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BPatG Beschluss vom 20.10.2005 – 15 W (pat) 52/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 52/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 29 898.6-43

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 20. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Klante 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 21. Juni 2001 eingereichte Patentanmeldung 101 29 898.6-43 betrifft

„Beschichtete inhaltsstoffreiche Holzteile, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung.“

Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse B 32 B des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 19. Mai 2003 zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 15 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautet:

1.

Inhaltsstoffreiche Holzteile, die auf mindestens einer ihrer

Oberflächen beschichtet sind, wobei die Beschichtung herstellbar

ist, indem man auf mindestens eine Oberfläche mindestens einen

Beschichtungsstoff appliziert und die resultierende Schicht oder

die resultierenden Schichten härtet, dadurch gekennzeichnet,

daß mindestens einer der Beschichtungsstoffe

(A)

die wässrige Dispersion mindestens eines Blockmischpolymerisats, das im statistischen Mittel mindestens zwei

isocyantreaktive funktionelle Gruppen aufweist und durch die

zwei- oder mehrstufige, kontrollierte

radikalische Blockmischpolymerisation in einem wäßrigen oder einem organischen Medium erhältlich ist, wobei man

(1)

in einer ersten Stufe

(a) mindestens ein olefinisch ungesättigtes

Monomer und

(b) mindestens ein vom olefinisch ungesättigten Monomer

(a)

verschiedenes olefinisch ungesättigtes Monomer der allgemeinen Formel I

R1R2C=CR3R4 (I),

worin die Reste R1, R2, R3 und R4 jeweils

unabhängig voneinander für Wasserstoffatome

oder substituierte oder unsubstituierte Alkyl-,

Cycloalkyl-, Alkylcycloalkyl-, Cycloalkylalkyl-, Aryl-,

Alkylaryl-, Cycloalkylaryl-Arylalkyl- oder Arylcycloalkylreste stehen, mit der Maßgabe, daß mindestens zwei der Variablen R1, R2, R3 und R4 für

substituierte oder unsubstituierte Aryl-, Arylalkyl-

oder Arylcycloalkylreste, insbesondere substituierte oder unsubstituierte Arylreste, stehen;

copolymerisiert, wonach man

(2)

in einer zweiten Stufe mindestens ein weiteres

Monomer (a) in der Gegenwart des in der ersten Stufe

gebildeten Coplymerisats ohne Zugabe von radikalischen Initiatoren (co)polymerisiert;

und

(B) mindestens eine Vernetzungsmittelkomponente mit mindestens einem Polyisocyanat

enthält.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die DE

101 29 898 A1 verwiesen. Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet, dass der Patentgegenstand, wie er in Patentanspruch 1 beschrieben

ist, gegenüber (1) DE 199 30 665 A1 oder (2) DE

199 30 664 A1 oder (3) DE 199 30 067 A1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist

der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik neu und erfinderisch sei. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das beantragte Patent in vollem Umfang zu erteilen.

Weiterhin beantragt sie mit der Eingabe vom 12. September 2005,

den Verhandlungstermin vom 15. September 2005 aufzuheben und

eine Entscheidung nach Lage der Akten im schriftlichen Verfahren zu

treffen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden und zulässig

(PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung des Gegenstandes des geltenden

Patentanspruchs 1 bestehen keine Bedenken. Er ist identisch mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und damit zulässig.

3. Nach der Beschreibungseinleitung betrifft die Erfindung beschichtete inhaltsstoffreiche Holzteile und die Weiterverarbeitung solcher Holzteile zu Türen, Decken- und Wandpaneelen, Parkettböden und Möbeln.

Als Aufgabe wird genannt, beschichtete inhaltsstoffreiche Holzteile bereitzustellen,

deren Beschichtung dekorativ anspruchsvoll, kratzfest, transparent, klarglänzend

oder mattiert ist und leicht verarbeitbar und beständig gegen Haushaltschemikalien ist.

Es wird der Patentinhaberin darin zugestimmt, dass der zuständige Fachmann ein

promovierter Diplomchemiker mit Erfahrung auf dem Gebiet der Polymerchemie

und der Holzlackierung ist.

Gelöst werden soll die anmeldungsgemäße Aufgabe nach Patentanspruch 1 durch

inhaltsstoffreiche Holzteile, die mit einer im Patentanspruch 1 beschriebenen Beschichtung versehen sind.

Wie bereits im Prüfungsbescheid vom 5. Juni 2002 von der zuständigen Prüfungsstelle ausgeführt wurde, ist diese Beschichtung bereits in (1) oder (2) oder (3) vorbeschrieben. Die Prüfungsstelle hat dabei zu Recht insbesondere auf (1) verwiesen, aus der ein Beschichtungsstoff bekannt ist, der alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in gleichem Zusammenhang aufweist (vgl (1) S 3 Z 14

bis 47 iVm S 6 Z 65 bis S 7 Z 19, S 9 Z 46 - 47 und Anspruch 3).

Dies wird letztendlich von der Patentinhaberin nicht bestritten. Ihrer Meinung nach

müsse der Fachmann jedoch „aus den zahllosen Möglichkeiten, die ihm die Listen

der Entgegenhaltungen (1), (2) oder (3) bieten, punktgenau die richtige Kombination auswählen.“

4. Die Neuheit der Auswahl hängt nach allgemeiner Rechtsauffassung davon

ab, was der Stand der Technik einem Fachmann zugänglich macht, also offenbart

hat. Dazu ist es nicht erforderlich, dass das Dokument aus dem Stand der Technik

den Gegenstand der Auswahl ausdrücklich nennt. Entscheidend ist vielmehr, ob

der Fachmann den expressis verbis nicht genannten Gegenstand der Auswahl in

der Entgegenhaltung als mitoffenbart erachtet, ihn also technisch eingesetzt und

damit zwangsläufig dessen Vorteil erhalten hätte (vgl Schulte, PatG 7. Aufl § 1

Rdn 278).

Dies trifft jedoch für den aus (1) beanspruchten Beschichtungsstoff zu, die alle

Komponenten und Eigenschaften des anspruchsgemäßen Beschichtungsstoffs

umfasst.

Aber auch die Verwendung des aus (1) bekannten Beschichtungsstoffs zur Herstellung von beschichteten inhaltsstoffreichen Holzteilen ist sinngemäß in (1) vorbeschrieben und damit nicht neu. Die Anmelderin definiert die „inhaltsstoffreichen“

Hölzer dahingehend, dass es sich um massive Holzteile oder furnierte Spanplatten

handelt, wie sie üblicherweise für die Herstellung von Innenausstattungen, insbesondere von Türen, Decken- und Wandpaneelen, Parkettböden oder Möbel verwendet werden. Als Beispiel für inhaltsstoffreiche Hölzer nennt sie zB Eiche, Teak,

Palisander und europäische Nadelhölzer. Es können aber auch andere Hölzer, zB

von Laubbäumen wie Buche, Kirsch, Ahorn oder Nussbaum als Substrate verwendet werden. Unabhängig davon, dass alle Hölzer Inhaltsstoffe enthalten und

der Begriff „inhaltsstoffreich“ als solcher zur Abgrenzung daher nicht tauglich ist,

wird auch in (1) die Verwendung der bekannten Beschichtungsstoffe, zB für Holz

beschrieben (vgl (1) S 13 Z 61), wobei auch noch die spezielle Verwendung zur

Lackierung von Möbeln angesprochen wird (vgl (1) S 13 Z 68 und Anspruch 10).

Für den Fachmann, der sich auch mit der Möbellackierung befasst, ist offensichtlich, dass unter den in (1) genannten lackierten Möbeln auch Holzarten zu subsumieren sind, die die Anmelderin in der Beschreibung „inhaltsstoffreiche“ Holzteile

nennt.

Damit sind sowohl die anspruchsgemäßen Beschichtungsstoffe als auch die Substrate aus (1) bekannt und folglich die beanspruchten beschichteten inhaltsstoffreichen Holzteile nicht mehr neu.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 15, da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann (BGH, GRUR 1997, 120 bis 122;

elektrisches Speicherheizgerät).

Kahr

Niklas

Jordan

Klante

br/Na