Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.11.2005 – 34 W (pat) 44/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. November 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 44 46 585

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer

sowie

der Richter Dipl.-Phys.

Dr. rer. nat. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. Juni 2002 aufgehoben und das Patent 44 46 585 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das am 24. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom

25. März 1994 angemeldete und am 16. Juli 1998 veröffentlichte Patent 44 46 585

betrifft einen Behälter aus thermoplastischem Kunststoff.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Im Wege der Blasformgebung hergestellter Behälter (1) aus thermoplastischem Kunststoff für die Aufnahme von in Bezug auf Entflammung und/oder Explosion sicherheitsbedürftigen fließfähigen

Medien,

-

wobei die Außenoberfläche des Behälters (1) zumindest bereichsweise eine nach der Blasformgebung aufgebrachte, elektrisch leitfähige Beschichtung aufweist, wobei ferner

-

die Beschichtung als bandförmige Sicherheitsstreifen (2) aus

leitfähigem Pulver ausgebildet ist, wobei weiter

-

das Pulver mit Hilfe eines Plasmastrahls im Sinne einer

Integration des Pulvers in die Oberfläche des Behälters (1) eingesintert ist, und wobei

-

die Oberflächenhaut des Behälters (1) nach dessen

Fertigstellung zumindest im Bereich der aufzubringenden Beschichtung durch Beflammung, Koronaentladung oder Plasmabestrahlung aufgebrochen ist, um eine verbesserte Haftung des

leitfähigen Pulvers zu gewährleisten.

Fünf Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Behälters nach Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen. Zwei weitere Patentansprüche betreffen ein Verfahren zur Herstellung eines Behälters

nach einem der Ansprüche 1 bis 6.

Die Einsprechende hat am 13. Oktober 1998 gegen das Patent Einspruch erhoben

und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

nach Prüfung des Einspruchs im Hinblick auf den seinerzeit entgegengehaltenen

druckschriftlichen Stand der Technik mit Beschluss vom 18. Juni 2002 in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist

der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem druckschriftlich

nachgewiesenen Stand nicht patentfähig.

Im Verfahren befinden sich u. a. folgende Schriften:

(D1) GB 2 219 270 A,

(D16) DE 34 19 856 C1 und

D11) DE 39 03 392 C2.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 6,

hilfsweise mit neugefassten Patentansprüchen, von denen der Hauptanspruch folgenden Wortlaut hat:

Palettenbehälter mit einer Palette (3) aus Holz, Kunststoff oder

Stahl, einem Drahtgittermantel (4) und einem in dem Drahtgittermantel (4) eingesetzten und im Wege der Blasformgebung hergestellten Behälter (1) aus thermoplastischem Kunststoff für die Aufnahme von in Bezug auf Entflammung und/oder Explosion sicherheitsbedürftigen fließfähigen Medien,

-

wobei die Außenoberfläche des Behälters (1) zumindest bereichsweise eine nach der Blasformgebung aufgebrachte, elektrisch leitfähige Beschichtung aufweist, wobei ferner

-

die Beschichtung als bandförmige Sicherheitsstreifen (2) aus

leitfähigem Pulver ausgebildet ist und wobei die Beschichtung

durch Anliegen mit diesem in Verbindung steht, wobei weiter

-

das Pulver mit Hilfe eines Plasmastrahls im Sinne einer

Integration des Pulvers in die Oberfläche des Behälters (1) eingesintert ist, wobei

-

die Oberflächenhaut des Behälters (1) nach dessen Fertigstellung

zumindest

im Bereich der aufzubringenden Beschichtung durch

Beflammung, Koronaentladung oder Plasmabestrahlung aufgebrochen ist,

um eine verbesserte Haftung des leitfähigen Pulvers zu gewährleisten.

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei weder in der

Fassung der erteilten Ansprüche 1 bis 6 noch in der Fassung der hilfsweise

verteidigten Ansprüche patentfähig.

Sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 18. Juni 2002 aufzuheben und das Patent 44 46 585 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen und

das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 6 sowie einer ggfs.

daran anzupassenden Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag mit anzupassender Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei in der erteilten wie in der

hilfsweise verteidigten Fassung gegenüber dem nachgewiesenen Stand der

Technik patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Denn auf den zulässigen Einspruch ist das

Patent 44 46 585 mangels erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen.

A)

Zum Hauptantrag:

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach dem erteilten Anspruch 1

ist unstreitig neu. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er

sich für den Fachmann - einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fakultät Maschinenbau

mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung im Behälterbau - am Prioritätstag des Patents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die GB 2 219 270 A (D1), was

auch die Patentinhaberin eingeräumt hat. Diese Schrift zeigt und beschreibt einen

im Wege der Blasformgebung hergestellten Behälter (vgl. Seite 4 Zeile 23 der D1)

aus thermoplastischem Kunststoff für die Aufnahme von in Bezug auf Entflammung und/oder Explosion sicherheitsbedürftigen fließfähigen Medien, wobei die

Außenoberfläche des Behälters bereichsweise (vgl. Figur 1 der D1) eine nach der

Blasformgebung aufgebrachte, elektrisch leitfähige Beschichtung aufweist (vgl.

Seite 6 Zeilen 14 bis 23 der D1) in der Form eines bandförmigen Sicherheitsstreifens (vgl. Figur 1) aus leitfähigem Material und bei dem die Oberflächenhaut des

Behälters nach dessen Fertigstellung im Blasformverfahren im Bereich der aufzubringenden Beschichtung aufgebrochen ist (vgl. Seite 6 Zeile 24 bis Seite 7 Zeile 4

der D1), um eine verbesserte Haftung des leitfähigen Materials zu gewährleisten.

Dieser bekannte Behälter löst unstreitig bereits die dem Patent zugrunde gelegte

Aufgabe (vgl. Spalte 3 Absatz 1 der Patentschrift). Er unterscheidet sich von dem

patentgemäßen Behälter dadurch,

-

-

dass das leitfähige Material aus Pulver gebildet ist,

dass das Aufrauen (= Aufbrechen) der Behälteroberfläche für eine

verbesserte Haftung des leitfähigen Materials durch Beflammung,

Koronaentladung oder Plasmabestrahlung erfolgt ist und

-

dass das Pulver mit Hilfe eines Plasmastrahls in die Behälteroberfläche eingesintert ist.

Die Unterschiedsmerkmale sorgen für eine verbesserte Haftung des leitfähigen

Materials auf der Behälteroberfläche, was die Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung zugestanden hat.

Die Verbesserung der Haftung von leitfähigem Materials auf der Oberfläche von

Kunststoffbehältern für explosionsgefährdete Güter gehört zu den fachüblichen

Bestrebungen des Fachmannes.

Bei seiner Suche nach Lösungen für dieses technische Problem hat der Fachmann entgegen der Ansicht der Patentinhaberin sich nicht nur auf dem Gebiet des

Behälterbaus umzusehen, sondern ganz allgemein auf dem Gebiet der Beschichtung

von Kunststoffoberflächen. Dabei wird

er

auch

auf

die

DE 34 19 856 C1 (D16) stoßen, die sich mit der Verbesserung des Oberflächenbenetzungsverhaltens von Kunststoff-Formteilen beschäftigt. Diese Schrift lehrt

ihn (vgl. insbesondere Anspruch 1), zur Verbesserung des Benetzungsverhaltens

zunächst die Oberfläche eines Kunststoff-Formteils mit einem Flammspritzbrenner

auf eine Temperatur, die 10 bis 150 Grad Celsius über dem Erweichungspunkt

des Polymeren liegt, zu erhitzen und danach ein pulverförmiges metallisches

Spritzgut aufzubringen. Durch die Behandlung mit dem Flammspritzbrenner wird

die Oberfläche aufgebrochen und auch angeschmolzen, so dass das unmittelbar

nach diesem Anschmelzen aufgetragene Pulver im Sinne einer Integration in die

Behälteroberfläche eingesintert ist. Die Patentinhaberin hat auf die Frage des Senats, wie der Begriff „eingesintert“ in Anspruch 1 verstanden werden müsse, in der

mündlichen Verhandlung geäußert, dass darunter auch ein Auftrag auf eine sozusagen angeschmolzene Oberfläche verstanden werden könne. In ihrer Beschreibungseinleitung erwähnt die Schrift D16 (vgl. Seite 2 Zeilen 49 und 50) ferner,

dass es sich beim Flammspritzverfahren ebenso wie beim Plasmaspritzverfahren

um eine spezielle Form des thermischen Spritzens handelt.

Der Fachmann konnte der Schrift D16 somit die Anregung entnehmen, bei dem

aus der Schrift D1 bekannten Behälter als leitfähiges Material Pulver zu verwenden und dieses erst nach einem Aufbrechen der Oberfläche durch Beflammung

aufzutragen, wodurch ein Einsintern im Sinne einer Integration des Pulvers in die

Behälteroberfläche erfolgt. Zugleich vermittelte die Schrift eine Auffrischung seines

Fachwissens, wonach das Plasmaspritzverfahren wie das Flammspritzverfahren

eine spezielle Ausführungsform des thermischen Spritzens ist. Die Übertragung

dieser Anregung aus der Schrift D16 auf den Behälter nach der Schrift D1 in Verbindung mit dem vorauszusetzenden Fachwissen führt unmittelbar zum Behälter

nach Anspruch 1 des Patents.

Die Patentinhaberin hat vorgetragen, der Fachmann werde die Schrift D16 bei

seiner Suche nach Lösungen nicht berücksichtigen, weil dort die Menge des

Spritzgutes so bemessen werde, dass die Oberfläche des Kunststoffteils nicht lückenlos bedeckt sei, da anderenfalls die Gefahr bestehe, dass die Beschichtung je

nach Größe des Temperaturintervalls wegen der unterschiedlichen Wärmedehnung von Kunststoff und Beschichtung reißen könne, vgl. D16 Seite 3 Abs. 1.

Diese Ansicht der Patentinhaberin hält der Senat für unzutreffend. Zum Einen ist

auch beim Behälter nach dem Patent nicht obligatorisch ein vollständiger, sondern

ein (zumindest) bereichsweiser Auftrag des leitfähigen Pulvers vorgesehen. Zum

Anderen wäre der Fachmann auf Grund seines Fachwissens auch in der Lage, bei

einem lückenlosen Auftrag des Pulvers durch eine geeignete Auswahl von Kunststoffmaterial und Temperaturintervall ein Reißen der Beschichtung zu vermeiden.

Der Anspruch 1 des Patents hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand.

Mit ihm fallen die Unteransprüche des Hauptantrags, da über einen Antrag auf

Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

B)

Zum Hilfsantrag:

Die Ansprüche des Hilfsantrags sind zulässig. Anspruch 1 enthält sämtliche

Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 6. Die kennzeichnenden Merkmale der

Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen denen der erteilten Ansprüche 2 bis 5.

Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 entspricht dem Behälter

des erteilten Anspruchs 1 mit der Maßgabe, dass er in einen Drahtgittermantel als

Bestandteil eines Palettenbehälters mit einer Palette aus Holz, Kunststoff oder

Stahl eingesetzt ist. Ferner sollen der Behälter und der Drahtgittermantel derart

baulich aufeinander abgestimmt sein, dass die Beschichtung des Behälters durch

Anliegen mit dem Drahtgittermantel mit diesem in Verbindung steht.

Palettenbehälter mit einer Palette aus Holz, Kunststoff oder Stahl, mit einem

Drahtgittermantel und mit einem in den Drahtgittermantel eingesetzten Kunststoffbehälter sind dem Fachmann hinlänglich bekannt. Zum Nachweis dieses Wissens

wird auf die DE 39 03 392 C2 (D11), insbes. Sp. 1 Abs. 2 verwiesen.

Die Lehre von Anspruch 1 des Hilfsantrags erschöpft sich darin, bei einem aus der

Schrift D11 bekannten Palettenbehälter als Innenbehälter den Kunststoff-Behälter

nach Anspruch 1 des Hauptantrags einzusetzen, wobei sicherzustellen ist, dass

elektrostatische Aufladungen des Behälters über dessen elektrisch leitfähige Beschichtung und den Drahtgittermantel abgeleitet werden können.

Da der Behälter nach dem Hauptantrag - wie vorstehend dargelegt - nicht patentfähig ist, bedarf es nach Ansicht des Senats auch keiner erfinderischen Leistung,

ihn mit den übrigen Teilen eines an sich bekannten Palettenbehälters zu kombinieren. Die Verbindung der Beschichtung des Kunststoffbehälters mit dem Drahtgittermantel des Palettenbehälters ist für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit.

Im Übrigen stellt die Verbindung sich ohne weiteres Zutun ein, sofern die Beschichtung nach dem räumlichen Vorbild des Behälters nach der Schrift D1 aufgetragen worden ist.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags hat daher ebenfalls keinen Bestand.

Auch hier teilen die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 das Schicksal

des Hauptanspruchs.

Ipfelkofer

Frowein

Ihsen

Schwarz

WA