Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.12.2005 – 17 W (pat) 324/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 31 018
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters
Dipl.-Ing. Schuster sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
beschlossen:
Das Patent DE 101 31 018 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 27. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 101 31 018.8-34 wurde am 21. August 2002 durch Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H das Patent unter der Bezeichnung
"Leistungsschalter“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Januar 2003.
Gegen das Patent hat die A… AG am 14. April 2003 Einspruch erhoben.
Sie stützt ihren Einspruch im Einspruchsschriftsatz auf offenkundige Vorbenutzung
und auf vorveröffentlichte Druckschriften. Das Beanspruchte sei demgegenüber
weder neu noch erfinderisch.
Im Verfahren sind unter anderem folgende Druckschriften genannt worden:
D5: FR 2 368 792 A1,
D6: EP 0 800 191 A2.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten mit folgenden
Unterlagen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 11, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a
vom 25. November 2005, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen,
gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Leistungsschalter
als
Bestandteil
einer
Mittelspannungsschaltanlage, die einen Behälter mit unter
Überdruck stehendem
Isoliergas aufweist,
in dem eine
Schaltkammer mit beweglichen Kontakten angeordnet ist, so dass
ein Gasraum innerhalb der Schaltkammer und ein Gasraum
außerhalb der Schaltkammer gebildet ist,
-
wobei die Schaltkammer mindestens eine Öffnung hat, durch
die während des Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum
innerhalb der Schaltkammer in den Gasraum außerhalb der
Schaltkammer strömen kann,
-
und wobei Mittel zur Rotation des Lichtbogens entlang einer
Lichtbogenbahn vorhanden sind,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass die Schaltkammer (10) wenigstens eine zusätzliche
Öffnung (107, 207, 307) aufweist, die außerhalb der vom
Lichtbogen beschriebenen Rotationsbahn liegt, durch welche
Öffnung (107, 207, 307) das Gas während des
Ausschaltvorganges in den Gasraum (100; 120, 130) der
Schaltkammer (10) einströmen kann.“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
„Leistungsschalter
als
Bestandteil
einer
Mittelspannungsschaltanlage, die einen Behälter mit unter
Überdruck stehendem
Isoliergas aufweist,
in dem eine
Schaltkammer mit beweglichen Kontakten angeordnet ist, so dass
ein Gasraum innerhalb der Schaltkammer und ein Gasraum
außerhalb der Schaltkammer gebildet ist,
-
wobei die Schaltkammer mindestens eine Öffnung hat, durch
die während des Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum
innerhalb der Schaltkammer in den Gasraum außerhalb der
Schaltkammer strömen kann,
-
und wobei Mittel zur Rotation des Lichtbogens entlang einer
Lichtbogenbahn vorhanden sind,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass die Schaltkammer (10) wenigstens eine zusätzliche
Öffnung (107, 207, 307) aufweist, die außerhalb der vom
Lichtbogen beschriebenen Rotationsbahn liegt, durch welche
Öffnung (107, 207, 307) das Gas während des
Ausschaltvorganges in den Gasraum (100; 120, 130) der
Schaltkammer (10) einströmen kann, und dass
-
durch die Rotationsbahn des Lichtbogens der Gasraum (100)
innerhalb der Schaltkammer (10) mit seinem Volumen in
zwei Teilvolumina (120, 130) unterteilt ist, von denen das
eine Teilvolumen (130) achsennah und das andere
Teilvolumen (120)
achsenfern
in Bezug
auf
die
Rotationsachse des Lichtbogens (106) orientiert ist, und dass
die wenigstens eine zusätzliche Öffnung (107, 207, 307) das
achsenferne Teilvolumen (120) mit dem Gasvolumen (200)
außerhalb der Schaltkammer (10) verbindet.“
Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Spalte 2 Zeilen 5 bis 8 die
Aufgabe
zugrunde
liegen,
einen
verbesserten
bzw.
vereinfachten
Leistungsschalter mit kleinem Bauraum zu schaffen.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist zulässig, da er zumindest bezüglich
der Druckschrift D5 ausreichend substantiiert ist. Er ist auch begründet, da die
Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag wegen
fehlender Neuheit nicht patentfähig sind.
Das Patent betrifft einen Leistungsschalter als Bestandteil einer Mittelspannungsanlage, der nach dem Selbstblasprinzip arbeitet: In einem Behälter, der mit unter
Überdruck stehendem Isoliergas gefüllt ist, befindet sich eine Schaltkammer mit
gegeneinander beweglichen Kontakten, vgl. Patentschrift Fig. 1. Somit existiert ein
Gasraum innerhalb und ein Gasraum außerhalb der Schaltkammer. Beim
Ausschaltvorgang entsteht ein Lichtbogen; im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1
brennt der Lichtbogen 106 zwischen einem Festkontakt 102 und einem
beweglichen Kontakt 101. Der Lichtbogen wird durch ein z. B. von einer Spule
erzeugtes Magnetfeld auf einer Rotationsbahn bewegt. In der Schaltkammer wird
in der Nähe des Lichtbogens Gas erhitzt und dadurch zusätzlicher Druck
aufgebaut. Das Gas strömt schließlich durch eine Öffnung (105 in Fig. 1) in den
Gasraum außerhalb der Schaltkammer. Die Gasströmung kühlt den Lichtbogen
und führt im natürlichen Stromnulldurchgang zum Löschen des Lichtbogens.
Beim in der Patentschrift dargelegten Stand der Technik ist die Schaltkammer mit
Ausnahme der Ausströmöffnung verschlossen. Da beim Ausschaltvorgang kein
Gas in die Schaltkammer strömen kann, diese jedoch durch die Gasströmung
nach außen Gas verliert, muss sie relativ groß dimensioniert werden, damit nach
dem Stromnulldurchgang noch genügend Gas vorhanden ist, um die dielektrische
Festigkeit der Schaltstrecke zu gewährleisten, so dass der Lichtbogen nicht erneut
zünden kann.
Um den Bauraum des Leistungsschalters verkleinern zu können, ist beim Patentgegenstand wenigstens eine zusätzliche Öffnung (107
in Fig. 1)
in der
Schaltkammer vorhanden, die außerhalb der Rotationsbahn des Lichtbogens liegt,
und durch die beim Ausschaltvorgang Gas in den Gasraum der Schaltkammer
einströmen kann.
Nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag verbindet die zusätzliche Öffnung das in
Bezug auf die Rotationsachse des Lichtbogens achsenferne Teilvolumen der
Schaltkammer mit dem Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer.
Die Wirkungsweise wird auf Seite 2 Absatz [0010] der Patentschrift so erklärt,
dass das Gas durch die Rotation des Lichtbogens ebenfalls in Rotation versetzt
wird. Die Fliehkraft erzeugt einen Druckgradienten, wobei in der Nähe der
Rotationsachse ein Unterdruck entsteht. Durch diesen wird Gas über die
zusätzliche Öffnung in die Schaltkammer gesaugt und damit der mittlere Gasdruck
in der Kammer erhöht, wodurch sich die Ausblaswirkung verbessert. Die Kammer
kann also bei gleicher Ausblaswirkung kleiner dimensioniert werden.
Die dem Patent zugrunde liegende Lehre ist in den ursprünglichen Unterlagen und
in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, hier
ein Elektroingenieur mit physikalischen Kenntnissen und Erfahrung in der
Konstruktion von Leistungsschaltern, sie ausführen kann. Dies gilt insbesondere
für die Anordnung der zusätzlichen Öffnung: Nach der in der Patentschrift
Absatz [0010] beschriebenen Wirkungsweise kommt es darauf an, dass während
der Rotation des Lichtbogens am Ort der zusätzlichen Öffnung
in der
Schaltkammer ein Unterdruck gegenüber dem Druck im Gasraum außerhalb der
Schaltkammer herrscht, was
im Wesentlichen
im Bereich nahe der
Rotationsachse des Lichtbogens der Fall ist. Im Einklang damit ist in den
Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 1 und 3 bis 5 die zusätzliche Öffnung nahe der
Rotationsachse des Lichtbogens ausgebildet. Beim Ausführungsbeispiel gemäß
Fig. 2 ist die zusätzliche Öffnung zwar nicht in Achsennähe, sondern etwas nach
außen versetzt angeordnet, jedoch immer noch ein Stück weit entfernt vom
achsenfernen, äußeren Wandbereich der Schaltkammer, also in einem Bereich, in
dem durchaus ein Unterdruck herrschen kann; im Übrigen sind die Figuren als
nicht maßstäbliche Schemazeichnungen zu betrachten. Außerdem sind dem
Fachmann auch eigene Versuche zur Feststellung eines geeigneten Ortes für die
zusätzliche Öffnung zuzumuten, vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 34
Rdn 372 und 389. Diesbezüglich besteht kein Offenbarungsmangel.
Zum Hauptantrag:
Der aus der Druckschrift D6 bekannte Leistungsschalter nimmt den Gegenstand
des Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorweg. Dies entnimmt der Fachmann aus
D6 Fig. 1 bis 4 mit der zugehörigen Beschreibung:
Der in D6 dargestellte Leistungsschalter ist besonders gut geeignet als Bestandteil
einer Mittelspannungsschaltanlage, vgl. Spalte 10 Zeilen 41 bis 43. Gemäß Fig. 4
mit der zugehörigen Beschreibung weist er einen Behälter auf, der durch die mit
den Bezugszeichen 42, 43, 45, 46 und 47 markierten Wände begrenzt ist und mit
unter Druck stehendem Isoliergas gefüllt ist, vgl. in Spalte 7 Zeilen 7 bis 9 sowie
30 bis 32. Unter „Druck“ ist hier nach dem üblichen Verständnis ein über dem
Atmosphärendruck liegender Druck, also Überdruck zu verstehen. Im Behälter ist
eine Schaltkammer mit beweglichen Kontakten 56 und 3 angeordnet.
Damit ist ein Gasraum 17 innerhalb der Schaltkammer und ein Gasraum
(Auspuffvolumina 18 und 19) außerhalb der Schaltkammer gebildet, vgl. Fig. 1 und
4 mit Beschreibung. Die beiden Teilvolumina 18 und 19 sind zwar auf
verschiedenen Seiten der Schaltkammer angeordnet; sie sind jedoch zumindest
im ausgeschalteten Zustand über die zentralen Öffnungen 25 und 26
gasdurchlässig miteinander verbunden und wirken daher insgesamt als ein
Gasraum außerhalb der Schaltkammer.
Durch mindestens eine Öffnung 25 oder 26 der Schaltkammer kann während des
Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum innerhalb der Schaltkammer in den
Gasraum außerhalb der Schaltkammer strömen, vgl. Spalte 5 Zeilen 41 bis 45
sowie Spalte 10 Zeilen 18 bis 21. Außerdem sind Mittel (Blasspulen 30, 31) zur
Rotation des Lichtbogens entlang einer Lichtbogenbahn vorhanden, vgl. Fig. 3 mit
Beschreibung. Des Weiteren weist die Schaltkammer wenigstens eine zusätzliche
Öffnung (Bohrung 20 mit Zuleitung 22) auf, die außerhalb der vom Lichtbogen
beschriebenen Rotationsbahn liegt, und durch die das Gas während des
Ausschaltvorganges in den Gasraum der Schaltkammer einströmen kann, vgl.
Fig. 2 in Verbindung mit Spalte 5 Zeilen 46 bis 55.
Damit weist der aus D6 bekannte Leistungsschalter alle Merkmale auf, die im
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführt sind.
Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH
GRUR 1997, 120 "Elektrisches
Speicherheizgerät"),
sind
auch
die
Unteransprüche 2 bis 11 nicht rechtsbeständig.
Zum Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag
unterscheidet
sich
vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag das Merkmal hinzugefügt wurde „und dass durch die
Rotationsbahn
des
Lichtbogens
der Gasraum (100)
innerhalb
der
Schaltkammer (10) mit seinem Volumen in zwei Teilvolumina (120, 130) unterteilt
ist, von denen das eine Teilvolumen (130) achsennah und das andere
Teilvolumen (120) achsenfern
in Bezug auf die Rotationsachse des
Lichtbogens (106) orientiert ist, und dass die wenigstens eine zusätzliche
Öffnung (107, 207, 307) das achsenferne Teilvolumen (120) mit dem
Gasvolumen (200) außerhalb der Schaltkammer (10) verbindet“.
Der aus der Druckschrift D6 bekannte Leistungsschalter nimmt auch den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag neuheitsschädlich vorweg.
Wie bereits oben dargelegt wurde, weist der aus D6 bekannte Leistungsschalter
alle im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltenen Merkmale auf. Insbesondere
beinhaltet ein Gasraum außerhalb der Schaltkammer das Auspuffvolumen 19, in
das während des Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum innerhalb der
Schaltkammer durch die mindestens eine Öffnung 26 der Schaltkammer strömen
kann, vgl. Fig. 4 und die Beschreibung in Spalte 5 Zeilen 41 bis 45. Außerdem
rotiert
in dem Schalter ein Lichtbogen um eine Achse, durch dessen
Rotationsbahn der Gasraum 17 innerhalb der Schaltkammer in ein achsennahes
und ein achsenfernes Teilvolumen unterteilt ist, vgl. die Figuren 2 und 3 mit der
zugehörigen Beschreibung. Die zusätzliche Öffnung 20 verbindet zusammen mit
der zugehörigen Leitung 22 das achsenferne Teilvolumen mit einem Gasraum in
einer zylindrischen Ausbuchtung 48 des Deckels 47, aus dem Gas, das durch
einen Kolben 51 komprimiert wurde, in das achsenferne Teilvolumen strömen
kann, vgl. Fig. 4 mit der zugehörigen Beschreibung. Da der Deckel 47 mit seiner
Ausbuchtung 48 eine Begrenzung des Auspuffvolumens 19 und damit des Gasraums außerhalb der Schaltkammer bildet, vgl. Spalte 7 Zeilen 30 bis 37, ist das
Gasvolumen
in der zylindrischen Ausbuchtung 48 Teil des Gasvolumens
außerhalb der Schaltkammer. Somit verbindet die zusätzliche Öffnung 20 (über
die Leitung 22) das achsenferne Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer mit dem
Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer.
Damit weist der aus D6 bekannte Leistungsschalter alle Merkmale auf, die im
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgeführt sind.
Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH
GRUR 1997, 120 "Elektrisches
Speicherheizgerät"),
sind
auch
die
Unteransprüche 2 bis 10 nicht rechtsbeständig.
Im Übrigen wäre der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch dann nicht
rechtsbeständig, wenn das letzte Merkmal in diesem Anspruch dahingehend
interpretiert würde, dass die zusätzliche Öffnung eine unmittelbare Verbindung
zwischen dem achsenfernen Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer und dem
Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer bildet. Der Gegenstand des
solchermaßen interpretierten Anspruchs wäre zwar neu, er beruhte jedoch nicht
auf erfinderischer Tätigkeit:
Gemäß D6 ist das achsenferne Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer mit dem
Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer über die zusätzliche Öffnung 20 nicht
unmittelbar,
sondern
über
die
Leitung 22
verbunden. Wenn
beim
Ausschaltvorgang in der Schaltkammer selbst kein hoher Druck aufgebaut wird,
etwa im Fall eines stromschwachen Lichtbogens, kann aus der Leitung 22 Gas
aus dem komprimierten Teil des Gasvolumens außerhalb der Schaltkammer in
das achsenferne Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer strömen, vgl. D6
Spalte 7 Zeilen 46 bis 55. Bei der Zuführung des Gases in die Schaltkammer
durch die zusätzliche Öffnung kommt es somit lediglich auf einen ausreichenden
Druck des zuzuführenden Gases an. Der Fachmann hätte für diese Gaszuführung
auch Alternativen zu der in D6 dargestellten Anordnung in Betracht gezogen, die
sich ihm aus seinem Fachwissen anbieten, etwa die Erhöhung des Drucks beim
Ausschaltvorgang im Auspuffvolumen 19 oder in einem Teil davon, der zu der
zusätzlichen Öffnung unmittelbar benachbart ist. In diesem Fall könnte das Gas
aus dem Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer unter Verzicht auf die
Leitung 22 unmittelbar über die zusätzliche Öffnung 20 der Schaltkammer
zugeführt werden. Der Fachmann gelangte somit unter Zuhilfenahme seines
Fachwissens zum Gegenstand des im oben angegebenen Sinne interpretierten
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Dr. Fritsch
Eder
Schuster
Dr. Thum-Rung
WA