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BPatG Beschluss vom 30.11.2005 – 9 W (pat) 68/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 68/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 24 235

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert

und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 – 7,

Beschreibung Sp 1 – 6,

jeweils mit Eingabe vom 23. September 2005 eingegangen am

26. September 2005,

Zeichnungen Figuren 1 – 4 wie erteilt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamtes nach Prüfung des Einspruchs das am 22. Juli 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung

in Japan 3-357580 vom

26. Dezember 1991 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Breiten-Einstellvorrichtung für eine Papierbahn, sowie damit

ausgestattete Rotationspresse"

beschränkt aufrechterhalten.

Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte neu sei

und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch die Gegenstände nach

den Druckschriften

- US 4 696 230 A,

- DE 85 10 912 U1,

- US 3 147 898 A,

-

Laubscher, H.-J.: Stacked modular press configurations or satellites

- a systematic comparison. In IFRA Newspaper Techniques, April 1981,

S 64-73

und nach den von der Einsprechenden angeführten Vorbenutzungshandlungen an

den Druckmaschinen Koebau-Express (K1) und KBA Anilox-Commander (K6)

nicht nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde

erhoben. Sie macht unter Vorlage von Belegen eine weitere offenkundige Vorbenutzung einer Maschine "KOEBAU-COMPACTA S60" (K7) geltend und führt aus,

dass eine Zusammenschau der Vorbenutzungen K6 und K7 dem Fachmann die

beanspruchte Bahnbreiten-Einstellvorrichtung nahelege.

Daraufhin hat die Patentinhaberin weiter beschränkte Patenansprüche vorgelegt.

Sie trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte weder durch den druckschriftlichen

Stand der Technik noch durch die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen

vorweggenommen oder nahegelegt sei.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen in beschränktem Umfang

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat in ihrer Eingabe vom 27. September 2005 ausgeführt, dass

gegen eine Aufrechterhaltung des Streitpatentes im Umfang der geltenden Unterlagen keine Bedenken bestünden.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:

Bahnbreiten-Einstellvorrichtung (20) für ein Drucksystem, das eine

Befeuchtungseinrichtung zum Aufbringen von Wasser auf eine

Papierbahn (W) verwendet, mit

wenigstens einer Kontakteinrichtung mit einer Vielzahl von Kontaktelementen (2a-2f; 2g-2k), die parallel zur Achse von Zylindern

zum Antreiben der Papierbahn (W) ausgerichtet und mit Kontaktoberflächen (1a - 1f; 1g - 1k) versehen sind, die in Kontakt mit der

Papierbahn (W) bringbar sind,

wobei ein Paar von einander gegenüberliegenden Kontakteinrichtungen vorgesehen ist, die beidseits der Papierbahn (W) parallel

zueinander verlaufen und von denen jede Kontakteinrichtung jeweils mindestens zwei Kontaktelemente (2a-2f; 2g-2k) aufweist,

wobei die Kontaktoberflächen (1a-1f; 1g-1k) der Kontaktelemente (2a-2f; 2g-2k) jeder Kontakteinrichtung eine die Kontaktelemente 2a-2f; 2g-2k) tragende Welle (3a, 3b; 15, 16) umfänglich

umgeben und

die Kontaktoberflächen (1a-1f; 1g-1k) axial versetzt so angeordnet

sind, dass eine Kontaktoberfläche (1a-1f) der einen Kontakteinrichtung zwischen zwei benachbarten Kontaktoberflächen (1g-1k)

der anderen Kontakteinrichtung zu liegen kommt und

wobei

die Kontakteinrichtungen

eine Verschiebeeinrichtung (4a-4d; 14; 15, 16) aufweisen, die es ermöglicht, dass die

Kontakteinrichtungen gegen die Bahnoberfläche verschoben werden, so dass die Kontaktoberflächen (1a-1f; 1g-1k) in Kontakt gebracht oder entfernt werden von der Bahnoberfläche und die Papierbahn (W) in eine Wellenoberfläche verformt wird.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 5 Patentansprüche als Unteransprüche an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:

Lithographisches Drucksystem mit einer Vielzahl von Druckstationen bzw Druckabschnitten (P1, P2, P3, P4) längs einer Papierbahn-Vorschublinie mit einer Vielzahl von Bahnbreiten-Einstellvorrichtungen (20) gemäß einem der vorangehenden Ansprüche, die

jeweils vor einer der Druckstationen (P1, P2, P3, P4) angeordnet

sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zu einer Aufrechterhaltung des Patents in einem weiter beschränkten Umfang führt.

1.

Die Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 zurück

und ist beschränkt durch die Aufnahme von Merkmalen, die in der Patentschrift in

der Beschreibung Sp 3, Z 9 bis 25, Sp 3, Z 61, bis Sp 4, Z 17, und Sp 4, Z 67 bis

Sp 5, Z 6, iVm Fign 1, 3 und 4 offenbart sind. Die Patentansprüche 2 bis 6 und der

Patentanspruch 7 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 2 bis 7.

Die Offenbarung der Merkmale der geltenden Patentansprüche in den ursprünglich eingereichten Unterlagen wurde von der Einsprechenden nicht bestritten und

ist nach Überprüfung durch den Senat offensichtlich gegeben.

2.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wird zum Stand der

Technik auf die US 4 696 230 hingewiesen. Aus dieser Schrift sei eine Bahnbreiten-Einstellvorrichtung bekannt, die auf einer Seite einer Papierbahn rollenförmige

Kontaktelemente aufweise. Diese Rollen erzeugten rillenartige Eindrückungen auf

der Papierbahn in deren Laufrichtung. Diese Eindrückungen sollen nachfolgend

ein registerhaltiges Drucken ermöglichen. Diese Bahnbreiten-Einstellvorrichtung

arbeite jedoch nicht zufriedenstellend, da zwischen den Eindrückungen nicht beeinflusste Papierbahnbereiche verblieben, die im Wesentlichen geradlinig verliefen, mit der Folge eines etwas verzerrten Drucks.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, eine verbesserte Bahnbreiten-Einstellvorrichtung für

eine Papierbahn sowie ein diese beinhaltendes lithographisches Drucksystem zu

schaffen, welche ein Bedrucken einer Papierbahn in mehreren aufeinanderfolgenden Druckwerken mit geringeren Verzerrungen sowie eine verbesserte Anpassung

der Bahnbreiten-Einstellvorrichtung an unterschiedliche Parameter der Papierbahn

ermöglichen.

Dieses Problem wird durch eine Bahnbreiten-Einstellvorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und ein lithographisches Drucksystem mit den Merkmalen des Patentanspruchs 7 gelöst.

3.

Die beanspruchte Bahnbreiten-Einstellvorrichtung gemäß Patentanspruch 1

und das lithographische Drucksystem nach Patentanspruch 7 sind unstreitig neu.

Durchschnittsfachmann ist hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Rotationsdruckmaschinen aufweist und mit der Registrierung von Druckbildern in aufeinanderfolgenden Druckwerken vertraut ist.

Zu Patentanspruch 1:

Die von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren angeführten Vorbenutzungshandlungen einer Bahnbreiten-Einstellvorrichtung

in jeweils einer Druckmaschine „KOEBAU-COMPAKTA S60“ (K7), „KBA ANILOX-

CCOMMANDER“ (K6), und „KOEBAU-EXPRESS (K1) weisen als Kontaktrollen

ausgebildeten Kontaktelemente auf, die dort jeweils um eine kurze Achse eines

Hebelarms drehbar sind. Die Hebelarme wiederum sind auf einer Welle angeordnet ist, die sich drehbar in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckt (vgl hierzu

Foto 15375/002 der K7, Foto Nr 176-236 der K6, Zeichnung Bildbahnregler der

K1). Somit weisen diese Vorrichtungen zumindest das Merkmal des geltenden

Patentanspruchs 1 des Streitpatentes nicht auf, wonach jede Kontakteinrichtung

eine Welle aufweist und die Kontaktoberflächen der Kontaktelemente die sie tragende Welle umfänglich umgeben.

Auch keine der

im Verfahren befindlichen Druckschriften - US 4 696 230 A,

DE 85 10 912 U1, US 3 147 898 A und die IFRA-Literaturstelle - zeigt eine Bahnbreiten-Einstellvorrichtung, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Insbesondere zeigt keine eine Bahnbreiten-Einstellvorrichtung mit mindestens zwei

Kontaktelementen auf jeder Seite einer Papierbahn, deren Kontaktoberflächen

axial versetzt so angeordnet sind, dass sie die Papierbahn in eine Wellenoberfläche verformen.

Zu Patentanspruch 7:

Da bereits die Bahnbreiten-Einstellvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 aus dem

druckschriftlichen Stand der Technik und den angeführten Vorbenutzungshandlungen nicht bekannt ist, kann auch das lithographische Drucksystem nach Patentanspruch 7 mit einer Vielzahl solcher Bahnbreiten-Einstellvorrichtungen nach

einem der Patentansprüche 1 bis 6, nicht bekannt sein.

4.

Die beanspruchte Bahnbreiten-Einstellvorrichtung gemäß Patentanspruch 1

und das lithographische Drucksystem gemäß Patentanspruch 7 sind ohne Zweifel

gewerblich anwendbar. Sie beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu Patentanspruch 1:

Die bei der Druckmaschine „KOEBAU-COMPACTA S 60“ (K7) gemäß dem Foto

15375/002 vorbenutzte Bahnbreiten-Einstellvorrichtung weist nach Angabe der

Einsprechenden auf gegenüberliegenden Seiten einer Papierbahn jeweils eine

Welle auf, die sich über die Breite der Papierbahn erstreckt. An jeder Welle seien

gleichmäßig voneinander beabstandet Hebel angeordnet, an deren Enden um

eine Achse drehbare Rollen als Kontaktelemente angeordnet seien. Durch Drehen

der Wellen könnten die Kontaktelemente so an die Papierbahn angeschwenkt

werden, dass die Papierbahn gewellt werde. Es wurde zu dieser geltend gemachten Vorbenutzungshandlung somit nicht vorgetragen, dass die Kontaktoberflächen der Kontaktelemente eine sie tragende, sich in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckende Welle jeder Kontakteinrichtung umfänglich umgeben, wie dies

im Patentanspruch 1 beansprucht wird. Der Fachmann hatte keinen erkennbaren

Anlass, die vorbenutzte Vorrichtung in naheliegender Weise so abzuändern, wie

dies im Patentanspruch 1 beansprucht wird.

Einen Anlass hierzu boten auch nicht die weiteren geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen K6 und K1, da hier ebenfalls, wie bei der Neuheit bereits ausgeführt, die Kontaktelemente nicht auf einer sich in Breitenrichtung der Papierbahn

erstreckenden Welle drehbar angeordnet sind. Die Kontaktelemente sind bei diesen Bahnbreiten-Einstellvorrichtungen ebenso angeordnet wie bei der geltend

gemachten Vorbenutzung K7, wobei als weiterer Unterschied hinzu kommt, dass

auf einer der beiden Seiten der Papierbahn lediglich ein einziges Kontaktelement

vorgesehen ist.

Der übrige Stand der Technik wurde von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren

zu den geltenden Patentansprüchen nicht mehr aufgegriffen. Er liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für sich noch in einer Zusammenschau

geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahe zu legen.

Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausbildungen des

Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich und daher mit

dem Patentanspruch 1 patentfähig sind.

Zu Patentanspruch 7:

Das lithographische Drucksystem nach Patentanspruch 7 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es mehrere der vorstehend als patentfähig angesehenen Bahnbreiten-Einstellvorrichtungen umfasst.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

WA