Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 21 W (pat) 41/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 20 923.4-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Häußler als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw,

der Richterin Hartlieb und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 42 20 923.4 wurde am 25. Juni 1992

unter der Bezeichnung „Medizinische Diagnoseanlage“ beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 5. Januar 1994.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom

5. Juni 2003 unter Verweis auf den Bescheid vom 6. Oktober 2000 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem am 22. Juli 2003 eingereichten Patentanspruch 1 und den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 2 bis 9 und Beschreibung weiter.

Der Patentanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung) lautet:

M1

M2

M3

M4

M5

Medizinische Diagnoseanlage

mit Komponenten (2)

zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem

Monitor (1)

mit einer Bedieneinheit (3),

die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der

Komponenten (2) wirkt,

M6

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher

Bedienmenüs enthält,

M7

M8

die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und

auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und

von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,

M9

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),

M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar

ist,

M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das

nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und

M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden

Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine

Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird.

Hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit in der mündlichen

Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 bis 3 weiter.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

M1

M2

M3

Medizinische Diagnoseanlage

mit Komponenten (2)

zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem

Monitor (1),

M4

mit einer Bedieneinheit (3),

M5

die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der

Komponenten (2) wirkt,

M6

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5) der Daten entsprechend unterschiedlicher

M7

M8

Bedienmenüs enthält,

die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und

auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und

von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten, an einem

Deckenstativ angeordneten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,

M9

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten

Markierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der

Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf

der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),

M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein

Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage

herbeiführbar ist,

M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das

nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und

M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder

veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer

Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und

dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen

wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

M1

Medizinische Diagnoseanlage

M2

M3

M4

M5

mit Komponenten (2)

zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem

Monitor (1),

mit einer Bedieneinheit (3),

die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Komponenten (2) wirkt,

M6

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher

M7

M8

Bedienmenüs enthält,

die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und

auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und

von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,

M9

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markierungsgebe (7) zum Erzeugen einer von der Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),

M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar

ist,

M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das

nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und

M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden

Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine

Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird,

M13 wobei die Bedieneinheit (3) einen Joystick (18) zum

Steuern der Markierung (8) aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

M1

M2

M3

M4

M5

Medizinische Diagnoseanlage

mit Komponenten (2)

zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem

Monitor (1)

mit einer Bedieneinheit (3),

die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Komponenten (2) wirkt,

M6

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher

M7

M8

Bedienmenüs enthält,

die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und

auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und

von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten, an einem

Deckenstativ angeordneten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,

M9

mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der

Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),

M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar

ist,

M11 wobei

ein

dem Betriebszustand

entsprechendes

Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt

wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen

Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und

M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder

veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer

Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und

dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen

wird,

M13 wobei die Bedieneinheit (3) einen Joystick (18) zum

Steuern der Markierung (8) aufweist.

Im Verfahren ist u.a. folgende Druckschrift:

D1:

US 5 018 178

Die Anmelderin hält die medizinische Diagnoseanlage gemäß dem Patentanspruch 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu insbesondere aus, dass an

dem lang zurückliegenden Anmeldetag die Auslösung von Bedienfunktionen über

einen Markierungsgeber noch nicht weit verbreitet und bei medizinischen

Diagnoseanlagen unüblich war.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das

Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 gemäß Eingabe vom 22. Juli 2003 mit in der

mündlichen Verhandlung überreichten Unteransprüchen 2 bis 9

und Beschreibung,

hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 9 und Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1

und

hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 8 und Beschreibung gemäß Hilfsantrag 2

und 3.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die medizinische

Diagnoseanlage des Patentanspruchs 1 ist gemäß dem Hauptantrag und den

Hilfsanträgen im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.

1. Zulässigkeit der neuen Patentansprüche

Beim neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich die räumliche

Trennung von Monitor und Bedieneinheit gemäß Merkmalsgruppe M8 aus den

Figuren. Die Steuerung der Markierung hinsichtlich ihres Erscheinungsortes ergibt

sich aus der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 2 bis 6 und 15 bis 23. Die Merkmale in

M12 sind aus der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 37 bis 48 bekannt. Die übrigen

Merkmale sind aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 bekannt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher zulässig.

Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur in der Merkmalsgruppe M8, wonach die

Anzeigevorrichtung an einem Deckenstativ angeordnet ist. Dieses Merkmal wird in

der Beschreibung nicht erwähnt; ob es in der Figur ursprünglich offenbart ist, kann

dahin stehen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, wie im folgenden gezeigt wird (siehe BGH GRUR

1991, 120 - Elastische Bandage).

Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur in der Merkmalsgruppe M13, wonach

die Bedieneinheit einen Joystick zum Steuern der Markierung aufweist. Dieses

Merkmal ist im ursprünglichen Patentanspruch 2 offenbart.

Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die zusätzlichen

Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2. Für ihn gelten daher ebenfalls die entsprechenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1.

2. Patentfähigkeit der neuen Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag

Gemäß der Offenlegungsschrift sind medizinische Diagnoseanlagen bekannt

(siehe DE 30 34 933 A1), bei denen ein Bedienpult mit einem Bildschirm versehen

ist, was insofern Probleme bereitet, als sich dieser Bildschirm immer in der

Reichweite des Untersuchers befinden muss und die Berührung des Bildschirms

zu Verschmutzung führt (siehe Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 35 bis 42).

Außerdem sei es nachteilig, wenn bei vom Monitor getrennten Bedientasten der

Untersucher zur Betätigung der Bedientasten den Blick vom Monitor wenden muss

(siehe Spalte 1, Zeilen 42 bis 56). Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine medizinische Diagnoseanlage so auszuführen, dass ein einfaches

und übersichtliches Bedienen möglich ist (siehe Spalte 1, Zeilen 62 bis 65). Vorteil

der Erfindung sei, dass der Untersucher unter Beibehaltung seiner Blickrichtung

die medizinische Diagnoseanlage steuern und bedienen könne (siehe Spalte 2,

Zeilen 18 bis 20 und Spalte 4, Zeilen 5 bis 11).

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zwar

neu, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich in

nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 in

Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergeben.

Als Durchschnittsfachmann ist hierbei ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Physik oder

Elektrotechnik anzusehen, der in der Entwicklung von medizinischen Diagnoseanlagen tätig ist.

Die D1 beschreibt eine Röntgendiagnoseanlage (Computertomograph Sp. 1,

Z. 11), u. a. mit einem Monitor 5 und einer vereinfachten Konsole 4 als berührungssensitiver Bildschirm

(„touch-screen“), bestehend aus einer Anzeige

(„display 4a“) und einer berührungssensitiven Schalttafel („touch-panel 4b“).

Gemäß der Druckschrift D1 kann diese Konsole aber auch mit einer Tastatur

betrieben werden (siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65), womit die Anlage dann zwei

separate Anzeigegeräte und eine Bedieneinheit (Tastatur) gemäß dem Patentanspruch 1 aufweist.

Aus der D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) ist

daher eine

M1=

M2=

M3=

M4=

Medizinische Diagnoseanlage („x-ray computer tomograph“) bekannt

mit Komponenten (siehe gantry 1)

zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem Monitor 5

mit einer Bedieneinheit (Tastatur anstatt touch-panel 4b, siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65),

M5=

die auf eine Systemsteuerung 10 zum Steuern der Komponenten

wirkt,

M6=

mit einem der Systemsteuerung zugeordneten Datenspeicher 6 der

M7=

M8=

Daten entsprechend unterschiedlicher Bedienmenüs enthält,

die über die Bedieneinheit aufrufbar und

auf einer separaten, dem Monitor 5 benachbarten und von der

Bedieneinheit räumlich getrennten Anzeigevorrichtung 4a darstellbar

sind,

M10=

wobei über die Bedieneinheit wenigstens ein Betriebszustand der

medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar

ist

(siehe ganze

Spalte 4 und Fig. 5 und 6)

M11=

wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der

Anzeigevorrichtung angezeigt wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen anzeigt (siehe z. B. die

Fig. 6c).

Ein Markierungsgeber gemäß M9 und dessen Verwendung zum Auslösen der

Bedienfunktionen gemäß M12 ist in der Druckschrift D1 in Zusammenhang mit

dem touch-panel 4b nicht beschrieben, da mit einem touch-panel die Funktionen

durch direktes Berühren ausgelöst werden. Wenn das touch-panel aber durch eine

Tastatur ersetzt wird (siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65), war es für den Fachmann

nahe liegend, die in den Figuren 6 dargestellten Funktionen dann über einen Markierungsgeber auszulösen.

In der Druckschrift D1 wird ein Röntgen-Computertomograph der dritten Generation beschrieben (siehe Spalte 2, Zeilen 20 bis

22), bei dem die Steuerung und Auswertung der Anlage selbstverständlich von

einem Computer ausgeführt wird (siehe Schaltplan in Fig. 3). Gemäß der

Beschreibung wird über der Hauptkonsole 3 auf einem Monitor das aufgenommene Bild oder die Anzeigetexte („guidance message“) zur Bedienung der

Hauptkonsole angezeigt (siehe Spalte 2, Zeilen 39 bis 46). In dieser Druckschrift

wird ausführlich anhand der Ablaufdiagramme 5a bis 5d der vereinfachte

Steuerungsvorgang anhand der vereinfachten Konsole 4 beschrieben, wobei in

den Figuren 6A bis 6Y 25 verschiedene Anzeigen der Anzeigevorrichtung 4a dargestellt sind. Für den Fachmann ist es daher nahe liegend, die bei diesem Ablauf

auszuwählenden Bedienfunktionen (siehe z. B. in Fig. 6C) bei der Steuerung über

eine Tastatur und nicht über ein touch-panel entsprechend den bei Computern

auch schon im Jahre 1992 üblichen Markierungsgebern mit Tastatur, Maus, Joystick etc. auszuwählen und auszulösen. Da die CT-Anlage gemäß der Druckschrift D1 mit einem Computer gesteuert wird, kennt der Fachmann die bei

Computern üblichen Betriebssysteme und Bedieneinheiten und wird sie entsprechend auch bei der Hilfskonsole 4 einsetzen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich somit für

den Fachmann aus der Druckschrift D1 in nahe liegender Weise.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beansprucht zusätzlich zu dem

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Anordnung der Anzeigevorrichtung an

einem Deckenstativ. Gemäß der Druckschrift D1 sind die Anzeigevorrichtungen 4

und 5 dort offensichtlich auf einem Tisch angeordnet. Der Einsatz der beanspruchten Diagnoseanlage geschieht jedoch in Krankenhäusern und Arztpraxen,

in denen die Anbringung von Diagnosegeräten und insbesondere Anzeigevorrichtungen an entsprechenden Stativen allgemein üblich ist, um für den untersuchenden Arzt eine Einstellmöglichkeit der Geräte relativ zu ihm und den Patienten zu schaffen. Für den Fachmann stellt es daher eine einfache konstruktive

Maßnahme dar, insbesondere auch aus hygienischen Aspekten, ein Deckenstativ

für die Halterung von Anzeigegeräten bei einem Diagnosegerät gemäß der Druckschrift D1 vorzusehen.

Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Bedieneinheit einen

Joystick zum Steuern der Markierung auf. Bei einem medizinischen Diagnosegerät

mit einem Computer gemäß der Druckschrift D1 anstatt einer Tastatur eine allgemein bei Computern übliche andere Bedieneinheit wie z. B. einen Joystick

einzusetzen, liegt im Rahmen des fachmännischen Wissens und Könnens. Aus

der Druckschrift D1 ist ja bereits der Einsatz von „touch-panel“, Tastatur und

„track-ball“ als Bedieneinheit bekannt (siehe Spalte 6, Zeilen 21 bis 25).

Entsprechend liegt es für den Fachmann nahe, die medizinische Diagnoseanlage

gemäß der Druckschrift D1 auch mit einem Deckenstativ und einem Joystick

gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 auszustatten.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen ergeben sich

somit für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift D1 in nahe liegender Weise.

3. Patentfähigkeit der Unteransprüche

Da über die gestellten Anträge nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit

den Patentansprüchen 1 auch die rückbezogenen Ansprüche. Im Übrigen ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass diese Unteransprüche einen

Gegenstand von patentbegründender Bedeutung beträfen.

Dr. Häußler

Dr. Maksymiw

Hartlieb

Dr. Morawek

Pr