Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 20 W (pat) 321/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 60 959
…
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die
Richterin Martens und den Richter Dipl.-Ing. Höppler 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise
in der Fassung der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis
3, eingegangen am 4. November 2005.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen a bis f hinzugefügt):
"1.a) Vorrichtung zum manipulationssicheren Datenaustausch
für ein Kraftfahrzeug,
b) mit einem Gateway (16), das den Datenaustausch zwischen einem ersten Bussystem (12) und einem zweiten
Bussystem (24) steuert,
dadurch gekennzeichnet, dass
c)
das Gateway (16) Überprüfungsmittel (30, 34) aufweist
zum Überprüfen der zur Datenübertragung zwischen den
beiden Bussystemen (12, 24) bestimmten Daten,
d) wobei das Gateway (16) Durchleitmittel (32) umfasst, die
die Datenübertragung in Abhängigkeit der von den Überprüfungsmitteln (30, 34) durchgeführten Überprüfung
steuern,
e) wobei die Überprüfungsmittel (30, 34)
e1) eingehende Daten des einen Bussystems (12, 24) mit in
einem
Speicher (30)
hinterlegten
Referenzdaten
(Ident 1...3) vergleichen und
e2) die Daten nur bei Übereinstimmung mit den Referenzdaten (Ident 1,...3) an das andere Bussystem (24, 12) weitergeleitet werden und
f)
wobei die Überprüfungsmittel (30, 34) die eingehenden
Daten des einen Bussystems (12, 24) auf Plausibilität
überprüfen und nur plausible Daten an das andere Bussystem (24, 12) weitergeleitet werden."
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in den Oberbegriff übernommen, und am Ende als
Kennzeichenteil ist das folgende Merkmal hinzugefügt worden:
", dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Bussysteme (12, 24)
mit identischen Busprotokollen betrieben sind."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal im Kennzeichenteil folgendermaßen lautet:
", dadurch gekennzeichnet, dass das Gateway (16) an einer von
außen zugänglichen Stelle des Kraftfahrzeugs (10) angeordnet
ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal im Kennzeichenteil
lautet:
", dadurch gekennzeichnet, dass ein Steuergerät überprüft, ob
eine Kommunikation mit dem ersten Bussystem (12) stattfindet
und bei einer Störung das erste Bussystem (12) von dem zweiten
Bussystem (24) physikalisch trennt."
Folgende Druckschriften werden erörtert:
(1)
USA-Norm SAE J1939, davon die Teile
(1-31) SAE J1939-31, Dezember 1997, und
(1-21) SAE J1939-21, Juli 1998,
(2)
Etschberger, C.: CAN-Controller-Area-Network, 1. Auflage 1994,
ISBN 3-446-17596-2, Titel- und Rückseite, Seiten IV bis XII, 1, 40
bis 61, 98 bis 111, 263 bis 267.
Die Einsprechende ist der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig.
Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus keiner der Druckschriften sei
eine Vorrichtung, insbesondere ein Gateway, zum manipulationssicheren Datenaustausch als bekannt entnehmbar. Keine der Druckschriften gebe dem Fachmann eine Veranlassung, die dort beschriebenen Funktionen zur Sicherung vorzusehen gegen manipulative Eingriffe bei der Steuerung des Datenaustauschs
zwischen einem ersten Bussystem und einem zweiten Bussystem.
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in Entwicklung und Einsatz von Bussystemen und deren
sicherheitsbezogenen Anwendungen, insbesondere im Kraftfahrzeug-Bereich anzusehen.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Norm (1) SAE J1939, Teil (1-21) SAE J1939-21 "Data Link Layer" und
Teil (1-31) SAE J1939-31 "Network Layer", ist eine Vorrichtung zum manipulationssicheren Datenaustausch für ein Kraftfahrzeug als bekannt entnehmbar
(vgl (1-31) S 1 Abschnitt Foreword - Merkmal a). Das in Merkmal b des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geforderte Gateway liest der Fachmann auf die in (1)
beschriebene Network Interconnection ECU (NIECU), die den Datenaustausch
zwischen einem ersten Bussystem und einem zweiten Bussystem steuert (vgl (1-
31), S 3 Abs 3. bis 3.8 und S 4 Fig 1: Tractor- (1.) Bussystem und Trailer- (2.)
Bussystem, S 8 Abs 5.1).
Die in (1) definierten NIECUs weisen Repeater-, Bridge-, Router- und Gateway-
Funktionen auf, vgl (1-31), Seiten 3 und 6, Abschnitte 4., 4.1 und 4.2, Seiten 15
und 16, Abschnitte 6 bis 6.4.2., die ua die zur Datenübertragung zwischen den
Bussegmenten bestimmten Daten überprüfen und die Datenübertragung in Abhängigkeit der durchgeführten Überprüfung steuern ((1-31) S 7-9 Abschnitte 5.,
5.1 "Forwarding" und 5.2 "Filtering"). Auch wenn die den vorgenannten Funktionen
zugeordneten Mittel in (1) nicht in wortwörtlicher Entsprechung zum Anspruch 1
als Überprüfungsmittel resp Durchleitmittel bezeichnet werden, so ordnet der
Fachmann den genannten Funktionen selbstverständlich die diesen entsprechenden, in den Network Interconnection ECUs ohnehin vorhandenen Mittel als Überprüfungsmittel resp Durchleitmittel zu ((1-31), S 3 Abs 3. bis 3.8, "devices" -
Merkmale c und d).
Die solcherart bekannten Überprüfungsmittel vergleichen eingehende Daten des
einen Bussystems (Bussegments) mit in einem Speicher (Datenbank, filter database) hinterlegten Referenzdaten (PGN (Parameter Group Number) - value, specific identifier) und leiten die Daten nur nach Überprüfung - bei Übereinstimmung
mit den Referenzdaten - an das andere Bussegment weiter ((1-31) S 8-9 Abschnitt 5.2, insbesondere S 9 NOTE zu Abschnitt 5.2, S 9-14 Abschnitte 5.5. bis
5.5.7.2 - Merkmale e, e1 und e2).
In seinem Bestreben, die Sicherheit der Datenübertragung weiter zu verbessern,
setzt der Fachmann die in (1-21), Seite 18 Abschnitt 5.8 beschriebene Fehlererkennung für die in Anspruch 1 geforderte Überprüfung der Daten auf Plausibilität
ein. Eine solche Überprüfung ist durch die (1-21) für alle nach (1) normierten Anwendungen verbindlich festgelegt ((1-21), S 1 3. Abs), so dass sich die aus (1)
und insbesondere (1-31) als bekannt entnehmbaren Überprüfungsmittel anbieten,
die eingehenden Daten des einen Bussystems (Bussegments) auf Plausibilität zu
überprüfen und nur plausible Daten an das andere Bussystem weiterzuleiten
(Merkmal f).
Damit ist der Fachmann aber ohne erfinderische Überlegungen bereits zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt. Die Argumentation der
Patentinhaberin, keine der Druckschriften gebe dem Fachmann eine Veranlassung, die dort beschriebenen Funktionen zur Sicherung vorzusehen gegen manipulative Eingriffe bei der Steuerung des Datenaustauschs, mag zwar insoweit zutreffen, als der Begriff "manipulationssicherer Datenaustausch" den Druckschriften
expressis verbis nicht zu entnehmen ist. Jedoch umfasst das Bestreben des
Fachmanns, die Sicherheit von Vorrichtungen zum Datenaustausch - insbesondere im Bereich Kraftfahrzeugtechnik/ Verkehrssicherheit - zu verbessern, alle sicherheitsrelevanten Aspekte, insbesondere auch Sicherungen gegen manipulative
Eingriffe. Der Fachmann sieht sich deshalb veranlasst, die aus (1) als bekannt
entnehmbaren Sicherungs/Überprüfungs-Funktionen auch zur Sicherung des Datenaustausches gegen Manipulationen - gleich welcher Art - einzusetzen.
Zu den Hilfsanträgen 1, 2 und 3
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 beinhalten jeweils im
Oberbegriff die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Die Aussagen zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (siehe dort) gelten
unverändert auch für die gemäß den Hilfsanträgen beanspruchten Vorrichtungen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beinhaltet im Kennzeichenteil das Merkmal, dass die beiden Bussysteme (12, 24) mit identischen Busprotokollen betrieben sind. Die in der Norm (1) beschriebenen Bussysteme, insbesondere die über
ein Gateway (Network Interconnection ECU) verbundenen, sind ebenfalls mit
identischen Busprotokollen betrieben, vgl (1-21) Seite 3 Abschnitt 1. iVm (1-31)
Seite 3 Abschnitte 3.3 und 3.5 (the protocol ... remain the same..).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beinhaltet im Kennzeichenteil das Merkmal, dass das Gateway (16) an einer von außen zugänglichen Stelle des Kraftfahrzeugs (10) angeordnet ist. Nachdem die aus der Norm (1) als bekannt entnehmbare Network Interconnection ECU den Datenaustausch zwischen einem
ersten, zB einem Zugfahrzeug zugeordneten Bussystem und einem zweiten, zB
einem Anhängerfahrzeug zugeordneten Bussystem steuert, vgl (1-31) Seite 4 Figur 1, bietet es sich dem Fachmann an, die Network Interconnection ECU in ihrer
Ausprägung als Gateway an einer von außen zugänglichen Stelle des Kraftfahrzeugs anzuordnen, um Kuppeln und Entkuppeln der Fahrzeuge zu erleichtern.
Durch die hierzu vorgetragene Argumentation der Patentinhaberin, dass gerade
ein manipulationssicherer Datenaustausch erst eine Anordnung des Gateways an
einer von außen zugänglichen Stelle des Kraftfahrzeugs ermögliche, wird das Naheliegen dieser Maßnahme, wie vorstehend dargelegt, nicht in Frage gestellt. Der
zusätzliche, möglicherweise auch unerwartete Vorteil, dass das Gateway wegen
des manipulationssicheren Datenaustauschs an einer von außen zugänglichen
Stelle des Kraftfahrzeugs angeordnet werden kann, kann die erfinderische Leistung allein nicht begründen (vgl BGH GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beinhaltet im Kennzeichenteil das Merkmal, dass ein Steuergerät überprüft, ob eine Kommunikation mit dem ersten Bussystem (12) stattfindet und bei einer Störung das erste Bussystem (12) von dem
zweiten Bussystem (24) physikalisch trennt. Die als Steuergerät (Electronic
Control Unit) fungierende Network Interconnection ECU nach der Norm (1) überprüft die zur Datenübertragung zwischen den beiden Bussystemen bestimmten
Daten und damit auch, ob eine Kommunikation mit dem ersten Bussystem stattfindet (vgl (1-31), S 7-9 Abschnitte 5., 5.1 und 5.2, und (1-21) S 18 Abschnitt 5.8).
Bei einer Störung wird das erste Bussystem von dem zweiten Bussystem getrennt,
vgl (1-31) Seite 8 2. und 3. Absatz. Dies gilt auch für durch Fehler verursachte
Störungen, die Norm (1-21) referenziert, wie auch die (1-31), im Zusammenhang
mit Störungen das CAN-Protokoll, siehe (1-21) Seite 18 letzter Absatz. Weitere
Einzelheiten zu einer solchen Störungsbehandlung gemäß CAN-Protokoll findet
der Fachmann im Buchauszug (2), dort wird im Kapitel 2 CAN-Datenübertragungsschicht (entsprechend (1-21) Data Link Layer) ein Abbruch der Übertragung
genannt ((2) S 58 Abschnitt 2.3.3) und ein Abschalten eines Netzknotens (CAN-
Controller, zB NIECU) vom Bus ((2), S 59 Abschnitt 2.4 1. Abs, und ergänzend
S 110 3. Abs). Primär mag der Fachmann zwar im Zusammenhang mit den genannten Zitaten an eine logische Trennung der beiden Bussysteme denken, jedoch weisen die im Rahmen eines Power Up and Self Test (POST) vorliegende
"Isolierung" der Bussysteme voneinander ((1-31) S 8 3. Abs) und ein "Abtrennen"
vom Bus (Bus Off: (1-31) S 8 2. Abs; (2), S 59 Abschnitt 2.4 1. Abs, S 110 3. Abs)
den Fachmann auch hin auf eine, über eine logische Trennung hinausgehende,
physikalische Trennung. Sein - immer gegenwärtiges - Streben nach einem verbesserten Schutz des Systems gegen Störungen veranlasst den Fachmann
schließlich, eine physikalische Trennung des ersten Bussystems von dem zweiten
Bussystem vorzusehen.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Höppler
Pr