Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.11.2005 – 9 W (pat) 330/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. November 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 23 801

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 15. Mai 2000 angemeldete Patent mit der

Bezeichnung

"Vorrichtung zum Stanzen von Kunststoffen"

Einspruch eingelegt. Sie nennt ua folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

- Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Aufl, 1995,

Springer Verlag, Berlin, Seiten S 62 bis S 68 (D2)

und führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass die beanspruchte Weiterbildung bekannter Vorrichtungen zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chipkarten dem zuständigen Fachmann hierdurch nahegelegt werde. Außerdem sei

der beanspruchte Gegenstand unzureichend offenbart.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 2. November 2005,

Beschreibung Sp 1 bis 3,

Zeichnungen Figuren 1 bis 6,

jeweils wie erteilt.

Der somit geltende Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chipkarten

(1) aus Kunststoff,

wobei der Stanzstempel (10) mit einer Matrize oder einem Gegenlager zusammenwirkt und der zu stanzende Kunststoff (1) zwischen dem Stanzstempel (10) und dem Gegenlager bzw der Matrize angeordnet ist, und

der Stanzstempel (10) als Ringstanze ausgebildet ist, die Unterbrechungen (51) zur Erzeugung von Stegen aufweist, welche das

Plug-In nach dem Stanzen im Kartenkörper halten,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Schnittfläche des Stanzstempels (10) einen Stanzwinkel

aufweist, der kleiner als 90° ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 4 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Vorrichtungsansprüche an.

Nach Meinung der Patentinhaberin ist die nunmehr beanspruchte Vorrichtung zum

Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chipkarten patentfähig. Hierfür spreche auch

der lange Zeitraum, der zwischen dem Aufkommen von Plug-Ins und dem Auffinden der mit dem Streitpatent beanspruchten Lösung vergangen sei.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da er zum Widerruf des

Patents führt.

1. Die Merkmale des geltenden Patentbegehrens sind sowohl im Streitpatent als

auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten.

2. Das Streitpatent offenbart die beanspruchte Vorrichtung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von Stanzmaschinen für Chipkarten verfügt.

Der Einsprechenden ist darin zu folgen, dass nicht alle verwendeten Begriffe im

Streitpatent den auf dem Fachgebiet üblichen Begriffen entsprechen. Trotzdem ergibt sich aus der Beschreibung und den Figuren eindeutig, dass es sich bei der

beanspruchten Vorrichtung um eine Ringstanze handelt, mit der Ausstanzungen

oder ein Freischnitt 3 des Plug-In erfolgen bzw erfolgt, wobei Unterbrechungen 51

des Freischnitts das Plug-In 2 in dem Kartenkörper halten (Sp 1, Z 57 bis 64, Sp 2,

Z 41 bis 44 und Z 61, 62, mit Fig 1 und 3 der Streitpatentschrift). Die Ringstanze

weist – im Querschnitt gesehen – eine oder zwei Stanzspitzen oder Schneidspitzen 6, 7 auf, deren fälschlicherweise als Schnittfläche bezeichnete Schneidflächen jeweils einen Stanzwinkel von kleiner als 90° aufweisen (Sp 2, Z 50 bis 54

und 61 bis 64, mit Figuren 2, 4, 5 und Anspruch 1 der Streitpatentschrift). Unter

Berücksichtigung dieser dem Streitpatent eindeutig entnehmbaren technischen

Lehre ist die im Patentanspruch 1 angegebene Vorrichtung ausführbar.

3. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zum Erzeugen von

Plug-In-Stanzungen in Chipkarten mag neu und gewerblich anwendbar sein; die

aufgefundene Lösung ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat und durch

einen Blick in einschlägige Fachbücher verifiziert werden kann, waren am Anmeldetag des Streitpatentes Stanzvorrichtungen zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen für Chipkarten mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 seit längerer Zeit bekannt. Diese bekannten Vorrichtungen weisen einen

Stanzstempel auf, der mit einem Gegenlager bzw einer Matrize zusammenwirkt,

wobei der zu stanzende Kunststoff, dh die Chipkarte, zwischen dem Stanzstempel

und der Matrize angeordnet ist. Der Stanzstempel ist bei diesen bekannten Vorrichtungen so geformt, dass er die Kontur der gewünschten Plug-In-Stanzung

aufweist (Sp 1, Z 6 bis 14 der Streitpatentschrift). Er ist somit als Ringstanze ausgebildet, die Unterbrechungen zur Erzeugung von Stegen aufweist, welche das

Plug-In nach dem Stanzen im Kartenkörper halten.

Bei diesen bekannten Vorrichtungen weist die Ringstanze einen Stanzwinkel von

90° auf, um das Plug-in von der Chipkarte freizustanzen. Dabei treten beim Stanzen insbesondere an der Oberseite der Stanzkante Farbrisse auf. Hinsichtlich der

Stanzvorrichtung sind Farbablagerungen durch den hohen Stanzdruck auf dem

Gegenlager, dh der Matrize, erkennbar (Sp 1, Z 14 bis 24 der Streitpatentschrift).

Mit dem Streitpatent soll eine Vorrichtung zum Stanzen von Plug-Ins angegeben

werden, bei der ein Freistanzen des Plug-In mit Ausnahme weniger Stege möglich

ist, wobei die Nachteile der bekannten Stanzvorrichtungen, also die Farbrisse auf

der Oberseite der Stanzkante und die durch den hohen Stanzdruck verursachten

Farbablagerungen auf der Matrize, vermieden werden.

Die Weiterbildung der bekannten Stanzvorrichtungen besteht unter Berücksichtigung der Offenbarung des Streitpatentes darin, dass die Schneidflächen des

Stanzstempels einen Stanzwinkel aufweisen, der kleiner als 90° ist (vgl Pkt 2.

unter II. des Beschlusses).

Diese Weiterbildung der bekannten Vorrichtungen wird dem zuständigen Fachmann durch die in der D2 gegebene Lehre nahegelegt. Dort ist angegeben, dass

die maximal auftretende Schneidkraft bei Stanzvorrichtungen von der Schneidkantenausbildung abhängt. Ein 90°-Winkel zwischen den Schneidflächen des

Stanzstempels erfordert vor allem zu Beginn des Stempelweges eine hohe

Schneidkraft (Kurve 1 und Stempelform 1 in Bild 70 auf Seite S65 der D2). Durch

eine Reduzierung des Stanzwinkels auf weniger als 90° lässt sich diese hohe

Schneidkraft erheblich reduzieren (Kurven 2, 3 und Stempelformen 2, 3 in Bild 70

auf Seite S65 der D2). Diese Darstellung in Bild 70 gilt offensichtlich nicht nur für

das dort angeführte Stanzen von Blechen, sondern für alle Flachmaterialien wie

zB auch Chipkarten. Der Fachmann wird daher diese Lehre berücksichtigen und

den Stanzwinkel der bekannten Vorrichtungen zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chipkarten auf weniger als 90° reduzieren. Damit ergibt sich in naheliegender Weise die mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatentes beanspruchte Vorrichtung.

Die Patentinhaberin führt aus, dass in der D2 zylindrische Stanzstempel gezeigt

seien, so dass sich die Lehre nicht ohne weiteres auf die bekannten Vorrichtungen

übertragen lasse. Außerdem spreche der lange Zeitraum von etwa 7 Jahren zwischen dem Aufkommen von Plug-Ins und dem Auffinden der beanspruchten Lösung für eine erfinderische Tätigkeit.

Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn der Fachmann erkennt aus der D2 unmittelbar, dass für die Verringerung der Schneidkraft allein der verringerte Stanzwinkel

an der Schneidkante maßgeblich ist, so dass die sonstige Form des Stanzstempels nebensächlich ist. Das von der Patentinhaberin noch angeführte Zeitargument könnte lediglich ein unterstützendes Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit sein, es kann diese allein jedoch nicht begründen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die beanspruchte Vorrichtung, wie vorstehend ausgeführt,

für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise durch eine Übertragung

einer aus seinem Grundlagenwissen bekannten Maßnahme, nämlich die beim

Stanzen erforderlichen Schneidkräfte durch einen Stanzwinkel von weniger als 90°

zu reduzieren, auf die allgemein bekannte Ringstanze der Vorrichtung zur Erzeugung von Plug-Ins in Chipkarten, so dass dem Zeitargument keine durchgreifende

Bedeutung zukommen kann. Im übrigen bestehen Zweifel, dass vor dem Anmeldetag des Streitpatentes bereits über längere Zeit ein Bedürfnis bestanden hat, bei

Plug-Ins das Entstehen von Farbrissen zu vermeiden. Nach den Angaben der Patentinhaberin sind zwischen dem Aufkommen von Plug-Ins und dem Anmeldetag

des Streitpatentes lediglich etwa 7 Jahre vergangen. Es ist davon auszugehen,

dass zunächst technische Probleme wie zB die Implementierung des Chip in das

Plug-In im Vordergrund standen. Die Vermeidung von Farbrissen auf der Oberfläche des Plug-In ist demgegenüber nachrangig, da es vor allem ein optisches

Problem darstellt. Daher dürfte das von der Patentinhaberin angeführte Bedürfnis

erst später aufgetreten sein. Gegenteiliges wurde von der Patentinhaberin auch

nicht belegt.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Reinhardt

Hu