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BPatG Beschluss vom 02.11.2005 – 7 W (pat) 78/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 78/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 34 353.8-22

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter

Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn

und

Dr.-Ing. Pösentrup 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.

P a t e n t i n h a b e r i n : Barbara Rothe,

B e z e i c h n u n g :

Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes,

A n m e l d e t a g :

16. Juli 2000.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 10. Oktober 2005,

Beschreibung, Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am

10. Oktober 2005,

Beschreibung, Seiten 3

und

5,

eingegangen

am

16. Juli 2000, unter Streichung des letzten Absatzes auf

Seite 5,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I .

Die Patentanmeldung 100 34 353.8-22 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum

Ersteigen eines Bootsmastes" ist am 16. Juli 2000 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen.

Mit Prüfungsbescheid vom 30. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse

B 63 B der Anmelderin mitgeteilt, dass mit den seinerzeit geltenden Unterlagen

kein Patent erteilt werden könne, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsbescheid sind folgende

Druckschriften zum Stand der Technik zitiert:

1. EP 0 476 239 B1,

2. DE 689 07 408 T2,

3. EP 0 541 481 A1,

4. DE 81 01 538 U1,

5. DE-GM 77 26 831.

Nach einer Aufforderung der Prüfungsstelle vom 12. Mai 2003, innerhalb einer

Frist von einem Monat auf den Bescheid vom 30. Oktober 2002 zu erwidern, hat

die Anmelderin eine Nachfrist bis zum 4. August 2003 erbeten.

Nachdem bis zum 9. September 2003 keine Äußerung der Anmelderin eingegangen war, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung an diesem Tag aus den Gründen

des Bescheides vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist

noch am selben Tag zur Postabfertigungsstelle gegangen und am

11. September 2003 per Einschreiben abgeschickt worden.

Am 12. September 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax eine

Erwiderung der Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 30. Oktober 2002 mit

einem neuen Patentanspruch 1 eingegangen.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 10. Oktober 2003 Beschwerde eingelegt. Sie hat darin ua ausgeführt, dass ihr terminlich ein Versehen

passiert sei, indem die 35. Woche zur Ausarbeitung einer Eingabe vorgesehen

wurde, obwohl dieser Zeitpunkt nachfristlich gelegen habe. Ihr Verschulden sei gering, weil lediglich eine falsch vorgemerkte Wochenzahl letztlich zu der Verspätung

geführt habe.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2005, eingegangen am 10. Oktober 2005, hat

die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 6 und neue Beschreibungsseiten 1, 2 und 4

vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand der Anmeldung in der

Fassung der geltenden Unterlagen eine patentfähige Erfindung darstelle.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1.

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen

2.

3.

zu erteilen,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen,

für den Fall, dass die Ansprüche nicht gewährbar sind, eine

mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes mit einem sich

über seine Höhe erstreckenden Führungsprofil, mit mindestens einer Klimmeinheit, die ein mit dem Führungsprofil in ein Eingriff

bringbares Gegenstück aufweist, das durch eine den Mast besteigende Person mittels eines betätigbaren Aktors wechselweise

durch eine Festklemmung in Klemmsitz und durch Lösen der

Festklemmung in Verschiebesitz zur abschnittsweisen Höhenverschiebung längs des Führungsprofils bewegbar ist, wobei das Gegenstück zweistückig mit einem drehbar aufgehängten Zugstück

sowie korrespondierenden drehbar aufgehängten Druckstück ausgebildet ist, sowohl das Zugstück in einem Drehpunkt als auch das

Druckstück in einem weiteren Drehpunkt an ein- und denselben

Klemmhebel als Aktor angekoppelt sind und das Gegenstück am

Führungsprofil bei Beaufschlagung des Aktors durch das Zug- sowie Druckstück zangenartig klemm- und lösbar ist."

Laut Beschreibung (S 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine einfache und sichere Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes zu schaffen.

Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch gerechtfertigt.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart und somit zulässig. Der Anspruch 1 geht

im wesentlichen zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 auf Seite 3 und den Absatz 1 auf Seite 4 der Beschreibung. Die in

den Patentansprüchen 2 bis 6 angegebenen Merkmale sind in dem ursprünglichen

Anspruch 5 sowie den Absätzen 4 und 5 auf Seite 3 und 1 bis 4 auf Seite 4 der

Beschreibung offenbart.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu.

In der EP 0 541 481 A1 ist eine Vorrichtung zum Hochsteigen an einem Bootsmast beschrieben, bei der ein Sitz und eine Fußauflage jeweils mittels eines

Reeps an einer Klemmvorrichtung angebunden sind, die zeitweilig fest mit dem

Mastfall verbindbar ist. Die Klemmvorrichtungen bestehen jeweils aus einem um

eine Achse schwenkbaren Teil, dessen eines Ende sich bei Belastung am Mastfall

verkeilt. Als Gegenlager dient dabei ein das Mastfall umgreifendes Teil mit einem

U-förmigen Querschnitt (insbes Fig 1 bis 3). Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, abgesehen von einem Angriff an einem Führungsprofil am Mast durch das

drehbar aufgehängte Zugstück und den Klemmhebel.

Gegenstand der DE 81 01 538 U1 ist eine Mastleiter mit Leinen als Holmen und

starren Sprossen, an denen jeweils mittig ein Mastrutscher befestigt ist, dessen

Profil dem der Mastführung angepasst ist. Lösbare Klemmvorrichtungen sind in

dieser Druckschrift nicht offenbart.

Die DE-GM 77 26 831 betrifft eine Vorrichtung zur Absturzsicherung von an Masten oder ähnlichem arbeitenden Personen. Bei dieser Vorrichtung ist an einem

eine Stange oder einen Mast umfassenden Hülse, die als Gegenlager dient,

exzentrisch ein seitlich ausladender Arm gelagert, an dessen freien Ende eine

Sicherungsleine zum Angurten der zu sichernden Person angreift. Bei Belastung

der Sicherungsleine klemmt sich die Vorrichtung an der Stange oder dem Mast

fest. Auch von dieser Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents zumindest durch das drehbar aufgehängte

Zugstück und den Klemmhebel.

Die DE 689 07 408 T2 betrifft ein Geschirr für eine Sicherheitsleine. In der

EP 0 476 239 B1 ist ein Schienensystem für einen Mast eines Segelbootes mit

einer nach außen weisenden Nut mit einer eingeengten Öffnung beschrieben.

Merkmale der Vorrichtung nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents sind in

diesen Druckschriften nicht offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist hier ein erfahrener Segler oder Bootsbauer anzusehen.

Von den aufgezeigten Druckschriften betreffen nur die EP 0 541 481 A1 und die

DE 81 01 538 U1 Vorrichtungen zum Hochsteigen an einem Bootsmast. Gemäß

der EP 0 541 481 A1 werden dabei Klemmvorrichtungen mit nur einem beweglichen Klemmteil eingesetzt, wie sie auch bei einer Vorrichtung zur Absturzsicherung gemäß der DE GM 77 26 831 verwendet werden. Eine derartige Klemmeinrichtung könnte prinzipiell auch an einem nach außen ragenden Führungsprofil am

Bootsmast angreifen (vgl Fig 2 der DE GM 77 26 831). Aus keiner der beiden

Druckschriften und auch aus keiner der übrigen zum Stand der Technik genannten

Druckschriften ergibt sich aber eine Anregung dafür, ein Zugstück und ein Druckstück vorzusehen, die beide an jeweils einem Drehpunkt an ein- und demselben

Klemmhebel als Aktor gelagert sind. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ergibt

sich somit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Diese Patentansprüche sind mit dem Anspruch 1 gewährbar.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen, da der

Zurückweisungsbeschluss ordnungsgemäß nach Fristablauf ergangen ist und die

Erwiderung der Anmelderin erst nach Absendung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Die Ursache dafür liegt, wie die

Anmelderin nicht verkennt, allein in ihrem Bereich. Umstände, die es der Anmelderin unmöglich gemacht hätten, fristgerecht auf den Prüfungsbescheid zu antworten, sind nicht vorgetragen worden. Ein Versehen bei der Notierung eines Termins

zur rechtzeitigen Bearbeitung stellt keinen Umstand dar, der es billig erscheinen

lassen würde, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu