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BPatG Beschluss vom 24.11.2005 – 34 W (pat) 9/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 28 333.0-34

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden

Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein,

Schwarz und Dipl.-Ing. Pontzen 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 24 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben und das Patent 100 28 33 mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1 bis 3 wie in

der mündlichen Verhandlung überreicht,

- Zeichnung gemäß Anmeldung.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, betreffend eine

"Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung für Abluftsysteme"

zurückgewiesen. Im Beschluss ist ausgeführt, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der

DE 195 06 385 C2 und der DE 198 55 056 C2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelder.

Sie sind der Meinung, dass der Stand der Technik die Erfindung nicht nahelege.

Die Anmelder beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten

Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung für ein Abluftsystem, eine

Dunstabzugshaube oder dergleichen, mit einem Steuerglied (A)

zum Anbringen an einem Fenster, einer Tür oder einer Zuluftklappe, wobei das Steuerglied (A) mit einem Ein- oder einem Mehrkanalsender (S) elektrisch verbunden ist, der beim Schließen des

Steuerglieds (A) ein Signal, beispielsweise ein "0"-Signal, und

beim Öffnen des Steuerglieds (A) ein anderes Signal sendet, beispielsweise ein "1"-Signal, und einem andernorts angebrachten

Empfänger (E), welcher das vom Sender (S) über eine kabellose

Verbindung kommende Signal, nämlich das eine Signal ("0"-Signal) und / oder das andere Signal ("1"-Signal), auswertet und über

ein Relais oder einen Triac (K) einen Strompfad zu einer das Abluftsystem, die Dunstabzugshaube oder dergleichen versorgenden

Steckdose (D) bei dem einen Signal ("0"-Signal) unterbricht und

bei dem anderen Signal ("1"-Signal) schließt, und wobei die Spannungsversorgung des Senders (S) mit Hilfe einer Batterie ausgeführt ist und der Sender (S) bei schwacher Batterieleistung das eine Signal ("0"-Signal) noch sendet und das andere Signal ("1"-Signal) unterdrückt.

Patentansprüche 2 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

D1 DE 195 06 385 C1 (die im Beschluss genannte C2-Schrift ist

nicht vorveröffentlicht),

D2 DE 198 55 056 A1 (die im Beschluss genannte C2-Schrift ist

nicht vorveröffentlicht),

D3 DE 195 09 612 C1,

D4 DE 298 10 093 U1.

Die Entgegenhaltung D4 wurde von einem Dritten im Laufe des Prüfungsverfahrens genannt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

1. Die Ansprüche sind zulässig. Anspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie der Beschreibung, vgl. Sp. 1 Z 43 ff. der

auf die vorliegende Anmeldung zurückgehenden deutschen Offenlegungsschrift

100 28 333. Zu Anspruch 2 wird auf Sp. 1 Z 52 f. der DE 100 28 333 A1, zu Anspruch 3 auf den ursprünglichen Anspruch 2 verwiesen. Ansprüche 4 und 5 sind

durch den ursprünglichen Anspruch 3 gedeckt. Das Kennzeichen des Anspruchs 6

geht auf ein Merkmal im ursprünglichen Anspruch 1 zurück.

2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu:

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine Sicherheits-

Funk-Schaltungsanordnung für Abluftsysteme mit allen Merkmalen des Anspruchs 1. So ist in keiner der Entgegenhaltungen eine Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung mit Sender und Empfänger offenbart, bei der die Spannungsversorgung des Senders mit Hilfe einer Batterie ausgeführt ist und der Sender bei

schwacher Batterieleistung ein Signal (das "0"-Signal) noch sendet und das andere Signal ("1"-Signal) unterdrückt.

3. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) der Elektrotechnik, Fachrichtung Steuerungs- und Regelungstechnik mit Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion elektrischer Sicherungssysteme.

In Räume, in denen ein direkter Zugang zu einem Rauchabzug (z. B. für einen offenen Kamin, Kachelofen, Ölofen, eine Gastherme o. dgl.) besteht, können bei

Nutzung eines elektrisch betriebenen Abluftsystems zum Abzug von belasteter

Raumluft giftige Gase, wie CO2 und CO, aus dem Rauchabzug bzw. den daran

angeschlossenen Geräten in die Räume zurückgezogen werden.

Dies zu vermeiden, ist die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung, s. Beschreibung

S. 1 Z. 24 ff.

Nächstkommend ist die DE 298 10 093 U1 (D4). Sie hat gleichfalls das vorstehend

skizzierte Problem zum Thema, s. dort S. 1 Abs. 3. Die Druckschrift zeigt und beschreibt eine Sicherheits-Schaltungsanordnung für Dunstabzugshauben oder dergleichen, s. Titel, mit einem Steuerglied Q zum Anbringen an einem Fenster, einer

Tür oder einer Zuluftklappe, s. S. 2 Abs. 4, wobei das Steuerglied Q beim Schließen ein Signal und beim Öffnen ein anderes Signal abgibt, und einem andernorts

angebrachten Empfänger (entspricht Schaltglied Q1), welcher das vom Steuerglied Q kommende Signal auswertet und über ein Relais K, K1 einen Strompfad

zu einer die Dunstabzugshaube oder dergleichen versorgenden Steckdose S bei

dem einen Signal unterbricht und bei dem anderen Signal schließt. Das Steuerglied Q kann von den übrigen Schaltelementen, die alle auf einer Platine angeordnet sind, getrennt sein, s. Schutzanspruch 3 der Entgegenhaltung.

Bei dieser Sicherheits-Schaltungsanordnung für Dunstabzugshauben oder dergleichen sind Steuerglied und Empfänger bzw. Schaltglied Q1 über eine elektrische

Leitung miteinander verbunden, s. einzige Figur der Gebrauchsmusterschrift D4.

Als Unterschied des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber der Anordnung

nach der Entgegenhaltung D4 verbleibt, dass

- die Verbindung von Steuerglied und Empfänger kabellos über einen Sender erfolgt,

- die Spannungsversorgung des Senders mit Hilfe einer Batterie

ausgeführt ist und

- der Sender bei schwacher Batterieleistung das eine Signal noch

sendet und das andere Signal unterdrückt.

Es kann für den hier zuständigen Fachmann als nahe liegend angesehen werden,

statt einer Verbindung von Steuerglied und Empfänger über eine elektrische Leitung eine kabellose Verbindung vorzusehen und hierfür einen batteriebetriebenen

Sender einzusetzen. Solche kabellosen Verbindungen eines Steuerglieds und eines Empfänger durch einen Sender waren schon vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung vielfach gebräuchlich. Als Beispiel wird auf die bekannten

Funk-Fernbedienungen von Fernsehgeräten hingewiesen. Bei solchen Fernbedienungen (Sender) war für die Spannungsversorgung üblicherweise eine Batterie

vorgesehen.

Durch das noch verbleibende Merkmal, dass der Sender bei schwacher Batterieleistung das eine Signal noch sendet und das andere Signal unterdrückt, wird z. B.

erreicht, dass bei Absinken der Batteriespannung unter einen kritischen Wert der

Strompfad zu dem Abluftsystem beim Schließen des Steuergliedes noch unterbrochen wird und unterbrochen bleibt, wenn Fenster, Tür oder dgl. wieder geöffnet

werden. In einer solchen Situation wird also ein Anlauf des Abluftsystems und damit die Bildung von Unterdruck in dem Raum und ein Zurückziehen giftiger Gase

aus dem Kamin verhindert.

Für das vorstehend diskutierte Merkmal gab die Druckschrift D4 aus sich heraus

keine Anregung. Auch der im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der Technik lieferte dem Fachmann keinen Hinweis, s. obige Ausführungen zu Neuheit in Abschnitt 2.

Der Senat sieht die gefundene Lösung auch nicht als handwerkliche Maßnahme.

Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Unteransprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung für Abluftsysteme nach Anspruch 1 und sind daher ebenfalls gewährbar.

Dr. Ipfelkofer

Dr. Frowein

Schwarz

Pontzen