Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 15 W (pat) 47/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 195 20 162 08.05
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und
des Richters Dr. Egerer
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent wird
beschränkt aufrechterhalten gemäß Patentansprüchen 1 - 7, Beschreibung Spalten 1-4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß
DE 195 20 162 C2.
G r ü n d e
I.
Auf die am 1. Juni 1995 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das Patent 195 20 162 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Markise“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. September 1998.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 haben folgenden Wortlaut:
„1. Markise mit einem Markisentuch, dessen vorderer Rand an
einer Randleiste befestigt ist, mit der das Markisentuch beim
Aufspannen von einer Tuchwelle abgezogen wird, auf der es
zu einem Markisentuchballen aufgewickelt ist und wobei die
Tuchwelle an ihren Enden drehbar gelagert und wenigstens
in ihrem mittleren Bereich mit einer Stützung versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Stützung eine Stützfläche (29) aufweist, welche sich über nahezu die ganze
Länge (L) der Tuchstelle (13) erstreckt und mindestens einen
großen Teil der der Randleiste (15) zugewandten Umfangsfläche (28) des auf der Tuchwelle (13) aufgewickelten Markisentuchballens (14) abstützt und bis unter den Markisentuchballen (14) reicht und dass die Tuchwelle (13) in Richtung auf die Randleiste (15) vor- und zurückbewegbar ist.
2. Markise nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Stützfläche (29) an einer teilzylindrischen Stützleiste (30) angeordnet ist, die von mehreren, über die Länge (L) der
Tuchwelle (13) verteilt angeordneten Haltern (31) getragen
wird.
3. Markise nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die
Stützfläche (30) einen zur Randleiste (15) gerichteten Führungsrand (41) für das Markisentuch (18) aufweist.
4. Markise nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch
gekennzeichnet, dass die Stützleiste (30) auf ihrer der Tuchwelle (13) abgewandten Seite (36) Versteifungen (37) und
Befestigungsmittel (38, 39) aufweist.
5. Markise nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b)
Schiebelager (21, 22) aufweist, die unabhängig voneinander
vor- und zurückverschiebbar und feststellbar sind.
6. Markise nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der
Verschiebeweg (s) der Schiebelager (21, 22) einstellbar ist.
7. Markise nach einem der Ansprüche 5 oder 6, dadurch
gekennzeichnet, dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b) in Gleitsteinen (21) gelagert ist, die in Kulissenführungen (22) von Lagerträgern (23) gleiten.
8. Markise nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Gleitstein (21) an einer beliebigen Stelle seiner Kulissenführung (22) feststellbar ist.“
Gegen die Erteilung des Patents hat Herr S… in S… Einspruch erhoben. Er ist der Meinung, dass der Streitgegenstand weder neu noch
erfinderisch sei. Er stützt sich dabei auf folgende Druckschriften:
(1) DE 2 631 747 A1,
(2) DE-GM 7 134 818,
(3) DE 2 620 112 A1,
(4) US 2 886 104.
Zusätzlich macht er offenkundige Vorbenutzung und widerrechtliche Entnahme
geltend. Außerdem bieten beide Parteien Zeugen für ihre Darstellungen an.
Mit Beschluss vom 11. März 2003 hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber
der (3) DE 2 620 112 A1 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin im Schriftsatz vom 15. Mai 2003
Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 7. November 2005 überreicht die Patentinhaberin neue Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 7. Diese Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
„1. Markise mit einem Markisentuch, dessen vorderer Rand an
einer Randleiste befestigt ist, mit der das Markisentuch beim
Aufspannen von einer Tuchwelle abgezogen wird, auf der es
zu einem Markisentuchballen aufgewickelt ist und wobei die
Tuchwelle an ihren Enden drehbar gelagert und wenigstens
in ihrem mittleren Bereich mit einer Stützung versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Stützung eine Stützfläche (29) aufweist, welche sich über nahezu die ganze
Länge (L) der Tuchwelle (13) erstreckt und mindestens einen
großen Teil der der Randleiste (15) zugewandten Umfangsfläche (28) des auf der Tuchwelle (13) aufgewickelten Markisentuchballens (14) abstützt und bis unter den Markisentuchballen (14) reicht und dass die Tuchwelle (13) in Richtung auf die Randleiste (15) vor- und zurückbewegbar ist und
dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b) in Gleitsteinen (21) gelagert ist, die in Kulissenführungen (22) von
Lagerträgern (23) gleiten.
2. Markise nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Stützfläche (29) an einer teilzylindrischen Stützleiste (30) angeordnet ist, die von mehreren, über die Länge (L) der
Tuchwelle (13) verteilt angeordneten Haltern (31) getragen
wird.
3. Markise nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die
Stützfläche (30) einen zur Randleiste (15) gerichteten Führungsrand (41) für das Markisentuch (18) aufweist.
4. Markise nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch
gekennzeichnet, dass die Stützleiste (30) auf ihrer der Tuchwelle (13) abgewandten Seite (36) Versteifungen (37) und
Befestigungsmittel (38, 39) aufweist.
5. Markise nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a,
13b) Gleitsteine (21) aufweist, die unabhängig voneinander
vor- und zurückverschiebbar und feststellbar sind.
6. Markise nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der
Verschiebeweg (s) der Gleitsteine (21) einstellbar ist.
7. Markise nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Gleitstein (21) an einer beliebigen
Stelle seine Kulissenführung (22) feststellbar ist.“
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Patentansprüchen 1 - 7, Beschreibung, Spalten 1 - 4, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1
und 2 gemäß DE 195 20 162 C2.
Der Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie die mit Schriftsatz vom
11. Oktober 2005 angebotenen Zeugen zur offenkundigen Vorbenutzung zu vernehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.
2. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1
bis 7 bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind offenbart in den erteilten Patentansprüchen 1 und 7 und in der Offenlegungsschrift, die
den ursprünglichen Unterlagen entspricht, in den Patentansprüchen 1, 2 und 8 in
Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 57/58. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen
den erteilten Ansprüchen 2 bis 6 und 8 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 6 bis 23
und sind aus der Offenlegungsschrift aus den Patentansprüchen 3 bis 7 und 9 in
Verbindung mit Spalte 2, Zeile 61 bis Spalte 3, Zeile 11 herleitbar.
Die Einsprechende wendet zwar ein, dass der erteilte Anspruch 7 nicht auf den
erteilten Anspruch 1, sondern auf die erteilten Ansprüche 5 und 6 rückbezogen sei
und somit bei Übernahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 7 in den geltenden Anspruch 1 auch alle Merkmale der Ansprüche 5 oder 6 mit in den Anspruch 1 übernommen werden müssten. Dem steht aber die Offenbarung der Patentschrift Spalte 2, Zeilen 5 bis 11 und Zeilen 46 bis 53 entgegen, nachdem die
Übernahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 7 direkt in den erteilten Anspruch 1 möglich ist.
3. Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, sehr breite Markisen wirksam
so abzustützen, dass sie sich beim Abziehen des Markisentuchs nur noch
unwesentlich durchbiegt und das Markisentuch beim Auf- und Abwickeln wenig
beansprucht wird und keine Falten bildet. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch
eine Vorrichtung, die gemäß Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:
Markise mit einem Markisentuch, dessen vorderer Rand an einer
Randleiste befestigt ist, mit der das Markisentuch beim Aufspannen von einer Tuchwelle abgezogen wird, auf der es zu einem
Markisentuchballen aufgewickelt ist und wobei die Tuchwelle an
ihren Enden drehbar gelagert und wenigstens in ihrem mittleren
Bereich mit einer Stützung versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
a)
b)
die Stützung einer Stützfläche (29) aufweist,
die Stützfläche sich über nahezu die ganze Länge (L) der
Tuchwelle (13) erstreckt,
c)
die Stützfläche mindestens einen großen Teil der der Randleiste (15) zugewandten Umfangfläche (28) des auf der
Tuchwelle (13) aufgewickelten Markisentuchballens (14) abstützt,
d)
e)
die Stützfläche bis unter den Markisentuchballen (14) reicht,
die Tuchwelle (13) in Richtung auf die Randleiste (15) vor-
und zurückbewegbar ist und
f)
die Tuchwelle (13) an ihren Enden (13a, 13b) in Gleitsteinen (21) gelagert ist, die in Kulissenführungen (22) von Lagerträgern (23) gleiten.
4. Die Neuheit des Streitgegenstandes gemäß geltendem Patentanspruch 1 wird
von der Einsprechenden nicht mehr bestritten und ist auch gegeben, da in keiner
der entgegengehaltenen Druckschriften oder geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzungen eine Markise gemäß geltendem Patentanspruch 1 beschrieben
wird, was sich aus der nachfolgenden Erörterung der erfinderischen Tätigkeit ergibt.
5. Die Entwicklung der erfindungsgemäßen Markise beruht auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
Der nächstliegende Stand der Technik ist in der (3) DE 2 620 112 A1 beschrieben.
Dort finden sich alle Merkmale des Oberbegriffs (vgl (3) Fig 1 und 2 iVm Figurenbeschreibung). Aber auch die Merkmale a) bis c) und e) sind aus (3) bekannt (vgl
(3) Fig 2 Zonen 17 und 18 iVm S 7 Abs 1).
Damit unterscheidet sich der Patentgegenstand vom aus (3) bekannten Stand der
Technik dadurch, dass die Stützfläche bis unter den Markisentuchballen reicht
(Merkmal d)) und dass die Tuchwelle an ihren Enden in Gleitsteinen gelagert ist,
die in Kulissenführungen von Lagerträgern gleiten (Merkmal f)). Zu diesen Merkmalen gibt der Stand der Technik, wie er in (3) dargestellt ist, keine Anregungen.
(1) DE 2 631 747 A1 betrifft eine Zwischenstütze zum Halten und Führen von aufrollbaren Vorhängen, wobei die Vorhangrolle zwischen zwei oben und unten liegenden endlosen von Rollen getragenen Bändern ruht.
(2) DE-GM 7 134 818 betrifft eine Vorrichtung zum Unterstützen der Tuchwelle einer Markise, wobei die Tuchwelle auf Tragrollen ruht (vgl (2) Anspruch 5 iVm
Fig 1). Hinweise auf Stützflächen, die bis unter den Markisentuchballen reichen,
und das Lagern der Tuchwelle in Gleitsteinen, die in Kulissenführungen gleiten,
sind diesen Druckschriften (1) und (2) nicht zu entnehmen, so dass (1) und (2)
auch keine Anregungen dazu zu entnehmen sind.
Auch (4) US 2 886 104 betrifft ua eine Markise. Gemäß Figur 2 wird der Markisentuchballen durch ein Rollensystem gestützt. Eine Stützfläche, die bis unter den
Markisentuchballen reicht, ist nicht erkennbar und wegen der Stützrollen offensichtlich auch nicht beabsichtigt. In dieser Druckschrift ist auch von Bremsen (21)
die Rede, die an der Wand befestigt sind (vgl (4) Sp 2 Z 34). Nähere Angaben zu
dem dort abgebildeten Gleitlager an der Markisenwelle und dessen Funktion im
Hinblick auf die streitpatentgemäße Lagerung der Tuchwelle sind (4) nicht zu entnehmen, so dass die patentgemäßen Merkmale d) und f) aus keiner der vorgenannten Druckschriften zu entnehmen ist und die auch weder allein, noch in einer
Zusammenschau den Streitpatentgegenstand nahe legen.
6. Die Einsprechende macht zum Stand der Technik offenkundige Vorbenutzung
geltend. Danach soll eine in elf photographischen Aufnahmen wiedergegeben
Markise auf dem Messestand der Firma P… GmbH & Co. auf der Rollladenmesse R 91 in der Zeit vom 28. Februar bis 3. März 1991 gezeigt worden sein.
Diese Markise soll sowohl das Merkmal d) als auch f) zeigen. Dazu verweist der
Einsprechende insbesondere auf die Aufnahmen 3 und 4 (zu Merkmal d) und 7
und 8 bzw 9 und 10 (zu Merkmal f). Unterstellt, dass die auf den Aufnahmen 1 bis
11 gezeigte Markise offenkundig vorbenutzt sei, wozu dann auch kein Zeugenbeweis nötig ist, ist diese Markise nicht patenthindernd. Denn auf den gezeigten Aufnahmen 3 und 4 ist zwar die Markisentuchwelle in einer Hülse (Gehäuse) dargestellt. Eine streitpatentgemäße Stützung durch eine Stützfläche, die bis unter den
Markisetuchballen reicht, ist auf diesen Aufnahmen nicht zu erkennen. Die Aufnahmen 7/8 bzw 9/10 zeigen Bauteile an den Enden der Tuchwelle, auf denen
Gewindebolzen befestigt sind, die ihrerseits in Langlöcher einer Metallplatte lagern. Diese Konstruktion erlaubt vielleicht eine gewisse Beweglichkeit der damit
verbundenen Tuchwelle. Solche Schiebebewegungen von in Langlöchern laufenden Bolzen ist jedoch von der Konstruktion und Funktionalität nicht zu vergleichen
mit Schiebelagern, in denen Gleitsteine in Kulissen geführt werden. Dazu kann die
geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung keine Anregung geben.
7. Auch der Hinweis auf die Markise „WGM 2000“ der Patentinhaberin, in der vermeintlich Tuchwellen an ihren Enden in Gleitsteinen gelagert sind, die in Kulissenführungen gleiten, legt die Verwendung entsprechender Schiebelager nicht
nahe. Denn in den eingereichten photographischen Aufnahmen 1 bis 6 werden
keine Schiebelager mit Gleitsteinen und Kulissenführungen gezeigt. Das in Abbildung (3) gezeigte Bauteil zeigt offensichtlich ein Lager für die Tuchwelle, das gemäß Abbildung (4) an seinen Platz eingeschoben und befestigt wird. Nach dieser
Montage kann das Lager nicht mehr in irgendeine Richtung gleiten.
8 Die geltend gemachte widerrechtliche Entnahme hat nicht stattgefunden. Der
Einsprechende hat im Schreiben vom 10. Dezember 1998 vorgetragen, dass ihm
die Erfindung widerrechtlich entnommen worden sei. Er führt dazu an, dass die auf
der Rollladenmesse R 91 in Stuttgart offenkundig vorbenutzte Hülsen-Markise
Ronda 2000 im Anschluss an die Messe dem Patentinhaber in dessen Firma persönlich überreicht worden sei. Die Patentinhaberin habe diese Markise dann ohne
Zustimmung des Einsprechenden zum Patent angemeldet, was dann zum Streitpatent führte. Dazu ist festzustellen, dass - Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzung und Identität der Hülsen-Markise Ronda 2000 mit der offenkundigen Vorbenutzung vorausgesetzt - diese Hülsen-Markise Ronda 2000, wie bereits zur offenkundigen Vorbenutzung ausgeführt, nicht identisch ist mit der Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Es bedurfte, wie
auch bereits oben ausgeführt, einer erfinderischen Tätigkeit, um von der bekannten Markise zur beanspruchten Markise zu gelangen. Der Einsprechende war
demnach nicht im Erfindungsbesitz, ihm konnte die Erfindung nicht widerrechtlich
entnommen worden sein.
9. Da durch die Druckschriften und der geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzung die Markise gemäß geltendem Patentanspruch 1 weder einzeln,
noch in einer Zusammenschau nahegelegt worden ist, beruht ihre Entwicklung auf
einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit patentfähig.
Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen
der beanspruchten Markise. Sie sind daher mit dem Patentanspruch 1 gewährbar.
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
br/Na