Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.12.2005 – 6 W (pat) 12/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 12/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 23 613.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt und
Müller 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. Januar 2005 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Kupplungstrommel
A n m e l d e t a g :
15. Mai 2001
P r i o r i t ä t s t a g : 26. Mai 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 5. Dezember 2005,
Beschreibung Seiten 2 bis 14, eingegangen am 5. Dezember 2005
und 3 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 bis 5, eingegangen am
5. Dezember 2005.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2005
gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung zurückgewiesen worden war, da
der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
1)
2)
JP 04-125 317 A
JP 2000-205 294 A.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
11. März 2005, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Sie hat
mit Schreiben vom 30. November 2005, eingegangen am 5. Dezember 2005,
neue Patentansprüche 1 bis 4, neue Beschreibungsseiten 2 bis 14 sowie Figuren
1 bis 5 vorgelegt und beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 5. Dezember 2005,
Beschreibung Seiten 2 bis 14, eingegangen am 5. Dezember 2005
und Figur 1 bis 5, eingegangen am 5. Dezember 2005.
Der Anspruch 1 lautet:
Kupplungstrommel, welche eine Vielzahl von Kupplungsplatten
aufnimmt, umfassend:
-
-
einen Eingangsteil (24, 20, 22), welcher zur Aufnahme
eines Eingangsdrehmoments ausgelegt ist;
einen zylindrischen Teil (23), welcher
fest mit dem
Eingangsteil verbunden ist, wobei der zylindrische Teil (23)
eine Innenfläche und eine Außenfläche mit einer Vielzahl
von ersten Aussparungen (37) und einer Vielzahl von
zweiten Aussparungen (27) aufweist, wobei der zylindrische
Teil Zahnlückengrunde (35) aufweist, welche an seiner
Innenfläche ausgebildet sind; und
-
eine Vielzahl von Zähnen (25), welche in Umfangsrichtung
um die Innenfläche des zylindrischen Teils (23) durch eine
Vielzahl
von
Zahnlückengrunden (35)
voneinander
beabstandet ist, wobei jeder der Vielzahl von Zähnen (25)
eine innere Endfläche mit einer zweiten Aussparung (27)
und ein Paar von Zahnflanken (31) aufweist, welche an
beiden in Rotationsrichtung gerichteten Seiten der inneren
Endflächen angeordnet sind;
-
wobei die ersten Aussparungen (37) an Bereichen der
Außenfläche des zylindrischen Teils (23) gebildet sind,
welche der Vielzahl der Zähne (25) entsprechen,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Aussparungen (27) als
sanfte, kontinuierliche konkave Bögen entlang der
inneren
Endflächen der Vielzahl von Zähnen (25) ausgebildet sind und
die ersten Aussparungen (37) als sanfte, kontinuierliche
konkave Bögen mit der Außenfläche des zylindrischen
Teils (23) ausgebildet sind.
Laut Beschreibung (S. 4, Abs. 5) soll die Aufgabe gelöst werden, eine
Kupplungstrommel bereitzustellen, bei der das Gewicht der Kupplungstrommel
verringert
ist, während die mechanischen Verluste der Kupplungstrommel
beherrschbar sind.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit
zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen
1 bis 3 und hinsichtlich des Begriffs „konkav“ aus S. 10, Abs. 3, Z. 9 und S. 11,
Abs. 2, Z. 5 der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 6.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i.S.d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
a. Die Kupplungstrommel nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine
Kupplungstrommel mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt,
wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus der JP 04-125 317 A ist eine Kupplungstrommel mit den Merkmalen des
Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Darüber hinausgehende
Merkmale können dieser Druckschrift jedoch nicht entnommen werden und
insbesondere sind dort die ersten und zweiten Aussparungen nicht als sanfte,
kontinuierliche konkave Bögen ausgebildet. Vielmehr zeigen die Fig. 1 bis 4
unterschiedliche Ausgestaltungen der ersten und zweiten Aussparungen, wobei
entweder beide Aussparungen U-förmig ausgebildet sind (Fig. 1) oder die zweiten
Aussparungen eine U- oder Trapez-Form und die ersten Aussparungen eine
gezackte (Fig. 2 und 3) oder eine konvexe Bogenform aufweisen (vgl Fig. 4).
Eine Anregung, die ersten und zweiten Aussparungen als konkave Bögen
auszugestalten erhält der Fachmann, ein mit der Konstruktion von
Kupplungstrommeln befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,
aus dieser Druckschrift jedoch nicht.
Eine solche Anregung erhält er auch nicht aufgrund seines Fachwissens, da er
nicht ohne weiteres erkennen kann, dass infolge der nunmehr gewählten
Ausgestaltung der Aussparungen der Wirkungsgrad der Kupplungstrommel
verbessert werden kann, was einerseits auf einer Gewichtsverringerung der
Kupplungstrommel und andererseits auf einer strömungsgünstigen Ausgestaltung
der Aussparungen beruht, ohne dass durch diese Maßnahmen die mechanische
Festigkeit der Kupplungstrommel beeinträchtigt wird.
Die JP 2000-205 294 A ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer
Betracht zu lassen, da sie nachveröffentlicht ist und somit lediglich gemäß § 3
Abs. 2 PatG als Stand der Technik gilt.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Stand der Technik aufgrund anderer
konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen kann,
da die Entgegenhaltungen dem Fachmann für den grundlegenden Gedanken,
nämlich die ersten und die zweiten Aussparungen als konkave Bögen
auszugestalten, keine Anregungen geben.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung der
Kupplungstrommel nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Schneider
Hildebrandt
Müller
Cl