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BPatG Beschluss vom 06.12.2005 – 17 W (pat) 324/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 31 018

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters

Dipl.-Ing. Schuster sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Das Patent DE 101 31 018 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 27. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 101 31 018.8-34 wurde am 21. August 2002 durch Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H das Patent unter der Bezeichnung

"Leistungsschalter“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Januar 2003.

Gegen das Patent hat die A… AG am 14. April 2003 Einspruch erhoben.

Sie stützt ihren Einspruch im Einspruchsschriftsatz auf offenkundige Vorbenutzung

und auf vorveröffentlichte Druckschriften. Das Beanspruchte sei demgegenüber

weder neu noch erfinderisch.

Im Verfahren sind unter anderem folgende Druckschriften genannt worden:

D5: FR 2 368 792 A1,

D6: EP 0 800 191 A2.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten mit folgenden

Unterlagen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 11, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a

vom 25. November 2005, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen,

gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Leistungsschalter

als

Bestandteil

einer

Mittelspannungsschaltanlage, die einen Behälter mit unter

Überdruck stehendem

Isoliergas aufweist,

in dem eine

Schaltkammer mit beweglichen Kontakten angeordnet ist, so dass

ein Gasraum innerhalb der Schaltkammer und ein Gasraum

außerhalb der Schaltkammer gebildet ist,

-

wobei die Schaltkammer mindestens eine Öffnung hat, durch

die während des Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum

innerhalb der Schaltkammer in den Gasraum außerhalb der

Schaltkammer strömen kann,

-

und wobei Mittel zur Rotation des Lichtbogens entlang einer

Lichtbogenbahn vorhanden sind,

dadurch gekennzeichnet,

-

dass die Schaltkammer (10) wenigstens eine zusätzliche

Öffnung (107, 207, 307) aufweist, die außerhalb der vom

Lichtbogen beschriebenen Rotationsbahn liegt, durch welche

Öffnung (107, 207, 307) das Gas während des

Ausschaltvorganges in den Gasraum (100; 120, 130) der

Schaltkammer (10) einströmen kann.“

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„Leistungsschalter

als

Bestandteil

einer

Mittelspannungsschaltanlage, die einen Behälter mit unter

Überdruck stehendem

Isoliergas aufweist,

in dem eine

Schaltkammer mit beweglichen Kontakten angeordnet ist, so dass

ein Gasraum innerhalb der Schaltkammer und ein Gasraum

außerhalb der Schaltkammer gebildet ist,

-

wobei die Schaltkammer mindestens eine Öffnung hat, durch

die während des Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum

innerhalb der Schaltkammer in den Gasraum außerhalb der

Schaltkammer strömen kann,

-

und wobei Mittel zur Rotation des Lichtbogens entlang einer

Lichtbogenbahn vorhanden sind,

dadurch gekennzeichnet,

-

dass die Schaltkammer (10) wenigstens eine zusätzliche

Öffnung (107, 207, 307) aufweist, die außerhalb der vom

Lichtbogen beschriebenen Rotationsbahn liegt, durch welche

Öffnung (107, 207, 307) das Gas während des

Ausschaltvorganges in den Gasraum (100; 120, 130) der

Schaltkammer (10) einströmen kann, und dass

-

durch die Rotationsbahn des Lichtbogens der Gasraum (100)

innerhalb der Schaltkammer (10) mit seinem Volumen in

zwei Teilvolumina (120, 130) unterteilt ist, von denen das

eine Teilvolumen (130) achsennah und das andere

Teilvolumen (120)

achsenfern

in Bezug

auf

die

Rotationsachse des Lichtbogens (106) orientiert ist, und dass

die wenigstens eine zusätzliche Öffnung (107, 207, 307) das

achsenferne Teilvolumen (120) mit dem Gasvolumen (200)

außerhalb der Schaltkammer (10) verbindet.“

Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Spalte 2 Zeilen 5 bis 8 die

Aufgabe

zugrunde

liegen,

einen

verbesserten

bzw.

vereinfachten

Leistungsschalter mit kleinem Bauraum zu schaffen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist zulässig, da er zumindest bezüglich

der Druckschrift D5 ausreichend substantiiert ist. Er ist auch begründet, da die

Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag wegen

fehlender Neuheit nicht patentfähig sind.

Das Patent betrifft einen Leistungsschalter als Bestandteil einer Mittelspannungsanlage, der nach dem Selbstblasprinzip arbeitet: In einem Behälter, der mit unter

Überdruck stehendem Isoliergas gefüllt ist, befindet sich eine Schaltkammer mit

gegeneinander beweglichen Kontakten, vgl. Patentschrift Fig. 1. Somit existiert ein

Gasraum innerhalb und ein Gasraum außerhalb der Schaltkammer. Beim

Ausschaltvorgang entsteht ein Lichtbogen; im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1

brennt der Lichtbogen 106 zwischen einem Festkontakt 102 und einem

beweglichen Kontakt 101. Der Lichtbogen wird durch ein z. B. von einer Spule

erzeugtes Magnetfeld auf einer Rotationsbahn bewegt. In der Schaltkammer wird

in der Nähe des Lichtbogens Gas erhitzt und dadurch zusätzlicher Druck

aufgebaut. Das Gas strömt schließlich durch eine Öffnung (105 in Fig. 1) in den

Gasraum außerhalb der Schaltkammer. Die Gasströmung kühlt den Lichtbogen

und führt im natürlichen Stromnulldurchgang zum Löschen des Lichtbogens.

Beim in der Patentschrift dargelegten Stand der Technik ist die Schaltkammer mit

Ausnahme der Ausströmöffnung verschlossen. Da beim Ausschaltvorgang kein

Gas in die Schaltkammer strömen kann, diese jedoch durch die Gasströmung

nach außen Gas verliert, muss sie relativ groß dimensioniert werden, damit nach

dem Stromnulldurchgang noch genügend Gas vorhanden ist, um die dielektrische

Festigkeit der Schaltstrecke zu gewährleisten, so dass der Lichtbogen nicht erneut

zünden kann.

Um den Bauraum des Leistungsschalters verkleinern zu können, ist beim Patentgegenstand wenigstens eine zusätzliche Öffnung (107

in Fig. 1)

in der

Schaltkammer vorhanden, die außerhalb der Rotationsbahn des Lichtbogens liegt,

und durch die beim Ausschaltvorgang Gas in den Gasraum der Schaltkammer

einströmen kann.

Nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag verbindet die zusätzliche Öffnung das in

Bezug auf die Rotationsachse des Lichtbogens achsenferne Teilvolumen der

Schaltkammer mit dem Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer.

Die Wirkungsweise wird auf Seite 2 Absatz [0010] der Patentschrift so erklärt,

dass das Gas durch die Rotation des Lichtbogens ebenfalls in Rotation versetzt

wird. Die Fliehkraft erzeugt einen Druckgradienten, wobei in der Nähe der

Rotationsachse ein Unterdruck entsteht. Durch diesen wird Gas über die

zusätzliche Öffnung in die Schaltkammer gesaugt und damit der mittlere Gasdruck

in der Kammer erhöht, wodurch sich die Ausblaswirkung verbessert. Die Kammer

kann also bei gleicher Ausblaswirkung kleiner dimensioniert werden.

Die dem Patent zugrunde liegende Lehre ist in den ursprünglichen Unterlagen und

in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, hier

ein Elektroingenieur mit physikalischen Kenntnissen und Erfahrung in der

Konstruktion von Leistungsschaltern, sie ausführen kann. Dies gilt insbesondere

für die Anordnung der zusätzlichen Öffnung: Nach der in der Patentschrift

Absatz [0010] beschriebenen Wirkungsweise kommt es darauf an, dass während

der Rotation des Lichtbogens am Ort der zusätzlichen Öffnung

in der

Schaltkammer ein Unterdruck gegenüber dem Druck im Gasraum außerhalb der

Schaltkammer herrscht, was

im Wesentlichen

im Bereich nahe der

Rotationsachse des Lichtbogens der Fall ist. Im Einklang damit ist in den

Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 1 und 3 bis 5 die zusätzliche Öffnung nahe der

Rotationsachse des Lichtbogens ausgebildet. Beim Ausführungsbeispiel gemäß

Fig. 2 ist die zusätzliche Öffnung zwar nicht in Achsennähe, sondern etwas nach

außen versetzt angeordnet, jedoch immer noch ein Stück weit entfernt vom

achsenfernen, äußeren Wandbereich der Schaltkammer, also in einem Bereich, in

dem durchaus ein Unterdruck herrschen kann; im Übrigen sind die Figuren als

nicht maßstäbliche Schemazeichnungen zu betrachten. Außerdem sind dem

Fachmann auch eigene Versuche zur Feststellung eines geeigneten Ortes für die

zusätzliche Öffnung zuzumuten, vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 34

Rdn 372 und 389. Diesbezüglich besteht kein Offenbarungsmangel.

Zum Hauptantrag:

Der aus der Druckschrift D6 bekannte Leistungsschalter nimmt den Gegenstand

des Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorweg. Dies entnimmt der Fachmann aus

D6 Fig. 1 bis 4 mit der zugehörigen Beschreibung:

Der in D6 dargestellte Leistungsschalter ist besonders gut geeignet als Bestandteil

einer Mittelspannungsschaltanlage, vgl. Spalte 10 Zeilen 41 bis 43. Gemäß Fig. 4

mit der zugehörigen Beschreibung weist er einen Behälter auf, der durch die mit

den Bezugszeichen 42, 43, 45, 46 und 47 markierten Wände begrenzt ist und mit

unter Druck stehendem Isoliergas gefüllt ist, vgl. in Spalte 7 Zeilen 7 bis 9 sowie

30 bis 32. Unter „Druck“ ist hier nach dem üblichen Verständnis ein über dem

Atmosphärendruck liegender Druck, also Überdruck zu verstehen. Im Behälter ist

eine Schaltkammer mit beweglichen Kontakten 56 und 3 angeordnet.

Damit ist ein Gasraum 17 innerhalb der Schaltkammer und ein Gasraum

(Auspuffvolumina 18 und 19) außerhalb der Schaltkammer gebildet, vgl. Fig. 1 und

4 mit Beschreibung. Die beiden Teilvolumina 18 und 19 sind zwar auf

verschiedenen Seiten der Schaltkammer angeordnet; sie sind jedoch zumindest

im ausgeschalteten Zustand über die zentralen Öffnungen 25 und 26

gasdurchlässig miteinander verbunden und wirken daher insgesamt als ein

Gasraum außerhalb der Schaltkammer.

Durch mindestens eine Öffnung 25 oder 26 der Schaltkammer kann während des

Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum innerhalb der Schaltkammer in den

Gasraum außerhalb der Schaltkammer strömen, vgl. Spalte 5 Zeilen 41 bis 45

sowie Spalte 10 Zeilen 18 bis 21. Außerdem sind Mittel (Blasspulen 30, 31) zur

Rotation des Lichtbogens entlang einer Lichtbogenbahn vorhanden, vgl. Fig. 3 mit

Beschreibung. Des Weiteren weist die Schaltkammer wenigstens eine zusätzliche

Öffnung (Bohrung 20 mit Zuleitung 22) auf, die außerhalb der vom Lichtbogen

beschriebenen Rotationsbahn liegt, und durch die das Gas während des

Ausschaltvorganges in den Gasraum der Schaltkammer einströmen kann, vgl.

Fig. 2 in Verbindung mit Spalte 5 Zeilen 46 bis 55.

Damit weist der aus D6 bekannte Leistungsschalter alle Merkmale auf, die im

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführt sind.

Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH

GRUR 1997, 120 "Elektrisches

Speicherheizgerät"),

sind

auch

die

Unteransprüche 2 bis 11 nicht rechtsbeständig.

Zum Hilfsantrag:

Der Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag

unterscheidet

sich

vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass zum Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag das Merkmal hinzugefügt wurde „und dass durch die

Rotationsbahn

des

Lichtbogens

der Gasraum (100)

innerhalb

der

Schaltkammer (10) mit seinem Volumen in zwei Teilvolumina (120, 130) unterteilt

ist, von denen das eine Teilvolumen (130) achsennah und das andere

Teilvolumen (120) achsenfern

in Bezug auf die Rotationsachse des

Lichtbogens (106) orientiert ist, und dass die wenigstens eine zusätzliche

Öffnung (107, 207, 307) das achsenferne Teilvolumen (120) mit dem

Gasvolumen (200) außerhalb der Schaltkammer (10) verbindet“.

Der aus der Druckschrift D6 bekannte Leistungsschalter nimmt auch den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag neuheitsschädlich vorweg.

Wie bereits oben dargelegt wurde, weist der aus D6 bekannte Leistungsschalter

alle im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltenen Merkmale auf. Insbesondere

beinhaltet ein Gasraum außerhalb der Schaltkammer das Auspuffvolumen 19, in

das während des Schaltvorganges Gas aus dem Gasraum innerhalb der

Schaltkammer durch die mindestens eine Öffnung 26 der Schaltkammer strömen

kann, vgl. Fig. 4 und die Beschreibung in Spalte 5 Zeilen 41 bis 45. Außerdem

rotiert

in dem Schalter ein Lichtbogen um eine Achse, durch dessen

Rotationsbahn der Gasraum 17 innerhalb der Schaltkammer in ein achsennahes

und ein achsenfernes Teilvolumen unterteilt ist, vgl. die Figuren 2 und 3 mit der

zugehörigen Beschreibung. Die zusätzliche Öffnung 20 verbindet zusammen mit

der zugehörigen Leitung 22 das achsenferne Teilvolumen mit einem Gasraum in

einer zylindrischen Ausbuchtung 48 des Deckels 47, aus dem Gas, das durch

einen Kolben 51 komprimiert wurde, in das achsenferne Teilvolumen strömen

kann, vgl. Fig. 4 mit der zugehörigen Beschreibung. Da der Deckel 47 mit seiner

Ausbuchtung 48 eine Begrenzung des Auspuffvolumens 19 und damit des Gasraums außerhalb der Schaltkammer bildet, vgl. Spalte 7 Zeilen 30 bis 37, ist das

Gasvolumen

in der zylindrischen Ausbuchtung 48 Teil des Gasvolumens

außerhalb der Schaltkammer. Somit verbindet die zusätzliche Öffnung 20 (über

die Leitung 22) das achsenferne Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer mit dem

Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer.

Damit weist der aus D6 bekannte Leistungsschalter alle Merkmale auf, die im

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgeführt sind.

Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH

GRUR 1997, 120 "Elektrisches

Speicherheizgerät"),

sind

auch

die

Unteransprüche 2 bis 10 nicht rechtsbeständig.

Im Übrigen wäre der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch dann nicht

rechtsbeständig, wenn das letzte Merkmal in diesem Anspruch dahingehend

interpretiert würde, dass die zusätzliche Öffnung eine unmittelbare Verbindung

zwischen dem achsenfernen Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer und dem

Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer bildet. Der Gegenstand des

solchermaßen interpretierten Anspruchs wäre zwar neu, er beruhte jedoch nicht

auf erfinderischer Tätigkeit:

Gemäß D6 ist das achsenferne Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer mit dem

Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer über die zusätzliche Öffnung 20 nicht

unmittelbar,

sondern

über

die

Leitung 22

verbunden. Wenn

beim

Ausschaltvorgang in der Schaltkammer selbst kein hoher Druck aufgebaut wird,

etwa im Fall eines stromschwachen Lichtbogens, kann aus der Leitung 22 Gas

aus dem komprimierten Teil des Gasvolumens außerhalb der Schaltkammer in

das achsenferne Teilvolumen innerhalb der Schaltkammer strömen, vgl. D6

Spalte 7 Zeilen 46 bis 55. Bei der Zuführung des Gases in die Schaltkammer

durch die zusätzliche Öffnung kommt es somit lediglich auf einen ausreichenden

Druck des zuzuführenden Gases an. Der Fachmann hätte für diese Gaszuführung

auch Alternativen zu der in D6 dargestellten Anordnung in Betracht gezogen, die

sich ihm aus seinem Fachwissen anbieten, etwa die Erhöhung des Drucks beim

Ausschaltvorgang im Auspuffvolumen 19 oder in einem Teil davon, der zu der

zusätzlichen Öffnung unmittelbar benachbart ist. In diesem Fall könnte das Gas

aus dem Gasvolumen außerhalb der Schaltkammer unter Verzicht auf die

Leitung 22 unmittelbar über die zusätzliche Öffnung 20 der Schaltkammer

zugeführt werden. Der Fachmann gelangte somit unter Zuhilfenahme seines

Fachwissens zum Gegenstand des im oben angegebenen Sinne interpretierten

Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch

Eder

Schuster

Dr. Thum-Rung

WA