Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.11.2005 – 34 W (pat) 44/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 44 46 585
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie
der Richter Dipl.-Phys.
Dr. rer. nat. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Juni 2002 aufgehoben und das Patent 44 46 585 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das am 24. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom
25. März 1994 angemeldete und am 16. Juli 1998 veröffentlichte Patent 44 46 585
betrifft einen Behälter aus thermoplastischem Kunststoff.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Im Wege der Blasformgebung hergestellter Behälter (1) aus thermoplastischem Kunststoff für die Aufnahme von in Bezug auf Entflammung und/oder Explosion sicherheitsbedürftigen fließfähigen
Medien,
-
wobei die Außenoberfläche des Behälters (1) zumindest bereichsweise eine nach der Blasformgebung aufgebrachte, elektrisch leitfähige Beschichtung aufweist, wobei ferner
-
die Beschichtung als bandförmige Sicherheitsstreifen (2) aus
leitfähigem Pulver ausgebildet ist, wobei weiter
-
das Pulver mit Hilfe eines Plasmastrahls im Sinne einer
Integration des Pulvers in die Oberfläche des Behälters (1) eingesintert ist, und wobei
-
die Oberflächenhaut des Behälters (1) nach dessen
Fertigstellung zumindest im Bereich der aufzubringenden Beschichtung durch Beflammung, Koronaentladung oder Plasmabestrahlung aufgebrochen ist, um eine verbesserte Haftung des
leitfähigen Pulvers zu gewährleisten.
Fünf Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Behälters nach Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen. Zwei weitere Patentansprüche betreffen ein Verfahren zur Herstellung eines Behälters
nach einem der Ansprüche 1 bis 6.
Die Einsprechende hat am 13. Oktober 1998 gegen das Patent Einspruch erhoben
und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
nach Prüfung des Einspruchs im Hinblick auf den seinerzeit entgegengehaltenen
druckschriftlichen Stand der Technik mit Beschluss vom 18. Juni 2002 in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist
der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem druckschriftlich
nachgewiesenen Stand nicht patentfähig.
Im Verfahren befinden sich u. a. folgende Schriften:
(D1) GB 2 219 270 A,
(D16) DE 34 19 856 C1 und
D11) DE 39 03 392 C2.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 6,
hilfsweise mit neugefassten Patentansprüchen, von denen der Hauptanspruch folgenden Wortlaut hat:
Palettenbehälter mit einer Palette (3) aus Holz, Kunststoff oder
Stahl, einem Drahtgittermantel (4) und einem in dem Drahtgittermantel (4) eingesetzten und im Wege der Blasformgebung hergestellten Behälter (1) aus thermoplastischem Kunststoff für die Aufnahme von in Bezug auf Entflammung und/oder Explosion sicherheitsbedürftigen fließfähigen Medien,
-
wobei die Außenoberfläche des Behälters (1) zumindest bereichsweise eine nach der Blasformgebung aufgebrachte, elektrisch leitfähige Beschichtung aufweist, wobei ferner
-
die Beschichtung als bandförmige Sicherheitsstreifen (2) aus
leitfähigem Pulver ausgebildet ist und wobei die Beschichtung
durch Anliegen mit diesem in Verbindung steht, wobei weiter
-
das Pulver mit Hilfe eines Plasmastrahls im Sinne einer
Integration des Pulvers in die Oberfläche des Behälters (1) eingesintert ist, wobei
-
die Oberflächenhaut des Behälters (1) nach dessen Fertigstellung
zumindest
im Bereich der aufzubringenden Beschichtung durch
Beflammung, Koronaentladung oder Plasmabestrahlung aufgebrochen ist,
um eine verbesserte Haftung des leitfähigen Pulvers zu gewährleisten.
Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei weder in der
Fassung der erteilten Ansprüche 1 bis 6 noch in der Fassung der hilfsweise
verteidigten Ansprüche patentfähig.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 18. Juni 2002 aufzuheben und das Patent 44 46 585 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen und
das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 6 sowie einer ggfs.
daran anzupassenden Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag mit anzupassender Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei in der erteilten wie in der
hilfsweise verteidigten Fassung gegenüber dem nachgewiesenen Stand der
Technik patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Denn auf den zulässigen Einspruch ist das
Patent 44 46 585 mangels erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen.
A)
Zum Hauptantrag:
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach dem erteilten Anspruch 1
ist unstreitig neu. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er
sich für den Fachmann - einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fakultät Maschinenbau
mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung im Behälterbau - am Prioritätstag des Patents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die GB 2 219 270 A (D1), was
auch die Patentinhaberin eingeräumt hat. Diese Schrift zeigt und beschreibt einen
im Wege der Blasformgebung hergestellten Behälter (vgl. Seite 4 Zeile 23 der D1)
aus thermoplastischem Kunststoff für die Aufnahme von in Bezug auf Entflammung und/oder Explosion sicherheitsbedürftigen fließfähigen Medien, wobei die
Außenoberfläche des Behälters bereichsweise (vgl. Figur 1 der D1) eine nach der
Blasformgebung aufgebrachte, elektrisch leitfähige Beschichtung aufweist (vgl.
Seite 6 Zeilen 14 bis 23 der D1) in der Form eines bandförmigen Sicherheitsstreifens (vgl. Figur 1) aus leitfähigem Material und bei dem die Oberflächenhaut des
Behälters nach dessen Fertigstellung im Blasformverfahren im Bereich der aufzubringenden Beschichtung aufgebrochen ist (vgl. Seite 6 Zeile 24 bis Seite 7 Zeile 4
der D1), um eine verbesserte Haftung des leitfähigen Materials zu gewährleisten.
Dieser bekannte Behälter löst unstreitig bereits die dem Patent zugrunde gelegte
Aufgabe (vgl. Spalte 3 Absatz 1 der Patentschrift). Er unterscheidet sich von dem
patentgemäßen Behälter dadurch,
-
-
dass das leitfähige Material aus Pulver gebildet ist,
dass das Aufrauen (= Aufbrechen) der Behälteroberfläche für eine
verbesserte Haftung des leitfähigen Materials durch Beflammung,
Koronaentladung oder Plasmabestrahlung erfolgt ist und
-
dass das Pulver mit Hilfe eines Plasmastrahls in die Behälteroberfläche eingesintert ist.
Die Unterschiedsmerkmale sorgen für eine verbesserte Haftung des leitfähigen
Materials auf der Behälteroberfläche, was die Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung zugestanden hat.
Die Verbesserung der Haftung von leitfähigem Materials auf der Oberfläche von
Kunststoffbehältern für explosionsgefährdete Güter gehört zu den fachüblichen
Bestrebungen des Fachmannes.
Bei seiner Suche nach Lösungen für dieses technische Problem hat der Fachmann entgegen der Ansicht der Patentinhaberin sich nicht nur auf dem Gebiet des
Behälterbaus umzusehen, sondern ganz allgemein auf dem Gebiet der Beschichtung
von Kunststoffoberflächen. Dabei wird
er
auch
auf
die
DE 34 19 856 C1 (D16) stoßen, die sich mit der Verbesserung des Oberflächenbenetzungsverhaltens von Kunststoff-Formteilen beschäftigt. Diese Schrift lehrt
ihn (vgl. insbesondere Anspruch 1), zur Verbesserung des Benetzungsverhaltens
zunächst die Oberfläche eines Kunststoff-Formteils mit einem Flammspritzbrenner
auf eine Temperatur, die 10 bis 150 Grad Celsius über dem Erweichungspunkt
des Polymeren liegt, zu erhitzen und danach ein pulverförmiges metallisches
Spritzgut aufzubringen. Durch die Behandlung mit dem Flammspritzbrenner wird
die Oberfläche aufgebrochen und auch angeschmolzen, so dass das unmittelbar
nach diesem Anschmelzen aufgetragene Pulver im Sinne einer Integration in die
Behälteroberfläche eingesintert ist. Die Patentinhaberin hat auf die Frage des Senats, wie der Begriff „eingesintert“ in Anspruch 1 verstanden werden müsse, in der
mündlichen Verhandlung geäußert, dass darunter auch ein Auftrag auf eine sozusagen angeschmolzene Oberfläche verstanden werden könne. In ihrer Beschreibungseinleitung erwähnt die Schrift D16 (vgl. Seite 2 Zeilen 49 und 50) ferner,
dass es sich beim Flammspritzverfahren ebenso wie beim Plasmaspritzverfahren
um eine spezielle Form des thermischen Spritzens handelt.
Der Fachmann konnte der Schrift D16 somit die Anregung entnehmen, bei dem
aus der Schrift D1 bekannten Behälter als leitfähiges Material Pulver zu verwenden und dieses erst nach einem Aufbrechen der Oberfläche durch Beflammung
aufzutragen, wodurch ein Einsintern im Sinne einer Integration des Pulvers in die
Behälteroberfläche erfolgt. Zugleich vermittelte die Schrift eine Auffrischung seines
Fachwissens, wonach das Plasmaspritzverfahren wie das Flammspritzverfahren
eine spezielle Ausführungsform des thermischen Spritzens ist. Die Übertragung
dieser Anregung aus der Schrift D16 auf den Behälter nach der Schrift D1 in Verbindung mit dem vorauszusetzenden Fachwissen führt unmittelbar zum Behälter
nach Anspruch 1 des Patents.
Die Patentinhaberin hat vorgetragen, der Fachmann werde die Schrift D16 bei
seiner Suche nach Lösungen nicht berücksichtigen, weil dort die Menge des
Spritzgutes so bemessen werde, dass die Oberfläche des Kunststoffteils nicht lückenlos bedeckt sei, da anderenfalls die Gefahr bestehe, dass die Beschichtung je
nach Größe des Temperaturintervalls wegen der unterschiedlichen Wärmedehnung von Kunststoff und Beschichtung reißen könne, vgl. D16 Seite 3 Abs. 1.
Diese Ansicht der Patentinhaberin hält der Senat für unzutreffend. Zum Einen ist
auch beim Behälter nach dem Patent nicht obligatorisch ein vollständiger, sondern
ein (zumindest) bereichsweiser Auftrag des leitfähigen Pulvers vorgesehen. Zum
Anderen wäre der Fachmann auf Grund seines Fachwissens auch in der Lage, bei
einem lückenlosen Auftrag des Pulvers durch eine geeignete Auswahl von Kunststoffmaterial und Temperaturintervall ein Reißen der Beschichtung zu vermeiden.
Der Anspruch 1 des Patents hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand.
Mit ihm fallen die Unteransprüche des Hauptantrags, da über einen Antrag auf
Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
B)
Zum Hilfsantrag:
Die Ansprüche des Hilfsantrags sind zulässig. Anspruch 1 enthält sämtliche
Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 6. Die kennzeichnenden Merkmale der
Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen denen der erteilten Ansprüche 2 bis 5.
Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 entspricht dem Behälter
des erteilten Anspruchs 1 mit der Maßgabe, dass er in einen Drahtgittermantel als
Bestandteil eines Palettenbehälters mit einer Palette aus Holz, Kunststoff oder
Stahl eingesetzt ist. Ferner sollen der Behälter und der Drahtgittermantel derart
baulich aufeinander abgestimmt sein, dass die Beschichtung des Behälters durch
Anliegen mit dem Drahtgittermantel mit diesem in Verbindung steht.
Palettenbehälter mit einer Palette aus Holz, Kunststoff oder Stahl, mit einem
Drahtgittermantel und mit einem in den Drahtgittermantel eingesetzten Kunststoffbehälter sind dem Fachmann hinlänglich bekannt. Zum Nachweis dieses Wissens
wird auf die DE 39 03 392 C2 (D11), insbes. Sp. 1 Abs. 2 verwiesen.
Die Lehre von Anspruch 1 des Hilfsantrags erschöpft sich darin, bei einem aus der
Schrift D11 bekannten Palettenbehälter als Innenbehälter den Kunststoff-Behälter
nach Anspruch 1 des Hauptantrags einzusetzen, wobei sicherzustellen ist, dass
elektrostatische Aufladungen des Behälters über dessen elektrisch leitfähige Beschichtung und den Drahtgittermantel abgeleitet werden können.
Da der Behälter nach dem Hauptantrag - wie vorstehend dargelegt - nicht patentfähig ist, bedarf es nach Ansicht des Senats auch keiner erfinderischen Leistung,
ihn mit den übrigen Teilen eines an sich bekannten Palettenbehälters zu kombinieren. Die Verbindung der Beschichtung des Kunststoffbehälters mit dem Drahtgittermantel des Palettenbehälters ist für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit.
Im Übrigen stellt die Verbindung sich ohne weiteres Zutun ein, sofern die Beschichtung nach dem räumlichen Vorbild des Behälters nach der Schrift D1 aufgetragen worden ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Auch hier teilen die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 das Schicksal
des Hauptanspruchs.
Ipfelkofer
Frowein
Ihsen
Schwarz
WA