Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 15 W (pat) 47/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 20 162 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und

des Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent wird

beschränkt aufrechterhalten gemäß Patentansprüchen 1 - 7, Beschreibung Spalten 1-4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß

DE 195 20 162 C2.

G r ü n d e

I.

Auf die am 1. Juni 1995 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent 195 20 162 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

„Markise“

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. September 1998.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 haben folgenden Wortlaut:

„1. Markise mit einem Markisentuch, dessen vorderer Rand an

einer Randleiste befestigt ist, mit der das Markisentuch beim

Aufspannen von einer Tuchwelle abgezogen wird, auf der es

zu einem Markisentuchballen aufgewickelt ist und wobei die

Tuchwelle an ihren Enden drehbar gelagert und wenigstens

in ihrem mittleren Bereich mit einer Stützung versehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Stützung eine Stützfläche (29) aufweist, welche sich über nahezu die ganze

Länge (L) der Tuchstelle (13) erstreckt und mindestens einen

großen Teil der der Randleiste (15) zugewandten Umfangsfläche (28) des auf der Tuchwelle (13) aufgewickelten Markisentuchballens (14) abstützt und bis unter den Markisentuchballen (14) reicht und dass die Tuchwelle (13) in Richtung auf die Randleiste (15) vor- und zurückbewegbar ist.

2. Markise nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die

Stützfläche (29) an einer teilzylindrischen Stützleiste (30) angeordnet ist, die von mehreren, über die Länge (L) der

Tuchwelle (13) verteilt angeordneten Haltern (31) getragen

wird.

3. Markise nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die

Stützfläche (30) einen zur Randleiste (15) gerichteten Führungsrand (41) für das Markisentuch (18) aufweist.

4. Markise nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Stützleiste (30) auf ihrer der Tuchwelle (13) abgewandten Seite (36) Versteifungen (37) und

Befestigungsmittel (38, 39) aufweist.

5. Markise nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b)

Schiebelager (21, 22) aufweist, die unabhängig voneinander

vor- und zurückverschiebbar und feststellbar sind.

6. Markise nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der

Verschiebeweg (s) der Schiebelager (21, 22) einstellbar ist.

7. Markise nach einem der Ansprüche 5 oder 6, dadurch

gekennzeichnet, dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b) in Gleitsteinen (21) gelagert ist, die in Kulissenführungen (22) von Lagerträgern (23) gleiten.

8. Markise nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Gleitstein (21) an einer beliebigen Stelle seiner Kulissenführung (22) feststellbar ist.“

Gegen die Erteilung des Patents hat Herr S… in S… Einspruch erhoben. Er ist der Meinung, dass der Streitgegenstand weder neu noch

erfinderisch sei. Er stützt sich dabei auf folgende Druckschriften:

(1) DE 2 631 747 A1,

(2) DE-GM 7 134 818,

(3) DE 2 620 112 A1,

(4) US 2 886 104.

Zusätzlich macht er offenkundige Vorbenutzung und widerrechtliche Entnahme

geltend. Außerdem bieten beide Parteien Zeugen für ihre Darstellungen an.

Mit Beschluss vom 11. März 2003 hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber

der (3) DE 2 620 112 A1 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin im Schriftsatz vom 15. Mai 2003

Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 7. November 2005 überreicht die Patentinhaberin neue Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 7. Diese Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

„1. Markise mit einem Markisentuch, dessen vorderer Rand an

einer Randleiste befestigt ist, mit der das Markisentuch beim

Aufspannen von einer Tuchwelle abgezogen wird, auf der es

zu einem Markisentuchballen aufgewickelt ist und wobei die

Tuchwelle an ihren Enden drehbar gelagert und wenigstens

in ihrem mittleren Bereich mit einer Stützung versehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Stützung eine Stützfläche (29) aufweist, welche sich über nahezu die ganze

Länge (L) der Tuchwelle (13) erstreckt und mindestens einen

großen Teil der der Randleiste (15) zugewandten Umfangsfläche (28) des auf der Tuchwelle (13) aufgewickelten Markisentuchballens (14) abstützt und bis unter den Markisentuchballen (14) reicht und dass die Tuchwelle (13) in Richtung auf die Randleiste (15) vor- und zurückbewegbar ist und

dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b) in Gleitsteinen (21) gelagert ist, die in Kulissenführungen (22) von

Lagerträgern (23) gleiten.

2. Markise nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die

Stützfläche (29) an einer teilzylindrischen Stützleiste (30) angeordnet ist, die von mehreren, über die Länge (L) der

Tuchwelle (13) verteilt angeordneten Haltern (31) getragen

wird.

3. Markise nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die

Stützfläche (30) einen zur Randleiste (15) gerichteten Führungsrand (41) für das Markisentuch (18) aufweist.

4. Markise nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Stützleiste (30) auf ihrer der Tuchwelle (13) abgewandten Seite (36) Versteifungen (37) und

Befestigungsmittel (38, 39) aufweist.

5. Markise nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a,

13b) Gleitsteine (21) aufweist, die unabhängig voneinander

vor- und zurückverschiebbar und feststellbar sind.

6. Markise nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der

Verschiebeweg (s) der Gleitsteine (21) einstellbar ist.

7. Markise nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Gleitstein (21) an einer beliebigen

Stelle seine Kulissenführung (22) feststellbar ist.“

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Patentansprüchen 1 - 7, Beschreibung, Spalten 1 - 4, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1

und 2 gemäß DE 195 20 162 C2.

Der Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie die mit Schriftsatz vom

11. Oktober 2005 angebotenen Zeugen zur offenkundigen Vorbenutzung zu vernehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.

2. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1

bis 7 bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind offenbart in den erteilten Patentansprüchen 1 und 7 und in der Offenlegungsschrift, die

den ursprünglichen Unterlagen entspricht, in den Patentansprüchen 1, 2 und 8 in

Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 57/58. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen

den erteilten Ansprüchen 2 bis 6 und 8 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 6 bis 23

und sind aus der Offenlegungsschrift aus den Patentansprüchen 3 bis 7 und 9 in

Verbindung mit Spalte 2, Zeile 61 bis Spalte 3, Zeile 11 herleitbar.

Die Einsprechende wendet zwar ein, dass der erteilte Anspruch 7 nicht auf den

erteilten Anspruch 1, sondern auf die erteilten Ansprüche 5 und 6 rückbezogen sei

und somit bei Übernahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 7 in den geltenden Anspruch 1 auch alle Merkmale der Ansprüche 5 oder 6 mit in den Anspruch 1 übernommen werden müssten. Dem steht aber die Offenbarung der Patentschrift Spalte 2, Zeilen 5 bis 11 und Zeilen 46 bis 53 entgegen, nachdem die

Übernahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 7 direkt in den erteilten Anspruch 1 möglich ist.

3. Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, sehr breite Markisen wirksam

so abzustützen, dass sie sich beim Abziehen des Markisentuchs nur noch

unwesentlich durchbiegt und das Markisentuch beim Auf- und Abwickeln wenig

beansprucht wird und keine Falten bildet. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch

eine Vorrichtung, die gemäß Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:

Markise mit einem Markisentuch, dessen vorderer Rand an einer

Randleiste befestigt ist, mit der das Markisentuch beim Aufspannen von einer Tuchwelle abgezogen wird, auf der es zu einem

Markisentuchballen aufgewickelt ist und wobei die Tuchwelle an

ihren Enden drehbar gelagert und wenigstens in ihrem mittleren

Bereich mit einer Stützung versehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

a)

b)

die Stützung einer Stützfläche (29) aufweist,

die Stützfläche sich über nahezu die ganze Länge (L) der

Tuchwelle (13) erstreckt,

c)

die Stützfläche mindestens einen großen Teil der der Randleiste (15) zugewandten Umfangfläche (28) des auf der

Tuchwelle (13) aufgewickelten Markisentuchballens (14) abstützt,

d)

e)

die Stützfläche bis unter den Markisentuchballen (14) reicht,

die Tuchwelle (13) in Richtung auf die Randleiste (15) vor-

und zurückbewegbar ist und

f)

die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b) in Gleitsteinen (21) gelagert ist, die in Kulissenführungen (22) von Lagerträgern (23) gleiten.

4. Die Neuheit des Streitgegenstandes gemäß geltendem Patentanspruch 1 wird

von der Einsprechenden nicht mehr bestritten und ist auch gegeben, da in keiner

der entgegengehaltenen Druckschriften oder geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzungen eine Markise gemäß geltendem Patentanspruch 1 beschrieben

wird, was sich aus der nachfolgenden Erörterung der erfinderischen Tätigkeit ergibt.

5. Die Entwicklung der erfindungsgemäßen Markise beruht auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstliegende Stand der Technik ist in der (3) DE 2 620 112 A1 beschrieben.

Dort finden sich alle Merkmale des Oberbegriffs (vgl (3) Fig 1 und 2 iVm Figurenbeschreibung). Aber auch die Merkmale a) bis c) und e) sind aus (3) bekannt (vgl

(3) Fig 2 Zonen 17 und 18 iVm S 7 Abs 1).

Damit unterscheidet sich der Patentgegenstand vom aus (3) bekannten Stand der

Technik dadurch, dass die Stützfläche bis unter den Markisentuchballen reicht

(Merkmal d)) und dass die Tuchwelle an ihren Enden in Gleitsteinen gelagert ist,

die in Kulissenführungen von Lagerträgern gleiten (Merkmal f)). Zu diesen Merkmalen gibt der Stand der Technik, wie er in (3) dargestellt ist, keine Anregungen.

(1) DE 2 631 747 A1 betrifft eine Zwischenstütze zum Halten und Führen von aufrollbaren Vorhängen, wobei die Vorhangrolle zwischen zwei oben und unten liegenden endlosen von Rollen getragenen Bändern ruht.

(2) DE-GM 7 134 818 betrifft eine Vorrichtung zum Unterstützen der Tuchwelle einer Markise, wobei die Tuchwelle auf Tragrollen ruht (vgl (2) Anspruch 5 iVm

Fig 1). Hinweise auf Stützflächen, die bis unter den Markisentuchballen reichen,

und das Lagern der Tuchwelle in Gleitsteinen, die in Kulissenführungen gleiten,

sind diesen Druckschriften (1) und (2) nicht zu entnehmen, so dass (1) und (2)

auch keine Anregungen dazu zu entnehmen sind.

Auch (4) US 2 886 104 betrifft ua eine Markise. Gemäß Figur 2 wird der Markisentuchballen durch ein Rollensystem gestützt. Eine Stützfläche, die bis unter den

Markisentuchballen reicht, ist nicht erkennbar und wegen der Stützrollen offensichtlich auch nicht beabsichtigt. In dieser Druckschrift ist auch von Bremsen (21)

die Rede, die an der Wand befestigt sind (vgl (4) Sp 2 Z 34). Nähere Angaben zu

dem dort abgebildeten Gleitlager an der Markisenwelle und dessen Funktion im

Hinblick auf die streitpatentgemäße Lagerung der Tuchwelle sind (4) nicht zu entnehmen, so dass die patentgemäßen Merkmale d) und f) aus keiner der vorgenannten Druckschriften zu entnehmen ist und die auch weder allein, noch in einer

Zusammenschau den Streitpatentgegenstand nahe legen.

6. Die Einsprechende macht zum Stand der Technik offenkundige Vorbenutzung

geltend. Danach soll eine in elf photographischen Aufnahmen wiedergegeben

Markise auf dem Messestand der Firma P… GmbH & Co. auf der Rollladenmesse R 91 in der Zeit vom 28. Februar bis 3. März 1991 gezeigt worden sein.

Diese Markise soll sowohl das Merkmal d) als auch f) zeigen. Dazu verweist der

Einsprechende insbesondere auf die Aufnahmen 3 und 4 (zu Merkmal d) und 7

und 8 bzw 9 und 10 (zu Merkmal f). Unterstellt, dass die auf den Aufnahmen 1 bis

11 gezeigte Markise offenkundig vorbenutzt sei, wozu dann auch kein Zeugenbeweis nötig ist, ist diese Markise nicht patenthindernd. Denn auf den gezeigten Aufnahmen 3 und 4 ist zwar die Markisentuchwelle in einer Hülse (Gehäuse) dargestellt. Eine streitpatentgemäße Stützung durch eine Stützfläche, die bis unter den

Markisetuchballen reicht, ist auf diesen Aufnahmen nicht zu erkennen. Die Aufnahmen 7/8 bzw 9/10 zeigen Bauteile an den Enden der Tuchwelle, auf denen

Gewindebolzen befestigt sind, die ihrerseits in Langlöcher einer Metallplatte lagern. Diese Konstruktion erlaubt vielleicht eine gewisse Beweglichkeit der damit

verbundenen Tuchwelle. Solche Schiebebewegungen von in Langlöchern laufenden Bolzen ist jedoch von der Konstruktion und Funktionalität nicht zu vergleichen

mit Schiebelagern, in denen Gleitsteine in Kulissen geführt werden. Dazu kann die

geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung keine Anregung geben.

7. Auch der Hinweis auf die Markise „WGM 2000“ der Patentinhaberin, in der vermeintlich Tuchwellen an ihren Enden in Gleitsteinen gelagert sind, die in Kulissenführungen gleiten, legt die Verwendung entsprechender Schiebelager nicht

nahe. Denn in den eingereichten photographischen Aufnahmen 1 bis 6 werden

keine Schiebelager mit Gleitsteinen und Kulissenführungen gezeigt. Das in Abbildung (3) gezeigte Bauteil zeigt offensichtlich ein Lager für die Tuchwelle, das gemäß Abbildung (4) an seinen Platz eingeschoben und befestigt wird. Nach dieser

Montage kann das Lager nicht mehr in irgendeine Richtung gleiten.

8 Die geltend gemachte widerrechtliche Entnahme hat nicht stattgefunden. Der

Einsprechende hat im Schreiben vom 10. Dezember 1998 vorgetragen, dass ihm

die Erfindung widerrechtlich entnommen worden sei. Er führt dazu an, dass die auf

der Rollladenmesse R 91 in Stuttgart offenkundig vorbenutzte Hülsen-Markise

Ronda 2000 im Anschluss an die Messe dem Patentinhaber in dessen Firma persönlich überreicht worden sei. Die Patentinhaberin habe diese Markise dann ohne

Zustimmung des Einsprechenden zum Patent angemeldet, was dann zum Streitpatent führte. Dazu ist festzustellen, dass - Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzung und Identität der Hülsen-Markise Ronda 2000 mit der offenkundigen Vorbenutzung vorausgesetzt - diese Hülsen-Markise Ronda 2000, wie bereits zur offenkundigen Vorbenutzung ausgeführt, nicht identisch ist mit der Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Es bedurfte, wie

auch bereits oben ausgeführt, einer erfinderischen Tätigkeit, um von der bekannten Markise zur beanspruchten Markise zu gelangen. Der Einsprechende war

demnach nicht im Erfindungsbesitz, ihm konnte die Erfindung nicht widerrechtlich

entnommen worden sein.

9. Da durch die Druckschriften und der geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzung die Markise gemäß geltendem Patentanspruch 1 weder einzeln,

noch in einer Zusammenschau nahegelegt worden ist, beruht ihre Entwicklung auf

einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit patentfähig.

Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen

der beanspruchten Markise. Sie sind daher mit dem Patentanspruch 1 gewährbar.

Kahr

Jordan

Klante

Egerer

br/Na