln (20) des Verbindungswinkels (19) seitliche Aussparungen (21) vorgesehen sind, in die
die Wand (14) des Befestigungsabschnitts (13) durch Verformen im Bereich der Einpressnut (15) oder Einpresskerbe
eingedrückt ist.
5. Abdeckung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass
zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Einpressnuten (15) oder Einpresskerben vorgesehen sind und
dass an beiden Seiten der Schenkel (20) des Verbindungswinkels (19) Aussparungen (21) vorgesehen sind.
6. Abdeckung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass
die an beiden Seiten vorgesehenen Aussparungen (21) versetzt zueinander angeordnet sind.
7. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenkante (16) der Profilstäbe (4) und damit des Rahmens (1) und gegebenenfalls
auch die Innenkanten (17) abgerundet sind.“
Der Patentinhaber beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den Ansprüchen 1 - 7 sowie Beschreibung Spalten 1 4, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung und 1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 - 4 gemäß DE 19 903 836 C2.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß den §§ 61 Abs 1 Satz 2, 78 und 147 Absatz 3 Patentgesetz.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Er ist insofern erfolgreich, als das Patent beschränkt wurde.
2. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche
bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den erteilten Ansprüchen 1 bis 4 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 30/31, Spalte 3, Zeilen 30 und 54 bis 59, Spalte 4, Zeilen 3 bis 6 und den Figuren 1 bis 3 zu finden. In
der Offenlegungsschrift, die den ursprünglichen Unterlagen entspricht, sind diese
Merkmale in den Ansprüchen 1 bis 5 in Verbindung mit Spalte 1, Zeilen 64/65,
Spalte 3, Zeilen 16, 19 bis 26 und 37 bis 40 sowie in den Figuren 1 bis 3 offenbart.
Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen 5 bis 10 und
den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 11.
3. Die Erfindung betrifft eine Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte. Mit
ihr soll die Aufgabe gelöst werden, eine Abdeckung anzugeben, die auf einfache
Weise hergestellt werden kann und eine sichere Befestigung des Gewebes bietet.
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine Abdeckung mit folgenden Merkmalen:
1) Sie umfasst einen aus mehreren Profilstäben bestehenden
Rahmen,
2) mit einem darin gehalterten Gewebe, insbesondere Metallgewebe.
3) Die Profilstäbe weisen einen zum Rahmeninneren offenen
Halteabschnitt auf, in dem das Gewebe randseitig aufgenommen ist.
4) Der Halteabschnitt ist zumindest punktuell derart bleibend
verformt,
5)
dass das Gewebe am Halteabschnitt eingepresst ist.
6) Am Halteabschnitt für das Gewebe ist ein erstes Widerlager
und ggf ein zweites Widerlager vorgesehen.
7) Das erste Widerlager ist von einer nach innen vorspringenden Schulter gebildet.
8) An sie schließt sich ein Ausnehmungsbereich an, der ggf
vom zweiten Widerlager begrenzt ist.
9) Dieses zweite Widerlager wird gebildet von einem nach innen vorspringenden Vorsprung.
10)
In dem Ausnehmungsbereich wird die Wand des gegenüberliegenden Schenkels, an dessen Außenseite wenigstens
eine Einpressnut oder Einpresskerbe vorgesehen ist, eingedrückt.
11) Dadurch verhakt sich das Gewebe am ersten Widerlager und
ggf am zweiten Widerlager.
4. Die Neuheit des Streitgegenstandes ist gegeben, da in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine streitpatentgemäße Abdeckung mit allen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben wird, wie es sich auch aus den
nachfolgenden Erörterungen der erfinderischen Tätigkeit ergibt.
5. Die Entwicklung der erfindungsgemäßen Abdeckung beruht auch auf der
erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
Der nächstliegende Stand der Technik ist in (1) US 2 709 489 beschrieben. Dort
wird eine Gitterabdeckung für Fenster beschrieben, die aus einem Rahmen besteht, in dem ein Gewebe gehaltert ist. Dazu weisen dort die den Rahmen bildenden Profilstäbe zum Rahmeninneren offene Halteabschnitte auf, in die das Gewebe eingepresst ist. Das entspricht den streitpatentgemäßen Merkmalen 1) bis 3)
und 5). Im Gegensatz zum Stand der Technik, wo das Gewebe im Rahmen durch
das Eindrücken ineinanderpassender Profile festgeklemmt wird (vgl (1) insbes die
Fig 1, 4 und 7), wird streitpatentgemäß das Gewebe zwar auch in einem entsprechenden Profil eingeklemmt, jedoch wird dabei ein Teil des Halteabschnitts, nämlich die Wand 18 bleibend verformt (vgl Merkmale 4) und Streitpatent Fig 2 und 3).
Für diese bleibende Verformung und die speziell dafür vorgesehene Gestaltung
des Halteelements (Merkmal 6) bis 10)) mit der Wirkung, dass sich das Gewebe
am ersten und ggf zweiten Widerlager verhakt (Merkmal 11)), gibt die Druckschrift (1) keine Anregung. Auch die Druckschriften (2) US 3 379 237, (5)
DE 4 104 818 A1, (6) DE 29 809 377 U1 und (9) DE-GM 7 507 683 machen von
dem in (1) geschriebenen Prinzip der Festklemmung des Gewebes ohne bleibende Verformung der jeweiligen Halteabschnitte Gebrauch, während in (8)
DE 9 311 148 und (10) US 3 703 791 die Gewebe mit dem Rahmen verschraubt
werden. In (4) DE-PS 122 088 wird zwar das Gewebe im Rahmen eingeklemmt,
jedoch keine Vorsorge durch entsprechende Gestaltung des Rahmens getroffen,
dass das Gewebe sich am Rahmen verhaken kann. Entsprechendes gilt auch für
(3) US 2 499 943, wo eine Quetschverbindung hergestellt wird, die keine Anregung zur streitpatentgemäßen Lösung erkennen lässt. In (7) DE 29 621 112 U1
wird die Befestigung eines Fliegenschutzgitters an Türen oder Fenstern beschrieben. Das patentgemäße Problem wird dort nicht angesprochen. Da der entgegengehaltene Stand der Technik die beanspruchte Abdeckung für Licht- und/oder
Lüftungsschächte weder vorweg nimmt, noch einzeln oder in einer Zusammenschau nahe legt, ist der beanspruchte Gegenstand, über dessen gewerbliche Anwendbarkeit keine Zweifel bestehen, patentfähig und der Patentanspruch 1 gewährbar. Mit diesem sind auch die auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 gewährbar, die vorteilhafte Ausgestaltung des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen.
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
br/Na