Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.11.2005 – 19 W (pat) 39/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 48 199.6-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die
am 21. November 1996 eingereichte Anmeldung mit der Inneren Priorität vom
11. Mai 1996 (AKZ. 196 19 141.6) durch Beschluss vom 21. Februar 2003 mit der
Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin ist ankündigungsgemäß zur Verhandlung nicht erschienen. Der Vorsitzende
stellte aus den Akten fest, dass die Anmelderin den Antrag gestellt hat,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 9. Mai 2001 mit ursprünglicher Beschreibung und ursprünglichen Zeichnungen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zum Anschließen von an einem Kochfeld (4) oder einer Kochstelle (6) vorgesehenen elektrischen Leiterbahnen (8, 10,
12, 14, 16, 17) an Anschlußleitungen (34),
g e k e n n z e i c h n e t durch
einen Anschlußblock (24) zur Halterung von Verbindungsteilen (28), die an je einem Ende als federnde Kontaktzungen (30)
aus dem Anschlußblock vorstehen, wobei die Kontaktzungen bei
an dem Kochfeld bzw. der Kochstelle angeordnetem Anschlußblock unter Vorspannung auf den Leiterbahnen aufliegen und die
anderen Enden der Verbindungsteile zum Anschluß der Anschlußleitungen (34) verfügbar sind, wobei der Anschlußblock (24)
mit einem Rahmen (18) des Kochfeldes (4) oder der Kochstelle (6)
verschraubbar ist.“
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine preiswerte und funktionssichere
Anschlussvorrichtung zu schaffen (Sp. 1 Z. 16 bis 18 der Offenlegungsschrift).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren des
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das ergibt sich
im Einzelnen nachvollziehbar aus der Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 21. Februar 2003, in dem sie auf den Bescheid vom 25. Januar 2001
Bezug nimmt (S. 3, Abs. 1). Auf diesen Beschluss wird hier zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit verwiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).
Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf ihn zurückbezogenen
Ansprüche 2 und 3 nicht patentfähig.
Dr. Kellerer
Schmöger
Groß
Dr. Scholz
Be