Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.10.2005 – 20 W (pat) 317/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 39 861

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin

Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet (Gliederungszeichen S1 bis S3 und M1 bis M5 hinzugefügt):

"1.S1 Verfahren zum vereinfachten Austausch einer SIM-Karte

bei Teilnehmern eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes,

S2 wobei der Teilnehmer über eine alte, aktive SIM-Karte und

eine neue, inaktive SIM-Karte zum Betrieb in einem Mobilendgerät verfügt,

S3 wobei das ordnungsgemäße Aktivieren der neuen SIM-

Karte (8) und Deaktivieren der alten SIM-Karte im Dialog

mit dem Teilnehmer (10) durch einen an das Mobilkommunikationsnetz (11) angebundenen Migrationsserver (12)

vorgenommen wird,

gekennzeichnet durch die Schritte:

M1 Senden einer Nachricht mit vorgegebenem Inhalt vom

Mobilendgerät (10) an den Migrationsserver (12) unter Verwendung der alten SIM-Karte;

M2 Aktivieren

der

neuen SIM-Karte (8)

durch

den

Migrationsserver (12);

M3 Benachrichtigung des Teilnehmers (10), dass die neue

SIM-Karte (8) gegen die alte getauscht werden kann;

M4 Austausch der SIM-Karte (8) im Mobilendgerät;

M5 und Deaktivieren der alten SIM-Karte durch den Migrationsserver (12), sobald sich der Teilnehmer erstmals mit der

neuen SIM-Karte (8) in das Mobilkommunikationsnetz (11)

einbucht."

Folgende Druckschrift wird ua erörtert:

E1 WO 97/01253 A1.

Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht

patentfähig.

Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, das Verfahren nach Patentanspruch 1 umfasse das Merkmal, dass der Teilnehmer eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes über eine alte, aktive SIM-Karte und eine neue, inaktive SIM-

Karte zum Betrieb in einem Mobilendgerät verfüge. Dieses Merkmal sei aus dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift E1 nicht bekannt. Deshalb könne der

Fachmann auch die Merkmale im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 nicht auf den

aus der Druckschrift E1 als bekannt entnehmbaren Verfahrensablauf lesen. Das

Verfahren nach Patentanspruch 1 sei daher nicht nur neu, sondern beruhe auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II

Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik anzusehen, der auf dem Gebiet der Mobilkommunikationsnetze tätig ist.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Aus der Druckschrift E1, vgl insbesondere die Zusammenfassung (entsprechend

S 3 Z 19 bis S 4 Z 7), Seite 1 Zeile 22 bis Seite 2 Zeile 9, Seite 10 Zeilen 13 bis 19

und Figur 2 iVm Seite 7 Zeile 14 bis Seite 12 Zeile 4, ist ein Verfahren zum vereinfachten Austausch einer SIM-Karte bei Teilnehmern eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes (Merkmal S1) als bekannt entnehmbar, wobei der Teilnehmer

über eine alte, aktive SIM-Karte und eine neue, im Gegensatz zum Verfahren

nach Anspruch 1 ebenfalls aktive SIM-Karte zum Betrieb in einem Mobilendgerät

verfügt (S 8 Z 5-28, insbesondere S 8 Z 26-28 - Teil-Merkmal S2). Das ordnungsgemäße Aktivieren der neuen SIM-Karte und das Deaktivieren der alten SIM-Karte

wird gemäß Druckschrift E1 durch ein Home Location Register 20 und damit verbunden durch ein Authentication Center 22 und ein Customer Support Center 24,

die der Fachmann auf den an das Mobilkommunikationsnetz angebundenen

Migrationsserver gemäß Anspruch 1 liest, im Dialog mit dem Teilnehmer (Anfordern einer neuen SIM-Karte, Aktivieren der Karte, Aushändigen der Karte an den

Teilnehmer) vorgenommen (Fig 1, S 3 Z 3-17, S 6 Z 5-28, S 7 Z 14 bis S 8 Z 26,

S 9 Z 17-27, S 11 Z 10-12 - Merkmal S3). Nachdem der Teilnehmer über die neue

SIM-Karte verfügt, tauscht er die neue SIM-Karte gegen die alte im Mobilendgerät

(S 7 Z 14 bis S 8 Z 12 - Teil-Merkmal M3 und Merkmal M4). Sobald sich der Teilnehmer erstmals mit der neuen SIM-Karte in das Mobilkommunikationsnetz einbucht, wird gemäß dem aus E1 bekannten Verfahren die alte SIM-Karte durch den

Migrationsserver deaktiviert (S 8 Z 23-26, S 9 Z 25-27, S 11 Z 27 bis S 12 Z 4 -

Merkmal M5).

Bei dem Verfahren zum vereinfachten Austausch einer SIM-Karte bei Teilnehmern

eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes gemäß E1 besteht ersichtlich der

Nachteil, dass für den Zeitraum vom Aktivieren der neuen SIM-Karte bis zum Deaktivieren der alten SIM-Karte - gleichzeitig - eine alte, aktive SIM-Karte und eine

neue, ebenfalls aktive SIM-Karte verfügbar sind, und dass somit bis zum (vor

dem) ersten Einbuchen mit der neuen SIM-Karte der Netzzugang sowohl mit der

alten wie auch mit der neuen SIM-Karte möglich ist (vgl E1, S 4 Z 2-7, S 8 Z 26-

28, S 9 Z 17-27). Der daraus erwachsenden Sicherheits- (Missbrauchs-) Problematik begegnet der Fachmann dadurch, dass er dem Teilnehmer neben der alten,

(noch) aktiven SIM-Karte zunächst eine neue, inaktive SIM-Karte zur Verfügung

stellt (Merkmal S2), und letztere erst dann durch den Migrationsserver aktiviert

wird (Merkmal M2, entsprechend E1 S 10 Z 20 bis S 11 Z 12), wenn der Teilnehmer realiter über die neue SIM-Karte verfügt, also der Austausch der SIM-Karten

im Mobilendgerät unmittelbar im Anschluss an die Aktivierung der neuen SIM-

Karte durchgeführt werden kann. Zur Sicherstellung eines solcherart vorzunehmenden Aktivierens der neuen SIM-Karte bietet es sich dem Fachmann an, den

aus E1 ohnehin als bekannt entnehmbaren Dialog mit dem Teilnehmer (vgl E1,

S 3 Z 3-17, S 7 Z 14 bis S 8 Z 9) so zu führen, dass der Teilnehmer nach Erhalt

der neuen, inaktiven SIM-Karte eine Nachricht mit vorgegebenem Inhalt vom Mobilendgerät an den Migrationsserver unter Verwendung der alten - noch aktiven -

SIM-Karte sendet (Merkmal M1) und dass nach dem Aktivieren der SIM-Karte

(entsprechend E1, S 10 Z 20 bis S 11 Z 12 - Merkmal M2) der Teilnehmer benachrichtigt wird, dass nunmehr die neue SIM-Karte gegen die alte getauscht werden

kann (entsprechend E1, S 7 Z 14 bis S 8 Z 12 - Merkmal M3).

Die von der Patentinhaberin vorgetragene Argumentation, die Merkmale M1 bis

M5 im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 ließen sich nicht auf den aus der

Druckschrift E1 als bekannt entnehmbaren Verfahrensablauf lesen, mag zwar insbesondere für die Schritte M1 bis M3 bzgl des in E1 beschriebenen Verfügens des

Teilnehmers über eine alte, aktive SIM-Karte und eine neue, ebenfalls aktive SIM-

Karte zutreffen. Gerade dieses Verfügen über zwei - gleichzeitig - aktive SIM-

Karten veranlasst jedoch den Fachmann, der grundsätzlich darauf bedacht ist, die

Sicherheit von Verfahren im Umgang mit SIM-Karten zu verbessern, wie vorstehend dargelegt, ein Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 vorzusehen.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Pr