Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 11 W (pat) 32/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.

Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2002 aufgehoben und das Patent mit den

Patentansprüchen 1 bis 7 vom 7. November 2005 sowie der

Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß

Offenlegungsschrift erteilt.

Bezeichnung: Beheizungsvorrichtung

Anmeldetag:

28. Februar 2001

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 7. November 2005

Beschreibung Spalten 1 bis 3 und Zeichnungen Figuren Seiten 1

und 2 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

mit Beschluss vom 19. März 2002 die am 28. Februar 2001 eingereichte, am

12. September 2002 offengelegte Patentanmeldung DE 101 09 694.1-24 mit der

Bezeichnung "Beheizungsvorrichtung" mit der Begründung zurückgewiesen, dass

der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der WO 97/07 362 A1 (1) nicht neu

und deshalb nicht patentfähig sei und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis

7 das Schicksal des Anspruchs 1 zu teilen hätten. Die Ansprüche 6 und 7

enthielten gegenüber der Zusammenschau von (1) und der CH 484 279 (2)

ebenfalls nichts Patentfähiges.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie legt in der mündlichen Verhandlung ein neues Patentbegehren vor und macht

dazu geltend, dass der Stand der Technik gemäss (1) eine Vorrichtung zur

Wärmebehandlung mit zwei horizontal angeordneten Brennern 12a und 12b

betreffe, deren Flamme in den so genannten Impulsbrennkammern 15a, 15b die

Heizgase erzeuge, die durch die Einströmöffnungen 14a, 14 b

in die

Innenräume 4a´, 4b´ der domförmigen Heizkessel 4a, 4b und von dort kegelförmig

in den Ofenraum 2 strömen. Damit entspreche die nach (1) horizontale

Impulsbrennkammer 15a bzw 15b der anmeldungsgemäß vertikalen Brennkammer 2 mit dem Brennkammerinnenraum 2c, mit oberem zylindrischen Bereich 2b und unterem kegeligen Bereich 2a. Die Impulsbrennkammer 15 nach (1)

weise dagegen ersichtlich beidseitig des mittleren zylindrischen Bereichs – nach

Figur 1 – jeweils einen sich zum Kammerende hin verengenden kegelförmigen

Bereich auf. Auch finde nach (1) im Gegensatz zur anmeldungsgemäßen

Brennkammer 2 keine Sekundärluftzuführung in die Impulsbrennkammer 15 statt,

zumal auch nicht am beanspruchten Ort und in beanspruchter Richtung. Somit

nehme (1) den Anmeldungsgegenstand weder vorweg noch lege (1) ihn nahe.

Entsprechendes gelte auch für die Luftzufuhrkammer 50 mit dem Flammrohr 30

des Brenners 28 nach der Schrift (2), die mit der anmeldungsgemäßen

Brennkammer 2 verglichen werden müsse. Dabei werde offensichtlich, dass auch

die aus (2) bekannte Brennkammer 50 die wesentlichen baulichen Merkmale der

Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1 hinsichtlich deren Brennkammer 2 weder

aufweise noch nahe lege, so dass der Anmeldungsgegenstand neu sei und auf

erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C21D des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. März 2002 aufzuheben und das

Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 7. November 2005

sowie im übrigen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 lauten:

1. Beheizungsvorrichtung, vornehmlich für Industrieofenanlagen,

mit mindestens einem Beheizungsteil (5), der eine Brennkammer

(2a, 2b, 2c) mit im wesentlichen vertikal ausgerichteter Mittelachse

(M) aufweist, wobei die Brennkammer (2) einen oberen Bereich

(2b) und einen unteren sich kegelförmig nach unten erweiternden

Bereich (2a, 2c) aufweist, der unmittelbar in eine Ofenkammer (4)

mündet, mit einem mit Gas-, Öl- oder ähnlichem betriebenen

Brenner (1), dessen Brennerflamme (FL) axial oder leicht winklig

geneigt (W4, M1) zur im wesentlichen vertikal ausgerichteten

Mittelachse (M) in den oberen Bereich (2b) hineingeleitet ist, und

wobei die erzeugten Heißgase der Brennerflamme (FL) eine

abwärts zum Eintritt in die Ofenkammer (4) hineingerichtete

Strömung erhalten, mit mindestens einer Zuleitung (3)

für

Sekundärluft (SL) die mehr oder weniger tangential quer zur

Mittelachse (M) in die kegelförmige Erweiterung der Brennkammer

(2a, 2c) einmündet und die auf den äußeren Bereich der

Brennerflamme (FL) hingerichtet ist.

2. Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Brennermittelachse (M1) außermittig bzw mit

seitlichem Versatz (X) zur Brennkammermittelachse (M) liegt.

3. Beheizungsvorrichtung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der dem

Brenner (1) benachbarte Bereich (2b) der Brennkammer (2a)

einen zylindrischen gerundeten Schachtquerschnitt aufweist, der

in die kegelförmige Erweiterung (2a) des Brennkammerinnenraumes (2c) übergeht.

4. Beheizungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 - 3,

dadurch gekennzeichnet, dass der oder die Sekundärluftkanäle (3)

in ihrer Höhenlage bzw Horizontalebene (H) sowie ihrem Eintrittswinkel (W3) in die Brennkammer (2a) variabel gestaltbar sind.

5. Beheizungsvorrichtung nach den vorhergehenden Ansprüchen,

gekennzeichnet durch einen die Brennkammer (2a, 2b, 2c) samt

Sekundärluftkanälen (3, 3a, 3b) umschließenden Sekundärluftverteilungskasten (5a).

6. Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Sekundärluftzustrom über Leitungen (6) oä

durch den zylindrischen Schachtteil (2b) hindurch erfolgt.

7. Beheizungsvorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch Zuordnung von

regelbaren Luft- und/oder Temperatursteuerklappen oä zu der

Sekundärluftführung (SL).

Es liegt die Aufgabe vor, die Mängel der bekannten Systeme hinsichtlich der

gleichmäßigen Wärmeverteilung durch geeignete bauliche Maßnahmen an den

Brennkammern in einfacher und überzeugender Weise zu beseitigen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet.

Die geltenden Ansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Schutzansprüchen in

Verbindung mit Ergänzungen aus den übrigen Anmeldungsunterlagen her. Sie

sind daher formal zulässig.

Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit

einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen

für brennerbetriebene Brennkammern von Beheizungsofenanlagen mit Ofenkammer.

Die Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar. Sie ist gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Entgegenhaltungen (1) WO 97/07 362 A1 und (2) CH 484 279 betreffen wie

der Gegenstand des Anspruchs 1 auch Beheizungsvorrichtungen, beispielsweise

für Industrieofenanlagen, mit mindestens einem Beheizungsteil 12, 15 nach (1)

bzw 28, 30 nach (2), die die Brennkammer 15 nach (1) bzw. 50, 30 nach (2)

aufweisen. Nach (1) und (2) hat die Brennkammer jeweils eine horizontal

ausgerichtete Mittelachse. Die bekannten Brennkammern 15 bzw 50 haben einen

zylindrischen und, daran anschließend in Flammenrichtung zum Ofen hin gelegen,

einen sich kegelförmig verengenden Brennkammerbereich, der nach (1) in einen

domartigen Heizkessel 4, nach (2) in ein Flammrohr 30 mündet und erst dann in

eine Ofenkammer. Die Brenner 12 gemäß (1) bzw 28, 36 gemäß (2) sind mit Gas-,

Öl- oder ähnlichem Brennstoff betrieben und ihre Brennerflammen sind axial zur

horizontal ausgerichteten Mittelachse in den zylindrischen Brennkammerbereich

hineingeleitet. Die erzeugten Heißgase der Brennerflamme erhalten eine horizontale, zum Eintritt in die Ofenkammer hineingerichtete Strömung. Eine Sekundärluftzuleitung erfolgt nach (2) parallel zur Mittelachse in den zylindrischen Teil

der Brennkammer parallel zur Brennerflamme auf deren äußeren Bereich zu. Eine

Sekundärluftzuleitung fehlt dagegen nach (1) gänzlich.

Von diesen aus (1) bzw (2) bekannten Einrichtungen unterscheidet sich die

Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1

im wesentlichen durch

folgende

Merkmale:

Die erfindungsgemäße Brennkammer 2 weist eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Mittelachse auf, während sie beim

Stand der Technik horizontal ist. Weiterhin hat die neue Brennkammer neben dem beispielsweise zylindrischen oberen Bereich 2b einen unteren Bereich 2a, der sich kegelförmig nach

unten erweitert, während sich der entsprechende, horizontal

verlaufende Bereich beim Stand der Technik kegelförmig verengt.

Erfindungsgemäß mündet der kegelförmige Erweiterungsbereich

unmittelbar in eine Ofenkammer, während der entsprechende

Brenn-kammerbereich nach dem Stand der Technik, der sich dort

verengt, zunächst nach (1) in einen Heizkessel 4 bzw. nach (2) in

ein Flammrohr 30 mündet. Eine leicht winklig geneigte Brennerflamme ist beim Stand der Technik nicht vorgesehen. Die Brennerflamme ist in den beiden bekannten Fällen horizontal, erfindungsgemäß jedoch vertikal ausgerichtet in den hier oberen

Bereich der Brennkammer. Die erzeugten Heißgase der Brennerflamme strömen beim Stand der Technik horizontal, während

sie nach Anspruch 1 abwärts zum Eintritt in die Ofenkammer

gerichtet sind. Der Stand der Technik weist auch nicht wie die

beanspruchte Beheizungsvorrichtung mindestens eine Zuleitung

für Sekundärluft auf, die mehr oder weniger tangential, jedoch

quer zur Mittelachse in eine kegelförmige Erweiterung der Brennkammer einmündet und die auf den äußeren Bereich der Brennerflamme hin gerichtet ist.

Zwar mögen einzelne dieser mehrfachen baulichen Unterschiede des Gegenstandes nach Anspruch 1 auf den ersten Blick und rückschauend als einfache

bauliche Maßnahmen erscheinen, wie beispielsweise die vertikale Ausrichtung

oder die kegelförmige Erweiterung oder die unmittelbare Einmündung in den

Ofenraum. Der Fachmann hat jedoch ausgehend vom Stand, der das alles weder

zeigt noch anregt, keinerlei Grund, ja eher Bedenken, von der herkömmlichen

Bauweise so grundsätzlich abzuweichen, zumal deren Funktionsfähigkeit nicht

ohne weiteres vorhersehbar oder erkennbar ist und erst durch Versuche

aufgefunden werden konnte. Schließlich beruht der beanspruchte Gegenstand

auch nicht auf nur einer vom Stand der Technik abweichenden Maßnahme,

sondern ersichtlich auf mehreren, deren kombinatorisches Zusammenwirken

untereinander erst zum Erfolg der Aufgabenlösung führt. Gerade dieses kombinatorische Zusammenwirken der mehreren verschiedenen Abweichungen vom

Stand der Technik ist aber weder einfach herauszufinden noch in seiner Wirkung

vorhersehbar. Deshalb ist der Gegenstand von Anspruch 1 durch den Stand der

Technik für den Fachmann nicht nahe gelegt und beruht auf patentbegründender

erfinderischer Tätigkeit.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. Mit ihm sind es auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die keine Selbstverständlichkeiten betreffen.

Nach alledem ist dem Antrag der Anmelderin zu folgen und das Patent zu erteilen.

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Harrer

Skribanowitz

Na