Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.11.2005 – 26 W (pat) 283/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 283/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 303 06 798
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2004 aufgehoben, soweit wegen des
Widerspruchs aus der Marke 956 394 die teilweise Löschung der
Marke 303 06 798 angeordnet wurde.
Der Widerspruch aus der Marke 956 394 wird auch insoweit zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
Bier sowie bierhaltige Produkte wie Biermischgetränke; Werbung,
hier insbesondere die Werbung mit Aufzeichnungsträgern jeglicher
Art sowie Druckereierzeugnissen, wie Broschüren, Prospekten,
Plakaten, Etiketten, Bierdeckeln, insbesondere im Zusammenhang
mit Bier oder bierhaltigen Produkten, wie Biermischgetränken
und/oder Brauereien, im Bereich des Fremdenverkehrs/Tourismus
und/oder im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie im
Zusammenhang mit kulturellen und/oder künstlerischen und/oder
sonstigen, insbesondere Unterhaltungsveranstaltungen; Beherbergung von Gästen, insbesondere im Zusammenhang mit kulturellen und/oder künstlerischen und/oder sonstigen, insbesondere
Unterhaltungsveranstaltungen
am 12. Mai 2003 eingetragene Marke 303 06 798
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 956 394
KULMBACHER BIER
die seit 1977 für „Bier“ registriert ist.
Die Markenstelle hat die teilweise Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich
der Waren und Dienstleistungen
„Bier sowie bierhaltige Produkte wie Biermischgetränke; Beherbergung von Gästen, insbesondere im Zusammenhang mit kulturellen und/oder künstlerischen und/oder sonstigen, insbesondere
Unterhaltungsveranstaltungen“
mit der Begründung angeordnet, in diesem Umfang bestehe eine Verwechslungsgefahr. Zwar scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus, soweit sich die
Bezeichnungen „KULMBACHER BIER“ und „KULMBACHER BIERKÖNIGIN“ gegenüberstünden, es bestehe aber im genannten Produktbereich eine assoziative
Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr davon ausgehen werde, dass eine
„KULMBACHER BIERKÖNIGIN“ von Kulmbacher Brauereien gekürt werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit
dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie erhebt nunmehr
die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke. Im übrigen hält
sie die beiden Marken nicht für verwechselbar.
Eine Äußerung des Widersprechenden zur Beschwerde liegt nicht vor.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet.
Der Widerspruch ist zurückzuweisen, weil der Widersprechende auf die zulässige
Einrede der mangelnden Benutzung eine rechtserhaltende Verwendung seiner
Marke entgegen § 43 Abs 1 S 1 u 2 MarkenG in keiner Weise glaubhaft gemacht
hat. Es kann deshalb nicht von einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
Da im Rahmen des Benutzungszwangs der Beibringungsgrundsatz herrscht, oblag es dem Widersprechenden, ohne gerichtlichen Hinweis die erforderlichen Benutzungsnachweise vorzulegen (vgl BPatG GRUR 2000, 900 - Neuro-Vibolex).
Der Schriftsatz vom 2. November 2004, in dem die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke ausdrücklich bestritten hat, wurde dem anwaltlichen Vertreter des Widersprechenden im April dieses Jahres übersandt. Unter
diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, noch weiter etwaige Angaben des
Widersprechenden zur Benutzung seiner Marke abzuwarten.
Da der Beschwerde bereits aus diesem Grunde stattzugeben war, erübrigt sich ein
Eingehen auf die Frage einer etwaigen Verwechslungsgefahr. Die von der Markenstelle angeführte Begründung rechtfertigt die Annahme einer assoziativen
Verwechslungsgefahr allerdings wohl nicht.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlass.
Albert
Reker
Kraft
Bb