Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 11 W (pat) 32/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.
Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2002 aufgehoben und das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 7 vom 7. November 2005 sowie der
Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß
Offenlegungsschrift erteilt.
Bezeichnung: Beheizungsvorrichtung
Anmeldetag:
28. Februar 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 7. November 2005
Beschreibung Spalten 1 bis 3 und Zeichnungen Figuren Seiten 1
und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit Beschluss vom 19. März 2002 die am 28. Februar 2001 eingereichte, am
12. September 2002 offengelegte Patentanmeldung DE 101 09 694.1-24 mit der
Bezeichnung "Beheizungsvorrichtung" mit der Begründung zurückgewiesen, dass
der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der WO 97/07 362 A1 (1) nicht neu
und deshalb nicht patentfähig sei und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis
7 das Schicksal des Anspruchs 1 zu teilen hätten. Die Ansprüche 6 und 7
enthielten gegenüber der Zusammenschau von (1) und der CH 484 279 (2)
ebenfalls nichts Patentfähiges.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie legt in der mündlichen Verhandlung ein neues Patentbegehren vor und macht
dazu geltend, dass der Stand der Technik gemäss (1) eine Vorrichtung zur
Wärmebehandlung mit zwei horizontal angeordneten Brennern 12a und 12b
betreffe, deren Flamme in den so genannten Impulsbrennkammern 15a, 15b die
Heizgase erzeuge, die durch die Einströmöffnungen 14a, 14 b
in die
Innenräume 4a´, 4b´ der domförmigen Heizkessel 4a, 4b und von dort kegelförmig
in den Ofenraum 2 strömen. Damit entspreche die nach (1) horizontale
Impulsbrennkammer 15a bzw 15b der anmeldungsgemäß vertikalen Brennkammer 2 mit dem Brennkammerinnenraum 2c, mit oberem zylindrischen Bereich 2b und unterem kegeligen Bereich 2a. Die Impulsbrennkammer 15 nach (1)
weise dagegen ersichtlich beidseitig des mittleren zylindrischen Bereichs – nach
Figur 1 – jeweils einen sich zum Kammerende hin verengenden kegelförmigen
Bereich auf. Auch finde nach (1) im Gegensatz zur anmeldungsgemäßen
Brennkammer 2 keine Sekundärluftzuführung in die Impulsbrennkammer 15 statt,
zumal auch nicht am beanspruchten Ort und in beanspruchter Richtung. Somit
nehme (1) den Anmeldungsgegenstand weder vorweg noch lege (1) ihn nahe.
Entsprechendes gelte auch für die Luftzufuhrkammer 50 mit dem Flammrohr 30
des Brenners 28 nach der Schrift (2), die mit der anmeldungsgemäßen
Brennkammer 2 verglichen werden müsse. Dabei werde offensichtlich, dass auch
die aus (2) bekannte Brennkammer 50 die wesentlichen baulichen Merkmale der
Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1 hinsichtlich deren Brennkammer 2 weder
aufweise noch nahe lege, so dass der Anmeldungsgegenstand neu sei und auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C21D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. März 2002 aufzuheben und das
Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 7. November 2005
sowie im übrigen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 lauten:
1. Beheizungsvorrichtung, vornehmlich für Industrieofenanlagen,
mit mindestens einem Beheizungsteil (5), der eine Brennkammer
(2a, 2b, 2c) mit im wesentlichen vertikal ausgerichteter Mittelachse
(M) aufweist, wobei die Brennkammer (2) einen oberen Bereich
(2b) und einen unteren sich kegelförmig nach unten erweiternden
Bereich (2a, 2c) aufweist, der unmittelbar in eine Ofenkammer (4)
mündet, mit einem mit Gas-, Öl- oder ähnlichem betriebenen
Brenner (1), dessen Brennerflamme (FL) axial oder leicht winklig
geneigt (W4, M1) zur im wesentlichen vertikal ausgerichteten
Mittelachse (M) in den oberen Bereich (2b) hineingeleitet ist, und
wobei die erzeugten Heißgase der Brennerflamme (FL) eine
abwärts zum Eintritt in die Ofenkammer (4) hineingerichtete
Strömung erhalten, mit mindestens einer Zuleitung (3)
für
Sekundärluft (SL) die mehr oder weniger tangential quer zur
Mittelachse (M) in die kegelförmige Erweiterung der Brennkammer
(2a, 2c) einmündet und die auf den äußeren Bereich der
Brennerflamme (FL) hingerichtet ist.
2. Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Brennermittelachse (M1) außermittig bzw mit
seitlichem Versatz (X) zur Brennkammermittelachse (M) liegt.
3. Beheizungsvorrichtung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der dem
Brenner (1) benachbarte Bereich (2b) der Brennkammer (2a)
einen zylindrischen gerundeten Schachtquerschnitt aufweist, der
in die kegelförmige Erweiterung (2a) des Brennkammerinnenraumes (2c) übergeht.
4. Beheizungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 - 3,
dadurch gekennzeichnet, dass der oder die Sekundärluftkanäle (3)
in ihrer Höhenlage bzw Horizontalebene (H) sowie ihrem Eintrittswinkel (W3) in die Brennkammer (2a) variabel gestaltbar sind.
5. Beheizungsvorrichtung nach den vorhergehenden Ansprüchen,
gekennzeichnet durch einen die Brennkammer (2a, 2b, 2c) samt
Sekundärluftkanälen (3, 3a, 3b) umschließenden Sekundärluftverteilungskasten (5a).
6. Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Sekundärluftzustrom über Leitungen (6) oä
durch den zylindrischen Schachtteil (2b) hindurch erfolgt.
7. Beheizungsvorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch Zuordnung von
regelbaren Luft- und/oder Temperatursteuerklappen oä zu der
Sekundärluftführung (SL).
Es liegt die Aufgabe vor, die Mängel der bekannten Systeme hinsichtlich der
gleichmäßigen Wärmeverteilung durch geeignete bauliche Maßnahmen an den
Brennkammern in einfacher und überzeugender Weise zu beseitigen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Die geltenden Ansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Schutzansprüchen in
Verbindung mit Ergänzungen aus den übrigen Anmeldungsunterlagen her. Sie
sind daher formal zulässig.
Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit
einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen
für brennerbetriebene Brennkammern von Beheizungsofenanlagen mit Ofenkammer.
Die Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar. Sie ist gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Entgegenhaltungen (1) WO 97/07 362 A1 und (2) CH 484 279 betreffen wie
der Gegenstand des Anspruchs 1 auch Beheizungsvorrichtungen, beispielsweise
für Industrieofenanlagen, mit mindestens einem Beheizungsteil 12, 15 nach (1)
bzw 28, 30 nach (2), die die Brennkammer 15 nach (1) bzw. 50, 30 nach (2)
aufweisen. Nach (1) und (2) hat die Brennkammer jeweils eine horizontal
ausgerichtete Mittelachse. Die bekannten Brennkammern 15 bzw 50 haben einen
zylindrischen und, daran anschließend in Flammenrichtung zum Ofen hin gelegen,
einen sich kegelförmig verengenden Brennkammerbereich, der nach (1) in einen
domartigen Heizkessel 4, nach (2) in ein Flammrohr 30 mündet und erst dann in
eine Ofenkammer. Die Brenner 12 gemäß (1) bzw 28, 36 gemäß (2) sind mit Gas-,
Öl- oder ähnlichem Brennstoff betrieben und ihre Brennerflammen sind axial zur
horizontal ausgerichteten Mittelachse in den zylindrischen Brennkammerbereich
hineingeleitet. Die erzeugten Heißgase der Brennerflamme erhalten eine horizontale, zum Eintritt in die Ofenkammer hineingerichtete Strömung. Eine Sekundärluftzuleitung erfolgt nach (2) parallel zur Mittelachse in den zylindrischen Teil
der Brennkammer parallel zur Brennerflamme auf deren äußeren Bereich zu. Eine
Sekundärluftzuleitung fehlt dagegen nach (1) gänzlich.
Von diesen aus (1) bzw (2) bekannten Einrichtungen unterscheidet sich die
Beheizungsvorrichtung nach Anspruch 1
im wesentlichen durch
folgende
Merkmale:
Die erfindungsgemäße Brennkammer 2 weist eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Mittelachse auf, während sie beim
Stand der Technik horizontal ist. Weiterhin hat die neue Brennkammer neben dem beispielsweise zylindrischen oberen Bereich 2b einen unteren Bereich 2a, der sich kegelförmig nach
unten erweitert, während sich der entsprechende, horizontal
verlaufende Bereich beim Stand der Technik kegelförmig verengt.
Erfindungsgemäß mündet der kegelförmige Erweiterungsbereich
unmittelbar in eine Ofenkammer, während der entsprechende
Brenn-kammerbereich nach dem Stand der Technik, der sich dort
verengt, zunächst nach (1) in einen Heizkessel 4 bzw. nach (2) in
ein Flammrohr 30 mündet. Eine leicht winklig geneigte Brennerflamme ist beim Stand der Technik nicht vorgesehen. Die Brennerflamme ist in den beiden bekannten Fällen horizontal, erfindungsgemäß jedoch vertikal ausgerichtet in den hier oberen
Bereich der Brennkammer. Die erzeugten Heißgase der Brennerflamme strömen beim Stand der Technik horizontal, während
sie nach Anspruch 1 abwärts zum Eintritt in die Ofenkammer
gerichtet sind. Der Stand der Technik weist auch nicht wie die
beanspruchte Beheizungsvorrichtung mindestens eine Zuleitung
für Sekundärluft auf, die mehr oder weniger tangential, jedoch
quer zur Mittelachse in eine kegelförmige Erweiterung der Brennkammer einmündet und die auf den äußeren Bereich der Brennerflamme hin gerichtet ist.
Zwar mögen einzelne dieser mehrfachen baulichen Unterschiede des Gegenstandes nach Anspruch 1 auf den ersten Blick und rückschauend als einfache
bauliche Maßnahmen erscheinen, wie beispielsweise die vertikale Ausrichtung
oder die kegelförmige Erweiterung oder die unmittelbare Einmündung in den
Ofenraum. Der Fachmann hat jedoch ausgehend vom Stand, der das alles weder
zeigt noch anregt, keinerlei Grund, ja eher Bedenken, von der herkömmlichen
Bauweise so grundsätzlich abzuweichen, zumal deren Funktionsfähigkeit nicht
ohne weiteres vorhersehbar oder erkennbar ist und erst durch Versuche
aufgefunden werden konnte. Schließlich beruht der beanspruchte Gegenstand
auch nicht auf nur einer vom Stand der Technik abweichenden Maßnahme,
sondern ersichtlich auf mehreren, deren kombinatorisches Zusammenwirken
untereinander erst zum Erfolg der Aufgabenlösung führt. Gerade dieses kombinatorische Zusammenwirken der mehreren verschiedenen Abweichungen vom
Stand der Technik ist aber weder einfach herauszufinden noch in seiner Wirkung
vorhersehbar. Deshalb ist der Gegenstand von Anspruch 1 durch den Stand der
Technik für den Fachmann nicht nahe gelegt und beruht auf patentbegründender
erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. Mit ihm sind es auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die keine Selbstverständlichkeiten betreffen.
Nach alledem ist dem Antrag der Anmelderin zu folgen und das Patent zu erteilen.
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Harrer
Skribanowitz
Na