Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.10.2005 – 20 W (pat) 317/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 39 861
…
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 lautet (Gliederungszeichen S1 bis S3 und M1 bis M5 hinzugefügt):
"1.S1 Verfahren zum vereinfachten Austausch einer SIM-Karte
bei Teilnehmern eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes,
S2 wobei der Teilnehmer über eine alte, aktive SIM-Karte und
eine neue, inaktive SIM-Karte zum Betrieb in einem Mobilendgerät verfügt,
S3 wobei das ordnungsgemäße Aktivieren der neuen SIM-
Karte (8) und Deaktivieren der alten SIM-Karte im Dialog
mit dem Teilnehmer (10) durch einen an das Mobilkommunikationsnetz (11) angebundenen Migrationsserver (12)
vorgenommen wird,
gekennzeichnet durch die Schritte:
M1 Senden einer Nachricht mit vorgegebenem Inhalt vom
Mobilendgerät (10) an den Migrationsserver (12) unter Verwendung der alten SIM-Karte;
M2 Aktivieren
der
neuen SIM-Karte (8)
durch
den
Migrationsserver (12);
M3 Benachrichtigung des Teilnehmers (10), dass die neue
SIM-Karte (8) gegen die alte getauscht werden kann;
M4 Austausch der SIM-Karte (8) im Mobilendgerät;
M5 und Deaktivieren der alten SIM-Karte durch den Migrationsserver (12), sobald sich der Teilnehmer erstmals mit der
neuen SIM-Karte (8) in das Mobilkommunikationsnetz (11)
einbucht."
Folgende Druckschrift wird ua erörtert:
E1 WO 97/01253 A1.
Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht
patentfähig.
Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, das Verfahren nach Patentanspruch 1 umfasse das Merkmal, dass der Teilnehmer eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes über eine alte, aktive SIM-Karte und eine neue, inaktive SIM-
Karte zum Betrieb in einem Mobilendgerät verfüge. Dieses Merkmal sei aus dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift E1 nicht bekannt. Deshalb könne der
Fachmann auch die Merkmale im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 nicht auf den
aus der Druckschrift E1 als bekannt entnehmbaren Verfahrensablauf lesen. Das
Verfahren nach Patentanspruch 1 sei daher nicht nur neu, sondern beruhe auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik anzusehen, der auf dem Gebiet der Mobilkommunikationsnetze tätig ist.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Aus der Druckschrift E1, vgl insbesondere die Zusammenfassung (entsprechend
S 3 Z 19 bis S 4 Z 7), Seite 1 Zeile 22 bis Seite 2 Zeile 9, Seite 10 Zeilen 13 bis 19
und Figur 2 iVm Seite 7 Zeile 14 bis Seite 12 Zeile 4, ist ein Verfahren zum vereinfachten Austausch einer SIM-Karte bei Teilnehmern eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes (Merkmal S1) als bekannt entnehmbar, wobei der Teilnehmer
über eine alte, aktive SIM-Karte und eine neue, im Gegensatz zum Verfahren
nach Anspruch 1 ebenfalls aktive SIM-Karte zum Betrieb in einem Mobilendgerät
verfügt (S 8 Z 5-28, insbesondere S 8 Z 26-28 - Teil-Merkmal S2). Das ordnungsgemäße Aktivieren der neuen SIM-Karte und das Deaktivieren der alten SIM-Karte
wird gemäß Druckschrift E1 durch ein Home Location Register 20 und damit verbunden durch ein Authentication Center 22 und ein Customer Support Center 24,
die der Fachmann auf den an das Mobilkommunikationsnetz angebundenen
Migrationsserver gemäß Anspruch 1 liest, im Dialog mit dem Teilnehmer (Anfordern einer neuen SIM-Karte, Aktivieren der Karte, Aushändigen der Karte an den
Teilnehmer) vorgenommen (Fig 1, S 3 Z 3-17, S 6 Z 5-28, S 7 Z 14 bis S 8 Z 26,
S 9 Z 17-27, S 11 Z 10-12 - Merkmal S3). Nachdem der Teilnehmer über die neue
SIM-Karte verfügt, tauscht er die neue SIM-Karte gegen die alte im Mobilendgerät
(S 7 Z 14 bis S 8 Z 12 - Teil-Merkmal M3 und Merkmal M4). Sobald sich der Teilnehmer erstmals mit der neuen SIM-Karte in das Mobilkommunikationsnetz einbucht, wird gemäß dem aus E1 bekannten Verfahren die alte SIM-Karte durch den
Migrationsserver deaktiviert (S 8 Z 23-26, S 9 Z 25-27, S 11 Z 27 bis S 12 Z 4 -
Merkmal M5).
Bei dem Verfahren zum vereinfachten Austausch einer SIM-Karte bei Teilnehmern
eines digitalen Mobilkommunikationsnetzes gemäß E1 besteht ersichtlich der
Nachteil, dass für den Zeitraum vom Aktivieren der neuen SIM-Karte bis zum Deaktivieren der alten SIM-Karte - gleichzeitig - eine alte, aktive SIM-Karte und eine
neue, ebenfalls aktive SIM-Karte verfügbar sind, und dass somit bis zum (vor
dem) ersten Einbuchen mit der neuen SIM-Karte der Netzzugang sowohl mit der
alten wie auch mit der neuen SIM-Karte möglich ist (vgl E1, S 4 Z 2-7, S 8 Z 26-
28, S 9 Z 17-27). Der daraus erwachsenden Sicherheits- (Missbrauchs-) Problematik begegnet der Fachmann dadurch, dass er dem Teilnehmer neben der alten,
(noch) aktiven SIM-Karte zunächst eine neue, inaktive SIM-Karte zur Verfügung
stellt (Merkmal S2), und letztere erst dann durch den Migrationsserver aktiviert
wird (Merkmal M2, entsprechend E1 S 10 Z 20 bis S 11 Z 12), wenn der Teilnehmer realiter über die neue SIM-Karte verfügt, also der Austausch der SIM-Karten
im Mobilendgerät unmittelbar im Anschluss an die Aktivierung der neuen SIM-
Karte durchgeführt werden kann. Zur Sicherstellung eines solcherart vorzunehmenden Aktivierens der neuen SIM-Karte bietet es sich dem Fachmann an, den
aus E1 ohnehin als bekannt entnehmbaren Dialog mit dem Teilnehmer (vgl E1,
S 3 Z 3-17, S 7 Z 14 bis S 8 Z 9) so zu führen, dass der Teilnehmer nach Erhalt
der neuen, inaktiven SIM-Karte eine Nachricht mit vorgegebenem Inhalt vom Mobilendgerät an den Migrationsserver unter Verwendung der alten - noch aktiven -
SIM-Karte sendet (Merkmal M1) und dass nach dem Aktivieren der SIM-Karte
(entsprechend E1, S 10 Z 20 bis S 11 Z 12 - Merkmal M2) der Teilnehmer benachrichtigt wird, dass nunmehr die neue SIM-Karte gegen die alte getauscht werden
kann (entsprechend E1, S 7 Z 14 bis S 8 Z 12 - Merkmal M3).
Die von der Patentinhaberin vorgetragene Argumentation, die Merkmale M1 bis
M5 im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 ließen sich nicht auf den aus der
Druckschrift E1 als bekannt entnehmbaren Verfahrensablauf lesen, mag zwar insbesondere für die Schritte M1 bis M3 bzgl des in E1 beschriebenen Verfügens des
Teilnehmers über eine alte, aktive SIM-Karte und eine neue, ebenfalls aktive SIM-
Karte zutreffen. Gerade dieses Verfügen über zwei - gleichzeitig - aktive SIM-
Karten veranlasst jedoch den Fachmann, der grundsätzlich darauf bedacht ist, die
Sicherheit von Verfahren im Umgang mit SIM-Karten zu verbessern, wie vorstehend dargelegt, ein Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 vorzusehen.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr