Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.12.2005 – 23 W (pat) 26/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 32 972.5-54
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 22. Juli 1998 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Röntgenstrahler“ durch Beschluss vom 22. Januar 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des weiterverfolgten ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift
-
EP 0 224 786 A1 (Druckschrift 1)
nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2005 hat die Anmelderin neue
Patentansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag, Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 1 sowie Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 2 vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der Röntgenstrahler nach dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag, zumindest jedoch derjenige nach dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 auch bei Einbeziehung des Standes der Technik
nach der vom Senat in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten
-
US-Patentschrift 5 550 889
patentfähig sei.
Die Anmelderin stellte sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2004 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2005, Beschreibung, Seiten 1 und 1a, eingegangen am 4. Oktober 1999, ursprüngliche Beschreibung, Seiten 2 bis 11 und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 4.
Sie stellte hilfsweise die Anträge,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 6. Dezember 2005 und den weiteren
im
Hauptantrag genannten Unterlagen (Hilfsantrag 1).
Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 6. Dezember 2005 und den weiteren
im
Hauptantrag genannten Unterlagen (Hilfsantrag 2).
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Röntgenstrahler, aufweisend
- eine Röntgenröhre, welche in einem Vakuumgehäuse (3) eine
Kathode (1) und eine Anode (2) aufweist, wobei im Betrieb der
Röntgenröhre von der Kathode (1) ein Elektronenstrahl (10)
ausgeht, der in einem Brennfleck (BF), von dem im Betrieb der
Röntgenröhre Röntgenstrahlung ausgeht, auf die Anode (2)
auftrifft,
- Ablenkmittel, die den Elektronenstrahl (10) in Abhängigkeit von
einem Steuersignal derart ablenken, dass die Position des
Brennflecks (BF) auf der Anode (2) einer sich als Funktion der
Zeit ändernden Sollposition entspricht,
- Detektormittel (45, 46), welche die Ist-Position des Brennflecks
erfassen und ein der Ist-Position des Brennflecks entsprechendes Istwert-Signal liefern,
- Mittel (48) zum Erzeugen eines der Soll-Position des Brennflecks (BF) entsprechenden Sollwert-Signals, und
- eine Regeleinrichtung (44), der das Istwert-Signal und das Sollwert-Signal zugeführt sind und die das Steuersignal erzeugt,
- wobei die Ablenkmittel eine mit einem Ablenksignal versorgte
Ablenkspule (31) aufweisen, die ein Magnetfeld zur Ablenkung
des Elektronenstrahls (10) erzeugt,
- wobei die Ablenkmittel die Spannung des Ablenksignals in Abhängigkeit eines zugeführten, der Röhrenspannung der Röntgenröhre entsprechenden Signals ändern.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen nach
Hauptantrag nur durch das zusätzliche letzte Merkmal „und wobei die Ablenkmittel
zur Einstellung des Stromflusses durch die Ablenkspule (31) einen Pulsweitenmodulator (42) aufweisen“.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 dadurch weiter konkretisiert worden, dass das vorletzte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich mit der nachfolgend unterstrichenen Einfügung versehen worden ist „wobei die Ablenkmittel die weniger
als 100 V betragende Spannung des Ablenksignals in Abhängigkeit eines zugeführten, der Röhrenspannung der Röntgenröhre entsprechenden Signals ändern“.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag, der Unteransprüche 2 bis 8
nach Hilfsantrag 1 und der Unteransprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag 2 sowie der
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Röntgenstrahler nach den
Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sind nicht
patentfähig.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche Merkmale der Patentansprüche
gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 in den ursprünglichen Unterlagen
als zur Erfindung gehörend offenbart sind, denn die Beschwerde kann jedenfalls
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nicht
neu sind (Patentanspruch 1 nach Hauptantrag) bzw. nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen (Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2) (vgl. hierzu
BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).
2.
Nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung (vgl.
hierzu auch die Beschwerdebegründung vom 29. April 2004, Blatt 2, vorletzter
Absatz) liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, einen Röntgenstrahler bereitzustellen, bei dem die in den Ablenkmitteln
anfallende Verlustleistung verringert und gleichzeitig eine Änderung der Position
des Brennflecks auf eine sich ständig ändernde Soll-Position möglichst schnell
erreicht werden kann.
Der auf eine hohe Geschwindigkeit der Änderung der Position des Brennflecks abzielende Teil dieser Aufgabe wird durch den Einsatz der Regeleinrichtung gelöst
(vgl. die geltende Beschreibung, Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, Absatz 1). Der
Verringerung der anfallenden Verlustleistung dient das Merkmal, wonach die Ablenkmittel die Spannung des Ablenksignals in Abhängigkeit eines zugeführten, der
Röhrenspannung der Röntgenröhre entsprechenden Signals ändern (vgl. die geltende Beschreibung, Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Zeile 1). Nach den Angaben der Anmelderin dient dem letzteren Zweck auch das in die Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 1 und 2 zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach die
Ablenkmittel zur Einstellung des Stromflusses durch die Ablenkspule einen Pulsweitenmodulator aufweisen.
3.
Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Röntgenstrahler nach den
Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu (Patentanspruch 1
nach Hauptantrag) bzw. beruhen diesem gegenüber nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns (Patentansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen 1 und 2), der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Röntgenstrahlern befasster, berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Hochschulausbildung zu definieren ist.
a)
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Die vorgenannte US-Patentschrift 5 550 889 offenbart einen Röntgenstrahler, der
folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist:
- eine Röntgenröhre (x-ray tube 13), welche in einem Vakuumgehäuse (glass envelope 75) eine Kathode (cathode assembly 43,
cathode cup 70) und eine Anode (anode 45) aufweist, wobei im
Betrieb der Röntgenröhre von der Kathode (43, 70) ein Elektronenstrahl (electron beam 42) ausgeht, der in einem Brennfleck
(focal spot 47) auf die Anode (45) auftrifft, von dem im Betrieb
der Röntgenröhre Röntgenstrahlung (beam of x-rays 14) ausgeht (vgl. die Figuren 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung in
Spalte 3, Absatz 3 und Spalte 5, Absatz 3),
- Ablenkmittel (deflection coil 41), die den Elektronenstrahl (42) in
Abhängigkeit von einem Steuersignal
(variable current
supply 40) derart ablenken, dass die Position des Brennflecks (47) auf der Anode (45) einer sich als Funktion der Zeit
ändernden Sollposition entspricht (vgl. Spalte 3, Absätze 3 und
5 und Spalte 4, Absätze 3 und 4 zu den Figuren 3 und 4),
- Detektormittel (focal spot position sensor 62), welche die Ist-
Position des Brennflecks erfassen und ein der Ist-Position des
Brennflecks entsprechendes
Istwert-Signal
liefern
(vgl.
Spalte 4, Absatz 2 zu den Figuren 3 und 4),
- Mittel zum Erzeugen eines der Soll-Position des Brennflecks
entsprechenden Sollwert-Signals (focal spot wobble input 65)
(vgl. Spalte 4, Absätze 3 und 4 zu den Figuren 3 und 4) und
- eine Regeleinrichtung (variable current supply 40), der das Istwert-Signal und das Sollwert-Signal zugeführt sind und die das
Steuersignal erzeugt (vgl. Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4,
Absatz 3 zu den Figuren 3 und 4),
- wobei die Ablenkmittel eine mit einem Ablenksignal versorgte
Ablenkspule (deflection coil 41) aufweisen, die ein Magnetfeld
(magnetic flux 52) zur Ablenkung des Elektronenstrahls (42) erzeugt (vgl. Spalte 3, Absatz 4) und
- wobei die Ablenkmittel die Spannung des Ablenksignals in Abhängigkeit eines zugeführten, der Röhrenspannung der Röntgenröhre entsprechenden Signals ändern
(vgl. Spalte 3,
Zeile 51 bis Spalte 4, Absatz 1 zur Fig. 3).
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die Ablenkmittel die Spannung des Ablenksignals in Abhängigkeit eines zugeführten, der Röhrenspannung der Röntgenröhre
entsprechenden Signals ändern, sei durch die US-Patentschrift 5 550 889 nicht
neuheitsschädlich getroffen, weil die dortigen in einer Eichtabelle (calibration
table 56) gespeicherten Signale, in Abhängigkeit von denen die Ablenkmittel die
Spannung des Ablenksignals ändern, nur bestimmten diskreten Röhrenspannungen der Röntgenröhre entsprechen (vgl. Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, Absatz 1 dieser Druckschrift), kann dem insofern nicht gefolgt werden, als das letzte
Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ersichtlich auch diskrete Röhrenspannungen mit umfasst.
Folglich offenbart die US-Patentschrift 5 550 889 einen Röntgenstrahler mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Der Röntgenstrahler nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher
mangels Neuheit nicht patentfähig.
b)
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird, soweit er inhaltlich mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmt, auf die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen. Danach ist der dort
beschriebene Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der
US-Patentschrift 5 550 889 nicht neu.
Das in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach die Ablenkmittel zur Einstellung des Stromflusses durch die Ablenkspule einen Pulsweitenmodulator aufweisen, gehört zwar nicht explizit zum Offenbarungsgehalt der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen. Jedoch stellt die
Pulsweitenmodulation (PWM) ein allgemein verbreitetes Mittel zur Steuerung
elektrischer Ströme dar, das sich zudem durch geringe Verluste auszeichnet. Da
gemäß der US-Patentschrift 5 550 889 von den Ablenkmitteln beträchtliche elektrische Ströme im Bereich von ±5 A zu steuern sind (vgl. Spalte 3, Zeilen 47 bis
51), bietet es sich dem Fachmann also an, bei dem Röntgenstrahler nach der US-
Patentschrift 5 550 889 die Ablenkmittel mit einem Pulsweitenmodulator zur verlustarmen Einstellung des Stromflusses durch die Ablenkspule zu versehen. Damit
gelangt der Fachmann aber ohne erfinderisches Zutun bereits zu einem Röntgenstrahler mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
Der Röntgenstrahler nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
c)
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
Der Röntgenstrahler nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem - wie dargelegt - nicht erfinderischen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nur durch die zusätzliche Konkretisierung, dass die
Spannung des Ablenksignals weniger als 100 V beträgt.
Auch diesem Merkmal ist jedoch keine Patentbegründende Bedeutung beizumessen. Da in der US-Patentschrift 5 550 889 - wie dargelegt - beträchtliche Ablenkströme im Bereich von ±5 A vorgesehen sind, wird der Fachmann die dortige Ablenkspule (41) (vgl. Spalte 3, Zeilen 47 bis 51 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 34 bis 36)
schon aus Gründen der Leistungsbegrenzung möglichst widerstandsarm ausbilden, was bei dem Ablenksignal jedoch eine entsprechend niedrige Spannung von
ersichtlich weniger als 100 V ergibt.
Der Röntgenstrahler nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher
ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
4.
Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und
2 fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag, Unteransprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag 1 bzw. Unteransprüche 2 bis 7 nach
Hilfsantrag 2 (vgl. hierzu BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - „Elektrisches
Speicherheizgerät“). Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt hat im Übrigen
auch die Anmelderin für diese Unteransprüche nicht geltend gemacht.
Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
WA