Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 19 W (pat) 55/03

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 55/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 52 301.7-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und

Dipl.-Ing. Groß 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 H - hat die

am 12. November 1998 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom

13. März 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des Patentanspruchs 1 und die Einrichtung nach Patentanspruch 8 gegenüber dem

Stand der Technik nach der DE 36 12 140 C2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die, keine Begründung enthaltende Beschwerde der Anmelderin vom 19. Mai 2003. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005

teilt die Anmelderin mit, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht werde;

außerdem beantragt die Anmelderin eine Entscheidung nach Aktenlage.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

"Verfahren zum Steuern der Bewegung eines von einem Gleichstrommotor (2) angetriebenen Abtriebsteils, insbesondere ein Abtriebsteil für einen Torantrieb, bei dem die vom Gleichstrommotor (2) generatorisch erzeugte Gleichspannung (EMK) (Udc) als

Maß für die Drehzahl des Gleichstrommotors (2) gemessen und

aus dem Verlauf der Gleichspannung (Udc) über die Zeit eine zur

Anzahl der Umdrehungen der Motorwelle des Gleichstrommotors (2) korrespondierende Weggröße des Abtriebsteils bestimmt

und bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes der

Gleichstrommotor (2) abgeschaltet oder dessen Sanftauslauf eingeleitet werden."

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:

"Einrichtung zum Steuern der Bewegung eines von einem Gleichstrommotor (2) angetriebenen Abtriebsteils, mit einer Meß- und

Recheneinrichtung (10) zum Messen einer vom Gleichstrommotor (2) erzeugten Gleichspannung (EMK) (Udc) als Maß für die

Drehzahl des Gleichstrommotors (2) und zum Ermitteln einer zur

Anzahl der Umdrehungen der Motorwelle des Gleichstrommotors (2) korrespondierenden Weggröße des Abtriebsteils aus dem

Verlauf der Gleichspannung (Udc) über der Zeit sowie mit einer

Steuerelektronik (14) zum Abschalten oder Einleiten des Sanftauslaufes des Gleichstrommotors (2) bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes."

Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zum Steuern eines

Gleichstrommotors anzugeben, bei dem die Information über den Weg, den ein

vom Gleichstrommotor angetriebenes Abtriebsteil, beispielsweise ein Tor, zurückgelegt hat, ohne die Verwendung eines zusätzlichen Messsensors erfolgen kann.

Außerdem liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens anzugeben (S 2 Abs 3 der ursprünglichen und geltenden

Beschreibung).

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren des

Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der

zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 H des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 13. März 2003

- unter Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers "Abschirmkriterium" in

"Abschaltkriterium" auf Seite 4, Absatz 4 - im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf

den hier zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit verwiesen wird (vgl

BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 hat damit keinen Bestand.

Da nicht teilweise entschieden werden kann, teilen nach Fortfall des Patentanspruchs 1 auch der nebengeordnete Patentanspruch 8, sowie die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 12 dessen Schicksal (vgl BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Groß

Be