Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 7 W (pat) 364/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 364/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 16. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 37 524
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag, eingegangen am
7. November 2005, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 6. März 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 197 37 524 mit
der Bezeichnung "Hausgerät mit einem Gehäuseelement" ist am 6. Juni 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum
Stand der Technik sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1: DE 41 11 025 C2,
D2: DE 195 04 471 A1,
D3: DE 93 05 788 U1,
D4: DE 91 09 530 U1,
D5: DE 84 15 436 U1,
D6: DE 80 09 715 U1.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2005, eingegangen am
7. November 2005, neue Patentansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II vorgelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent
aufrechtzuerhalten mit
den
jeweils
am
7. November 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 3 nach
Hauptantrag,
hilfsweise nach den Hilfsanträgen I und II.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung
eine patentfähige Erfindung darstelle.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Hausgerät mit einem Gehäuseelement, an dem mindestens ein
Bedien- und/oder Anzeige- und/oder Funktionselement gehaltert
ist, wobei zur Halterung des mindestens einen Bedien- und/oder
Anzeige- und/oder Funktionselements ein zweiteiliger Aufbau dahingehend vorgesehen ist, dass
mindestens ein Rasthaken eines Blendenträgers durchgreifend
durch mindestens einen Durchbruch im Gehäuseelement mit einem Bedien- und/oder Anzeige- und/oder Funktionselement tragenden Träger verrastbar ist und
mindestens eine Rastnase des Blendenträgers mit dem Gehäuseelement verrastbar ist,
wobei eine der Rastnasen an einem der Rasthaken ausgebildet
ist."
Laut Beschreibung (Sp 1 Z 58 bis 64 der PS) soll die Aufgabe gelöst werden, bei
einem Hausgerät die Halterung oder Anbringung von funktionellen Elementen
oder Baugruppen hinsichtlich des erforderlichen Teileaufwands und der erforderlichen Montageschritte zu vereinfachen und gleichzeitig eine passgenaue Positionierung verschiedener Elemente oder Baugruppen relativ zueinander sicherzustellen.
Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, mit
denen das Hausgerät nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag, der erteilten Patentansprüche und der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Die Patentansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag sind zulässig. Das im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommene Merkmal, wonach eine
der Rastnasen an einem der Rasthaken ausgebildet ist, ist zwar weder im erteilten
Patent, noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wörtlich beschrieben,
es geht jedoch klar und deutlich aus den Figuren 1 und 2 hervor, in denen die
betreffende Rastnase mit dem Bezugszeichen 18 versehen ist. Da die Verrastung
des Blendenträgers und des Elemententrägers miteinander und mit dem Gehäuseelement aber im Zentrum der Lehre sowohl der ursprünglichen Anmeldung als
auch des erteilten Patents stehen und die Figuren die dazu erforderlichen Einzelheiten darstellen und die Elemente vor und nach der gegenseitigen Verrastung
darstellen, ist das in Rede stehende Merkmal als zur Erfindung gehörend offenbart
anzusehen.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5
dar.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur oder qualifizierter Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Hausgeräten anzusehen.
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu.
Aus dem Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung und den Zeichnungen geht eindeutig hervor, dass der Blendenträger mindestens ein Bauelement
- als Rasthaken bezeichnet - aufweist, das eine Öffnung in dem Gehäuseelement
durchgreift und mit dem Elementeträger verrastbar ist. Weiter weist der Blendenträger mindestens ein Bauelement - als Rastnase bezeichnet - auf, das mit dem
Gehäuseelement verrastbar ist. Weiter soll eine Rastnase an einem Rasthaken
ausgebildet sein. Wenn wie beim in der Beschreibung und den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel zwei Rasthaken und zwei Rastnasen vorhanden sind,
ist die zweite Rastnase als vom zweiten Rasthaken unabhängiges Bauteil ausgebildet (Bezugszeichen 20 und 12).
In der DE 84 15 436 U1 (D5) ist ein Lampengehäuse beschrieben, das in eine
Schalttafelfrontwand einsetzbar ist. Das Lampengehäuse weist zwei Rastschenkel 7 mit jeweils einer Ausnehmung 8 für die Aufnahme einer sogenannten Printplatte auf. Außerdem sind mindestens zwei Rastfedern vorgesehen, mit denen
das Lampengehäuse in einem Durchbruch in der Schalttafelfrontwand verrastbar
ist. Abgesehen davon, dass Gegenstand der Entgegenhaltung ein Signalleuchtengehäuse und Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents
ein Hausgerät ist, unterscheidet sich die Verrastung nach Patentanspruch 1 von
der aus der Entgegenhaltung bekannten Verrastung zumindest dadurch, dass eine
der Rastnasen an einem der Rasthaken ausgebildet ist.
Gegenstand der DE 41 11 025 C2 (D1) ist eine Vorrichtung zur Befestigung von
Geräten in einer Öffnung einer Schalttafel, bei der eine vor der Schalttafel liegende Blende und eine hinter der Schalttafel liegende Montageplatte über Trägerelemente miteinander und mit der Schalttafel verrastet werden. Es liegt also im
Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents kein zweiteiliger Aufbau vor. Dies gilt auch für die Bedienblende für Hausgeräte nach der
DE 19 504 471 A1 (D2), bei der ein Befestigungselement der Verrastung eines
Führungselements für einen Schalter und einer Blendenplatte miteinander und mit
einem Gehäuseelement (Blendenträger) dient.
Der in der DE 80 09 715 U1 (D6) beschriebene Rahmen zur Halterung eines
blockförmigen Gerätes in einem Gehäusefenster weist einerseits Haltehaken für
ein Gerät und andererseits Klemmfahnen auf, die bei eingesetztem Rahmen den
Rand des Gehäusefensters von innen hintergreifen. Hier fehlt zumindest das letzte
Merkmal des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents.
In der DE 91 09 530 U1 (D4) ist beschrieben, dass eine Trägerplatte einerseits mit
einem Elektronikmodul und andererseits mit einer Schalterblende eines Hausgeräts durch Aufklipsen verbindbar ist. Trägerplatte und Elektronikmodul liegen hinter der Schalterblende (Fig 2). An der Trägerplatte ist weiter eine Tastenkappe
verrastet, die durch einen Durchbruch in der Schalterblende nach vorn durchragt.
Die DE 93 05 788 U1, die sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Einspruch
lediglich zitiert, aber nicht weiter diskutiert wurde, betrifft eine Befestigung von
elektrischen Installationsgeräten in Spiegel- oder Glaswandöffnungen, die wenig
Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des angefochtenen Patents hat.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem in der DE 84 15 436 U1 beschriebenen Signalleuchtengehäuse sind die
Rastschenkel zur Aufnahme einer Printplatte und die Rastfedern zum Verrasten
mit einer Schalltafelfrontwand räumlich voneinander getrennt. Darüber hinaus sind
mindestens zwei Rastfederpaare unterschiedlicher Länge vorgesehen, um eine
Anpassung an unterschiedlich dicke Schalttafelfrontwände zu ermöglichen. Ausgehend von einem solchen Ansatz ist die Anbringung einer Rastnase, dh, eines
Elements zur Verrastung mit der Frontwand, an einem Rasthaken, dh, einem Element zur Verrastung mit einem Elementeträger (Printplatte), nicht naheliegend.
Bei der Vorrichtung zur Befestigung von Geräten nach der DE 41 11 025 C2 wird
eine Montageplatte an Trägerelementen und diese wiederum an einer Schalttafel
verrastet. Eine vor der Schalttafel liegende Blende weist Rasthaken auf, die einen
Durchbruch in der Schalttafel durchgreifen und in Einrastöffnungen an den Trägerelementen einrasten. Die Blende ist mit der Schalttafel selbst nicht verrastet, und
daher liefert diese Druckschrift auch keine Anregung dafür, an einem der Rasthaken eine Rastnase zur Verrastung mit der Schalttafel anzubringen. Auch die gemeinsame Betrachtung des Standes der Technik nach dieser Druckschrift mit dem
nach der vorgenannten DE 84 15 436 U1 ergibt kein anderes Bild.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften haben in der mündlichen
Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Sie kommen, wie beim Neuheitsvergleich
gezeigt wurde, dem Gegenstand des angefochtenen Patents nicht näher. Zwar
sind in allen Rastverbindungen beschrieben. Diese sind aber in ihren konkreten
Ausbildungen so verschieden, dass auch die Zusammenschau der Druckschriften
den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen
Patents führen kann.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Das Gleiche gilt
auch für die Gegenstände der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, in denen Merkmale zur weiteren Ausbildung des Gegenstands
des Patentanspruchs 1 angegeben sind.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu