Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.11.2005 – 9 W (pat) 390/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 390/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 64 719

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das aus der Teilung der

ursprünglichen deutschen Patentanmeldung 101 06 374.1 vom 12. Februar 2001

hervorgegangene Patent mit der nachträglich berichtigten Bezeichnung

"Verwendung eines Verfahrens zur bremsanforderungsabhängigen

Bestromung eines elektromechanischen Bremsaktuators einer

Fahrzeugbremse"

erteilt. Gegen dieses Patent richten sich drei Einsprüche. Alle Einsprechenden

sind der Auffassung, gegenüber dem in der DE 198 41 170 C1 offenbarten Verfahren sei das Streitpatent nicht neu bzw beruhe demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

nach Aktenlage zu entscheiden.

Zum Vorbringen der Einsprechenden hat sie sich inhaltlich nicht geäußert.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Verwendung eines Verfahrens zur bremsanforderungsabhängigen

Bestromung eines elektromechanischen Bremsaktuators einer Fahrzeugbremse, insbesondere einer Schienenfahrzeugbremse, bei welchem dann,

wenn keine Änderung der Bremsanforderung während eines Bremsvorgangs erfolgt, der Bremsaktuator (2) mit einem geringeren, lediglich zur

Aufrechterhaltung einer konstanten Zuspannkraft erforderlichen Haltestrom beaufschlagt wird und bei welchem nur dann, wenn durch eine

Änderung der Bremsanforderung eine Änderung der Zuspannkraft erfolgen soll, eine erhöhte Bestromung des Bremsaktuators (2) erfolgt, zur

Reduktion der Betriebstemperatur des Bremsaktuators (2).

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Einsprüche sind zulässig. Sie haben in der Sache Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind unbestritten zulässig, sie ergeben sich ohne

weiteres aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bzw der Streitpatentschrift.

Die streitpatentgemäße Absicht, das aus der DE 198 41 170 C1 vorbekannte

Verfahren zur Energieeinsparung in einer elektrischen Bremse auch zur Reduktion

der Betriebstemperatur eines Bremsaktuators zu verwenden, ist nicht neu.

Unter Bezugnahme auf die in der Streitpatentschrift, insb Sp 1 Abs [0005], enthaltene Darstellung des Standes der Technik ist aus der DE 198 41 170 C1 unbestritten ein Verfahren zur bremsanforderungsabhängigen Bestromung eines

elektromechanischen Bremsaktuators einer Fahrzeugbremse bekannt, bei welchem dann, wenn keine Änderung der Bremsanforderung während eines Bremsvorgangs erfolgt, der Bremsaktuator mit einem geringeren, lediglich zur Aufrechterhaltung einer konstanten Zuspannkraft erforderlichen Haltestrom beaufschlagt

wird und bei welchem nur dann, wenn durch eine Änderung der Bremsanforderung eine Änderung der Zuspannkraft erfolgen soll, eine erhöhte Bestromung des

Bremsaktuators erfolgt. Insoweit stimmt das vorbekannte Verfahren mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift überein.

Dieses bekannte Verfahren dient der sparsamen Nutzung der für einen elektrisch

betätigten Bremsaktuator benötigten elektrischen Energie, vgl insb Sp 1 Z 34

bis 38 der DE 198 41 170 C1.

Als Durchschnittsfachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur

angenommen, der bei einem Fahrzeug-Hersteller oder –Zulieferer

in der

Bremsenentwicklung arbeitet und sich im Laufe seiner mehrjährigen Berufstätigkeit auf elektromechanische Bremsen spezialisiert hat. Zu dessen Handwerkszeug

zählt selbstverständlich die Kenntnis der grundlegenden physikalischen Definition

der elektrischen Energie bzw der elektrischen Arbeit W als:

W = Elektrische Leistung P • Zeit t [Ws]

= Elektrische Spannung U • Elektrischer Strom I • Zeit t [VAs].

Außerdem ist ihm seit der Entdeckung durch den Physiker J… im Jahre 1840

bekannt, dass die Wärmeleistung der Stromstärke I proportional ist. Diese physikalische Tatsache macht sich jede elektrische Heizung zunutze. Wenn der

Durchschnittsfachmann mit diesem Grundlagenwissen in Sp 1 Z 41 bis 44 der

DE 198 41 170 C1 erfährt,

„dass der Bremsaktuator zur Aufrechterhaltung einer stationären Zuspannkraft nur mit einem Strom beaufschlagt werden braucht, der geringer ist als der zu der Erzeugung der Zuspannkraft notwendige Strom.“,

dann muss ihm auf der Stelle klar sein, dass der von dem in Rede stehenden

Verfahren benutzte Bremsaktuator sich infolge des geringeren Halte-Stroms auch

weniger erwärmt als bei Beaufschlagung mit dem größeren Zuspann-Strom. Insoweit liest der Durchschnittsfachmann in der DE 198 41 170 C1 plattselbstverständlich mit, dass mit dem vorbekannten Verfahren bereits eine Senkung der Betriebstemperatur einer elektromechanischen Bremszuspanneinrichtung einhergeht, wie sie streitpatentgemäß beansprucht ist.

Mithin ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig.

Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Reinhardt

Bb