Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 21 W (pat) 41/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 20 923.4-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Häußler als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw,
der Richterin Hartlieb und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 42 20 923.4 wurde am 25. Juni 1992
unter der Bezeichnung „Medizinische Diagnoseanlage“ beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 5. Januar 1994.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom
5. Juni 2003 unter Verweis auf den Bescheid vom 6. Oktober 2000 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem am 22. Juli 2003 eingereichten Patentanspruch 1 und den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 2 bis 9 und Beschreibung weiter.
Der Patentanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung) lautet:
M1
M2
M3
M4
M5
Medizinische Diagnoseanlage
mit Komponenten (2)
zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem
Monitor (1)
mit einer Bedieneinheit (3),
die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der
Komponenten (2) wirkt,
M6
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher
Bedienmenüs enthält,
M7
M8
die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und
auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und
von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,
M9
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),
M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar
ist,
M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das
nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und
M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden
Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine
Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird.
Hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit in der mündlichen
Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 bis 3 weiter.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
M1
M2
M3
Medizinische Diagnoseanlage
mit Komponenten (2)
zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem
Monitor (1),
M4
mit einer Bedieneinheit (3),
M5
die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der
Komponenten (2) wirkt,
M6
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5) der Daten entsprechend unterschiedlicher
M7
M8
Bedienmenüs enthält,
die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und
auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und
von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten, an einem
Deckenstativ angeordneten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,
M9
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten
Markierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der
Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf
der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),
M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein
Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage
herbeiführbar ist,
M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das
nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und
M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder
veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer
Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und
dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen
wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
M1
Medizinische Diagnoseanlage
M2
M3
M4
M5
mit Komponenten (2)
zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem
Monitor (1),
mit einer Bedieneinheit (3),
die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Komponenten (2) wirkt,
M6
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher
M7
M8
Bedienmenüs enthält,
die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und
auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und
von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,
M9
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markierungsgebe (7) zum Erzeugen einer von der Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),
M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar
ist,
M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das
nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und
M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden
Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine
Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird,
M13 wobei die Bedieneinheit (3) einen Joystick (18) zum
Steuern der Markierung (8) aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
M1
M2
M3
M4
M5
Medizinische Diagnoseanlage
mit Komponenten (2)
zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem
Monitor (1)
mit einer Bedieneinheit (3),
die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Komponenten (2) wirkt,
M6
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Datenspeicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher
M7
M8
Bedienmenüs enthält,
die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und
auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und
von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten, an einem
Deckenstativ angeordneten Anzeigevorrichtung (6) darstellbar sind,
M9
mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der
Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8),
M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar
ist,
M11 wobei
ein
dem Betriebszustand
entsprechendes
Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt
wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen
Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und
M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder
veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer
Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verändernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und
dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen
wird,
M13 wobei die Bedieneinheit (3) einen Joystick (18) zum
Steuern der Markierung (8) aufweist.
Im Verfahren ist u.a. folgende Druckschrift:
D1:
US 5 018 178
Die Anmelderin hält die medizinische Diagnoseanlage gemäß dem Patentanspruch 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu insbesondere aus, dass an
dem lang zurückliegenden Anmeldetag die Auslösung von Bedienfunktionen über
einen Markierungsgeber noch nicht weit verbreitet und bei medizinischen
Diagnoseanlagen unüblich war.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das
Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 gemäß Eingabe vom 22. Juli 2003 mit in der
mündlichen Verhandlung überreichten Unteransprüchen 2 bis 9
und Beschreibung,
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 9 und Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1
und
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 8 und Beschreibung gemäß Hilfsantrag 2
und 3.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die medizinische
Diagnoseanlage des Patentanspruchs 1 ist gemäß dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.
1. Zulässigkeit der neuen Patentansprüche
Beim neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich die räumliche
Trennung von Monitor und Bedieneinheit gemäß Merkmalsgruppe M8 aus den
Figuren. Die Steuerung der Markierung hinsichtlich ihres Erscheinungsortes ergibt
sich aus der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 2 bis 6 und 15 bis 23. Die Merkmale in
M12 sind aus der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 37 bis 48 bekannt. Die übrigen
Merkmale sind aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 bekannt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher zulässig.
Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur in der Merkmalsgruppe M8, wonach die
Anzeigevorrichtung an einem Deckenstativ angeordnet ist. Dieses Merkmal wird in
der Beschreibung nicht erwähnt; ob es in der Figur ursprünglich offenbart ist, kann
dahin stehen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, wie im folgenden gezeigt wird (siehe BGH GRUR
1991, 120 - Elastische Bandage).
Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur in der Merkmalsgruppe M13, wonach
die Bedieneinheit einen Joystick zum Steuern der Markierung aufweist. Dieses
Merkmal ist im ursprünglichen Patentanspruch 2 offenbart.
Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die zusätzlichen
Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2. Für ihn gelten daher ebenfalls die entsprechenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1.
2. Patentfähigkeit der neuen Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag
Gemäß der Offenlegungsschrift sind medizinische Diagnoseanlagen bekannt
(siehe DE 30 34 933 A1), bei denen ein Bedienpult mit einem Bildschirm versehen
ist, was insofern Probleme bereitet, als sich dieser Bildschirm immer in der
Reichweite des Untersuchers befinden muss und die Berührung des Bildschirms
zu Verschmutzung führt (siehe Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 35 bis 42).
Außerdem sei es nachteilig, wenn bei vom Monitor getrennten Bedientasten der
Untersucher zur Betätigung der Bedientasten den Blick vom Monitor wenden muss
(siehe Spalte 1, Zeilen 42 bis 56). Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine medizinische Diagnoseanlage so auszuführen, dass ein einfaches
und übersichtliches Bedienen möglich ist (siehe Spalte 1, Zeilen 62 bis 65). Vorteil
der Erfindung sei, dass der Untersucher unter Beibehaltung seiner Blickrichtung
die medizinische Diagnoseanlage steuern und bedienen könne (siehe Spalte 2,
Zeilen 18 bis 20 und Spalte 4, Zeilen 5 bis 11).
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zwar
neu, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich in
nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 in
Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergeben.
Als Durchschnittsfachmann ist hierbei ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Physik oder
Elektrotechnik anzusehen, der in der Entwicklung von medizinischen Diagnoseanlagen tätig ist.
Die D1 beschreibt eine Röntgendiagnoseanlage (Computertomograph Sp. 1,
Z. 11), u. a. mit einem Monitor 5 und einer vereinfachten Konsole 4 als berührungssensitiver Bildschirm
(„touch-screen“), bestehend aus einer Anzeige
(„display 4a“) und einer berührungssensitiven Schalttafel („touch-panel 4b“).
Gemäß der Druckschrift D1 kann diese Konsole aber auch mit einer Tastatur
betrieben werden (siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65), womit die Anlage dann zwei
separate Anzeigegeräte und eine Bedieneinheit (Tastatur) gemäß dem Patentanspruch 1 aufweist.
Aus der D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) ist
daher eine
M1=
M2=
M3=
M4=
Medizinische Diagnoseanlage („x-ray computer tomograph“) bekannt
mit Komponenten (siehe gantry 1)
zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem Monitor 5
mit einer Bedieneinheit (Tastatur anstatt touch-panel 4b, siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65),
M5=
die auf eine Systemsteuerung 10 zum Steuern der Komponenten
wirkt,
M6=
mit einem der Systemsteuerung zugeordneten Datenspeicher 6 der
M7=
M8=
Daten entsprechend unterschiedlicher Bedienmenüs enthält,
die über die Bedieneinheit aufrufbar und
auf einer separaten, dem Monitor 5 benachbarten und von der
Bedieneinheit räumlich getrennten Anzeigevorrichtung 4a darstellbar
sind,
M10=
wobei über die Bedieneinheit wenigstens ein Betriebszustand der
medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar
ist
(siehe ganze
Spalte 4 und Fig. 5 und 6)
M11=
wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der
Anzeigevorrichtung angezeigt wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen anzeigt (siehe z. B. die
Fig. 6c).
Ein Markierungsgeber gemäß M9 und dessen Verwendung zum Auslösen der
Bedienfunktionen gemäß M12 ist in der Druckschrift D1 in Zusammenhang mit
dem touch-panel 4b nicht beschrieben, da mit einem touch-panel die Funktionen
durch direktes Berühren ausgelöst werden. Wenn das touch-panel aber durch eine
Tastatur ersetzt wird (siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65), war es für den Fachmann
nahe liegend, die in den Figuren 6 dargestellten Funktionen dann über einen Markierungsgeber auszulösen.
In der Druckschrift D1 wird ein Röntgen-Computertomograph der dritten Generation beschrieben (siehe Spalte 2, Zeilen 20 bis
22), bei dem die Steuerung und Auswertung der Anlage selbstverständlich von
einem Computer ausgeführt wird (siehe Schaltplan in Fig. 3). Gemäß der
Beschreibung wird über der Hauptkonsole 3 auf einem Monitor das aufgenommene Bild oder die Anzeigetexte („guidance message“) zur Bedienung der
Hauptkonsole angezeigt (siehe Spalte 2, Zeilen 39 bis 46). In dieser Druckschrift
wird ausführlich anhand der Ablaufdiagramme 5a bis 5d der vereinfachte
Steuerungsvorgang anhand der vereinfachten Konsole 4 beschrieben, wobei in
den Figuren 6A bis 6Y 25 verschiedene Anzeigen der Anzeigevorrichtung 4a dargestellt sind. Für den Fachmann ist es daher nahe liegend, die bei diesem Ablauf
auszuwählenden Bedienfunktionen (siehe z. B. in Fig. 6C) bei der Steuerung über
eine Tastatur und nicht über ein touch-panel entsprechend den bei Computern
auch schon im Jahre 1992 üblichen Markierungsgebern mit Tastatur, Maus, Joystick etc. auszuwählen und auszulösen. Da die CT-Anlage gemäß der Druckschrift D1 mit einem Computer gesteuert wird, kennt der Fachmann die bei
Computern üblichen Betriebssysteme und Bedieneinheiten und wird sie entsprechend auch bei der Hilfskonsole 4 einsetzen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich somit für
den Fachmann aus der Druckschrift D1 in nahe liegender Weise.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beansprucht zusätzlich zu dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Anordnung der Anzeigevorrichtung an
einem Deckenstativ. Gemäß der Druckschrift D1 sind die Anzeigevorrichtungen 4
und 5 dort offensichtlich auf einem Tisch angeordnet. Der Einsatz der beanspruchten Diagnoseanlage geschieht jedoch in Krankenhäusern und Arztpraxen,
in denen die Anbringung von Diagnosegeräten und insbesondere Anzeigevorrichtungen an entsprechenden Stativen allgemein üblich ist, um für den untersuchenden Arzt eine Einstellmöglichkeit der Geräte relativ zu ihm und den Patienten zu schaffen. Für den Fachmann stellt es daher eine einfache konstruktive
Maßnahme dar, insbesondere auch aus hygienischen Aspekten, ein Deckenstativ
für die Halterung von Anzeigegeräten bei einem Diagnosegerät gemäß der Druckschrift D1 vorzusehen.
Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Bedieneinheit einen
Joystick zum Steuern der Markierung auf. Bei einem medizinischen Diagnosegerät
mit einem Computer gemäß der Druckschrift D1 anstatt einer Tastatur eine allgemein bei Computern übliche andere Bedieneinheit wie z. B. einen Joystick
einzusetzen, liegt im Rahmen des fachmännischen Wissens und Könnens. Aus
der Druckschrift D1 ist ja bereits der Einsatz von „touch-panel“, Tastatur und
„track-ball“ als Bedieneinheit bekannt (siehe Spalte 6, Zeilen 21 bis 25).
Entsprechend liegt es für den Fachmann nahe, die medizinische Diagnoseanlage
gemäß der Druckschrift D1 auch mit einem Deckenstativ und einem Joystick
gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 auszustatten.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen ergeben sich
somit für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift D1 in nahe liegender Weise.
3. Patentfähigkeit der Unteransprüche
Da über die gestellten Anträge nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit
den Patentansprüchen 1 auch die rückbezogenen Ansprüche. Im Übrigen ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass diese Unteransprüche einen
Gegenstand von patentbegründender Bedeutung beträfen.
Dr. Häußler
Dr. Maksymiw
Hartlieb
Dr. Morawek
Pr