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BPatG Beschluss vom 02.11.2005 – 7 W (pat) 78/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 78/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 34 353.8-22
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter
Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn
und
Dr.-Ing. Pösentrup 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.
P a t e n t i n h a b e r i n : Barbara Rothe,
B e z e i c h n u n g :
Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes,
A n m e l d e t a g :
16. Juli 2000.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 10. Oktober 2005,
Beschreibung, Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am
10. Oktober 2005,
Beschreibung, Seiten 3
und
5,
eingegangen
am
16. Juli 2000, unter Streichung des letzten Absatzes auf
Seite 5,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung 100 34 353.8-22 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum
Ersteigen eines Bootsmastes" ist am 16. Juli 2000 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen.
Mit Prüfungsbescheid vom 30. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse
B 63 B der Anmelderin mitgeteilt, dass mit den seinerzeit geltenden Unterlagen
kein Patent erteilt werden könne, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsbescheid sind folgende
Druckschriften zum Stand der Technik zitiert:
1. EP 0 476 239 B1,
2. DE 689 07 408 T2,
3. EP 0 541 481 A1,
4. DE 81 01 538 U1,
5. DE-GM 77 26 831.
Nach einer Aufforderung der Prüfungsstelle vom 12. Mai 2003, innerhalb einer
Frist von einem Monat auf den Bescheid vom 30. Oktober 2002 zu erwidern, hat
die Anmelderin eine Nachfrist bis zum 4. August 2003 erbeten.
Nachdem bis zum 9. September 2003 keine Äußerung der Anmelderin eingegangen war, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung an diesem Tag aus den Gründen
des Bescheides vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist
noch am selben Tag zur Postabfertigungsstelle gegangen und am
11. September 2003 per Einschreiben abgeschickt worden.
Am 12. September 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax eine
Erwiderung der Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 30. Oktober 2002 mit
einem neuen Patentanspruch 1 eingegangen.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 10. Oktober 2003 Beschwerde eingelegt. Sie hat darin ua ausgeführt, dass ihr terminlich ein Versehen
passiert sei, indem die 35. Woche zur Ausarbeitung einer Eingabe vorgesehen
wurde, obwohl dieser Zeitpunkt nachfristlich gelegen habe. Ihr Verschulden sei gering, weil lediglich eine falsch vorgemerkte Wochenzahl letztlich zu der Verspätung
geführt habe.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2005, eingegangen am 10. Oktober 2005, hat
die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 6 und neue Beschreibungsseiten 1, 2 und 4
vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand der Anmeldung in der
Fassung der geltenden Unterlagen eine patentfähige Erfindung darstelle.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
1.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen
2.
3.
zu erteilen,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen,
für den Fall, dass die Ansprüche nicht gewährbar sind, eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes mit einem sich
über seine Höhe erstreckenden Führungsprofil, mit mindestens einer Klimmeinheit, die ein mit dem Führungsprofil in ein Eingriff
bringbares Gegenstück aufweist, das durch eine den Mast besteigende Person mittels eines betätigbaren Aktors wechselweise
durch eine Festklemmung in Klemmsitz und durch Lösen der
Festklemmung in Verschiebesitz zur abschnittsweisen Höhenverschiebung längs des Führungsprofils bewegbar ist, wobei das Gegenstück zweistückig mit einem drehbar aufgehängten Zugstück
sowie korrespondierenden drehbar aufgehängten Druckstück ausgebildet ist, sowohl das Zugstück in einem Drehpunkt als auch das
Druckstück in einem weiteren Drehpunkt an ein- und denselben
Klemmhebel als Aktor angekoppelt sind und das Gegenstück am
Führungsprofil bei Beaufschlagung des Aktors durch das Zug- sowie Druckstück zangenartig klemm- und lösbar ist."
Laut Beschreibung (S 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine einfache und sichere Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes zu schaffen.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch gerechtfertigt.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart und somit zulässig. Der Anspruch 1 geht
im wesentlichen zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 auf Seite 3 und den Absatz 1 auf Seite 4 der Beschreibung. Die in
den Patentansprüchen 2 bis 6 angegebenen Merkmale sind in dem ursprünglichen
Anspruch 5 sowie den Absätzen 4 und 5 auf Seite 3 und 1 bis 4 auf Seite 4 der
Beschreibung offenbart.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu.
In der EP 0 541 481 A1 ist eine Vorrichtung zum Hochsteigen an einem Bootsmast beschrieben, bei der ein Sitz und eine Fußauflage jeweils mittels eines
Reeps an einer Klemmvorrichtung angebunden sind, die zeitweilig fest mit dem
Mastfall verbindbar ist. Die Klemmvorrichtungen bestehen jeweils aus einem um
eine Achse schwenkbaren Teil, dessen eines Ende sich bei Belastung am Mastfall
verkeilt. Als Gegenlager dient dabei ein das Mastfall umgreifendes Teil mit einem
U-förmigen Querschnitt (insbes Fig 1 bis 3). Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, abgesehen von einem Angriff an einem Führungsprofil am Mast durch das
drehbar aufgehängte Zugstück und den Klemmhebel.
Gegenstand der DE 81 01 538 U1 ist eine Mastleiter mit Leinen als Holmen und
starren Sprossen, an denen jeweils mittig ein Mastrutscher befestigt ist, dessen
Profil dem der Mastführung angepasst ist. Lösbare Klemmvorrichtungen sind in
dieser Druckschrift nicht offenbart.
Die DE-GM 77 26 831 betrifft eine Vorrichtung zur Absturzsicherung von an Masten oder ähnlichem arbeitenden Personen. Bei dieser Vorrichtung ist an einem
eine Stange oder einen Mast umfassenden Hülse, die als Gegenlager dient,
exzentrisch ein seitlich ausladender Arm gelagert, an dessen freien Ende eine
Sicherungsleine zum Angurten der zu sichernden Person angreift. Bei Belastung
der Sicherungsleine klemmt sich die Vorrichtung an der Stange oder dem Mast
fest. Auch von dieser Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents zumindest durch das drehbar aufgehängte
Zugstück und den Klemmhebel.
Die DE 689 07 408 T2 betrifft ein Geschirr für eine Sicherheitsleine. In der
EP 0 476 239 B1 ist ein Schienensystem für einen Mast eines Segelbootes mit
einer nach außen weisenden Nut mit einer eingeengten Öffnung beschrieben.
Merkmale der Vorrichtung nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents sind in
diesen Druckschriften nicht offenbart.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein erfahrener Segler oder Bootsbauer anzusehen.
Von den aufgezeigten Druckschriften betreffen nur die EP 0 541 481 A1 und die
DE 81 01 538 U1 Vorrichtungen zum Hochsteigen an einem Bootsmast. Gemäß
der EP 0 541 481 A1 werden dabei Klemmvorrichtungen mit nur einem beweglichen Klemmteil eingesetzt, wie sie auch bei einer Vorrichtung zur Absturzsicherung gemäß der DE GM 77 26 831 verwendet werden. Eine derartige Klemmeinrichtung könnte prinzipiell auch an einem nach außen ragenden Führungsprofil am
Bootsmast angreifen (vgl Fig 2 der DE GM 77 26 831). Aus keiner der beiden
Druckschriften und auch aus keiner der übrigen zum Stand der Technik genannten
Druckschriften ergibt sich aber eine Anregung dafür, ein Zugstück und ein Druckstück vorzusehen, die beide an jeweils einem Drehpunkt an ein- und demselben
Klemmhebel als Aktor gelagert sind. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ergibt
sich somit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Diese Patentansprüche sind mit dem Anspruch 1 gewährbar.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen, da der
Zurückweisungsbeschluss ordnungsgemäß nach Fristablauf ergangen ist und die
Erwiderung der Anmelderin erst nach Absendung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Die Ursache dafür liegt, wie die
Anmelderin nicht verkennt, allein in ihrem Bereich. Umstände, die es der Anmelderin unmöglich gemacht hätten, fristgerecht auf den Prüfungsbescheid zu antworten, sind nicht vorgetragen worden. Ein Versehen bei der Notierung eines Termins
zur rechtzeitigen Bearbeitung stellt keinen Umstand dar, der es billig erscheinen
lassen würde, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu