Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 25.10.2005 – 8 W (pat) 304/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 48 628

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. agr. Huber, der

Richterin Pagenberg und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Das Patent 198 48 628 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Das Patent 198 48 628 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben einer

Thermoformmaschine“ wurde am 22. Oktober 1998 beim Patentamt angemeldet.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2002 wurde hierauf das Patent erteilt und am

12. September 2002 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

I…

… GmbH & Co. KG,

Robert-Bosch-Strasse in

H…

am 4. Dezember 2002 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch einzig auf eine angeblich stattgefundene

offenkundige Vorbenutzung. Sie behauptet, dass der tatsächliche Stand der Technik durch ein bekanntes Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine des

Typs RDM 70 K bzw. RDM 75 K mit nachgeschalteter Stapeleinrichtung des

Typs ÜG 70 d bzw. ÜG 75 der Firma I… gebildet werde. Zum Beweis dafür hat sie

folgende

Unterlagen eingereicht:

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Deckblatt der Bedienungsanleitung,

Seite 2 - 2 Beschreibung Maschine/Verfahrensablauf (Anage A),

Seite 4 - 9 Einstellblatt Brillenabstand - ÜG 70 d mit Kurzhub,

datiert 6. September 1995,

Seite 4 - 11 Einstellblatt Brillenabstand - ÜG 75 mit Kurzhub,

datiert 6. September 1995,

Kopie einer Maschinenkarte RDM 70 K Nr 423 mit ÜG 70 d

geliefert 1997 (Anlage D),

Kopie einer Maschinenkarte RDM 75 K Nr 134 mit ÜG 75 geliefert 1997 (Anlage C),

Kopie eines Angebots an die Firma Wikula (Anlage E),

Seite 4 - 2 der Bedienungsanleitung der RDM 70 K (Anlage F),

Seite 3 - 52 der Bedienungsanleitung der RDM 70 K (Anlage G),

Korrigiertes Ablaufdiagramm (Anlage H),

Beschleunigungsverlauf beim Patentgegenstand (Anlage I),

Abholsituation ÜG - 70 d (Anlage K),

Kopie einer Maschinenkarte mit Eintrag Frequenzumrichter

(Anlage L).

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 hat die Einsprechende die

Ansicht vertreten, dass der Patentgegenstand durch die im Verfahren vorgelegten

Ablaufdiagramme vorweggenommen sei, da der Störradius von der Werkzeuggröße abhängig sei, so dass sich immer zwei Wegstrecken, nämlich eine im Störkreis und eine außerhalb des Störradius liegende Wegstrecke, ergeben würden.

Ferner lägen bei jedem Kurbeltrieb harmonische Verhältnisse vor. Da dessen Einstellung beliebig sei, sei eine Einstellung wie beim Patentgegenstand auch bei der

vorbenutzten Maschine möglich.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie bestreitet nicht die Offenkundigkeit der vorgelegten Betriebsanleitungen. Sie

ist jedoch der Ansicht, dass diesen Betriebsanleitungen nicht zu entnehmen sei,

innerhalb des Störradius mit hohen Beschleunigungen und außerhalb mit geringen

Beschleunigungen zu arbeiten.

Sie beantragt, das Patent unverändert, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Im Verfahren vor dem Patentamt sind zum Stand der Technik noch folgende

Druckschriften genannt worden:

1. DE 33 46 628 C2,

2. DE 298 02 318 U1 und die

3. DE-Z.: „Kunststoffe“ 88, 1998, 2, S. 158 - 161.

II

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert und auf den

Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Er ist daher zulässig. In

der Sache ist er jedoch nicht erfolgreich, denn das Streitpatent ist bestandsfähig.

2. Nach dem geltenden Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents

ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem, über einen intermittierenden Folientransport zugeführten Kunststoff oder dergleichen, umfassend

ein mit mehreren über- bzw. nebeneinanderliegenden Artikelreihen ausgebildetes

Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug, bestehend aus einem Oberwerkzeug und

einem zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbaren Unterwerkzeug, dem in

einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Zählvorrichtung eine die nach

dem Schwenken des Maschinentisches bzw. des Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgestoßenen Artikel in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammenführende, verfahrbare Fangplatte zugeordnet ist, aus der beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb übergeleitet und von dort entnommen werden, dadurch gekennzeichnet,

dass der Verfahrweg (29) der Fangplatte (7) über den Störradius (28) des

Schwenkweges des Unterwerkzeugs (8) hinaus verlängert ist, die dem Störradius (28) entsprechende erste Wegstrecke (30) beim Wegfahren der Fangplatte (7) mit hoher Beschleunigung bzw. beim Zustellen der Fangplatte (7) mit

hoher Verzögerung zurückgelegt wird und die zweite, verlängerte Wegstrecke (31)

mit einer kleinen Verzögerung bzw. Beschleunigung durchfahren wird.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 2, Zeilen 14 bis 19 der Beschreibung

in der erteilten Fassung die Aufgabe zugrunde, für die aus der DE 33 46 628 C2

bekannte Thermoformmaschine ein Verfahren zu schaffen, das ohne erhöhte Totzeiten im Maschinenzyklus auf einfache Weise eine prozesssichere, artikelschonende Handhabung der Fertigartikel beim Ausstoßen in die Fangplatte ermöglicht.

Wegen des Wortlauts des geltenden Patentanspruchs 2 wird auf die Akten Bezug

genommen.

3. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 entspricht

hinsichtlich seiner Merkmale dem am Anmeldetag eingereichten Patentanspruch 1. Es wurde jedoch die Patentkategorie in zulässiger Weise geändert. Aus

der ursprünglichen „Thermoformmaschine“ wurde ein Verfahren zum Betreiben

der Thermoformmaschine. Gleiches gilt für den erteilten Patentanspruch 2.

4. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn nach keiner dieser

Druckschriften wird die dem Störradius entsprechende erste Wegstrecke beim

Wegfahren der Fangplatte mit hoher Beschleunigung und die zweite, verlängerte

Wegstrecke mit kleiner Verzögerung durchfahren.

5. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Beim erfindungsgemäßen Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine

zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, becher- oder deckelartigen Artikeln

aus thermoplastischem Kunststoffmaterial werden mehrere über- bzw. nebeneinanderliegende Artikelreihen in einem Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug hergestellt. Nach dem Formvorgang wird das Unterwerkzeug der Form ausgeschwenkt

und die hergestellten Artikel werden einer diese Artikel in komplimentären Ausformungen zu Artikelstangen zusammenführenden, verfahrbaren Fangplatte übergeben. Um nun eine prozesssichere, artikelschonende Handhabung der Fertigartikel

beim Ausstoßen in die Fangplatte zu ermöglichen, wird beim erfindungsgemäßen

Verfahren, abweichend von den bisherigen kurzen Verfahrwegen, der Verfahrweg

der Fangplatte über den Störradius des Schwenkweges des Unterwerkzeugs hinaus verlängert. Ferner wird die dem Störradius entsprechende erste Wegstrecke

beim Wegfahren der Fangplatte mit hoher Beschleunigung bzw. beim Zustellen

mit hoher Verzögerung zurückgelegt und die zweite, verlängerte Wegstrecke mit

einer kleinen Verzögerung bzw. Beschleunigung durchfahren. Durch diese Verfahrdynamik tritt kein maßgebliches Auseinanderziehen der ineinander gestapelten Fertigartikel auf.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Kunststoff-

Technologie mit Erfahrung auf dem Fachgebiet des Thermoumformens, keine Anregungen.

In ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2003 hat die Einsprechende u. a. die Anlage (H)

vorgelegt, die den tatsächlichen Verlauf der Beschleunigung bzw. der Geschwindigkeit der Fangplatte zeigen soll und zwar in den Bereichen innerhalb und außerhalb des Störradius der strittigen Maschine. Dieser Anlage ist zu entnehmen, dass

die erste Wegstrecke in der die Beschleunigung bzw. Verzögerung der Fangplatte

erfolgt, nicht wie beim Patentgegenstand, am Störradius des Schwenkweges des

Unterwerkzeugs endet bzw. beginnt, sondern dass die Fangplatte über den Störradius hinaus beschleunigt bzw. vor Beginn des Störradius verzögert wird. Es mag

wohl sein, dass der Störkreis von der Werkzeuggröße abhängig ist, so dass sich

immer zwei Wegstrecken, nämlich eine im Störkreis und eine außerhalb des Störkreises, ergeben. Auch ist es zutreffend, dass bei jedem Kurbeltrieb harmonische

Verhältnisse vorliegen, wobei durch eine entsprechende Einstellung die beim Patentgegenstand vorliegende Einstellung (siehe Anlage (I) der Einsprechenden)

auch bei der vorbenutzten Maschine u. U. möglich wäre. Die Anlage (H) der Einsprechenden zeigt aber eindeutig, dass bei der vorbenutzten Maschine diese Einstellung gerade nicht gewählt wurde. Daher kann der Fachmann, ausgehend von

dem in der Anlage (H) gezeigten Verlauf der Beschleunigung, keine Anregung

dafür erhalten den Verlauf der Beschleunigung bzw. Verzögerung nach dem patentgemäßen Verfahren zu wählen. Dabei ist es unerheblich, ob das Merkmal,

dass der Verfahrweg der Fangplatte über den Störradius des Schwenkweges des

Unterwerkzeugs hinaus verlängert ist, bei der vorbenutzten Maschine verwirklicht

ist. Denn das wesentliche Merkmal ist der Verlauf der Beschleunigung bzw. der

Verzögerung der Fangplatte in den verschiedenen Bereichen, nämlich innerhalb

bzw. außerhalb des Störradius.

In der Anlage (L) ist wohl ein Hinweis auf die Verwendung eines Frequenzumrichters zu finden und es ist unstrittig, dass man damit die Drehzahl des Antriebs

der Fangplatte während eines Umlaufs verändern kann. Wie aber oben ausgeführt, zeigt die Anlage (H), dass selbst wenn ein Frequenzumrichter eingesetzt

worden ist, nicht die in Anlage (I) gezeigten patentgemäßen Bewegungsabläufe

bei der vorbenutzten Maschine ÜG 70 - 75 eingestellt waren.

Mithin hat der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung Bestand.

Der Patentanspruch 2 ist als Unteranspruch ebenfalls bestandsfähig, da er auf

eine Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet ist.

Die weiteren sich im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen auch weiter ab und können daher keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben, wie der Senat

überprüft hat.

Kowalski

Dr. Huber

Pagenberg

Kuhn

Cl