Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.12.2005 – 6 W (pat) 12/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 12/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 23 613.1-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt und

Müller 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. Januar 2005 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Kupplungstrommel

A n m e l d e t a g :

15. Mai 2001

P r i o r i t ä t s t a g : 26. Mai 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 5. Dezember 2005,

Beschreibung Seiten 2 bis 14, eingegangen am 5. Dezember 2005

und 3 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 bis 5, eingegangen am

5. Dezember 2005.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2005

gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung zurückgewiesen worden war, da

der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1)

2)

JP 04-125 317 A

JP 2000-205 294 A.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom

11. März 2005, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Sie hat

mit Schreiben vom 30. November 2005, eingegangen am 5. Dezember 2005,

neue Patentansprüche 1 bis 4, neue Beschreibungsseiten 2 bis 14 sowie Figuren

1 bis 5 vorgelegt und beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 5. Dezember 2005,

Beschreibung Seiten 2 bis 14, eingegangen am 5. Dezember 2005

und Figur 1 bis 5, eingegangen am 5. Dezember 2005.

Der Anspruch 1 lautet:

Kupplungstrommel, welche eine Vielzahl von Kupplungsplatten

aufnimmt, umfassend:

-

-

einen Eingangsteil (24, 20, 22), welcher zur Aufnahme

eines Eingangsdrehmoments ausgelegt ist;

einen zylindrischen Teil (23), welcher

fest mit dem

Eingangsteil verbunden ist, wobei der zylindrische Teil (23)

eine Innenfläche und eine Außenfläche mit einer Vielzahl

von ersten Aussparungen (37) und einer Vielzahl von

zweiten Aussparungen (27) aufweist, wobei der zylindrische

Teil Zahnlückengrunde (35) aufweist, welche an seiner

Innenfläche ausgebildet sind; und

-

eine Vielzahl von Zähnen (25), welche in Umfangsrichtung

um die Innenfläche des zylindrischen Teils (23) durch eine

Vielzahl

von

Zahnlückengrunden (35)

voneinander

beabstandet ist, wobei jeder der Vielzahl von Zähnen (25)

eine innere Endfläche mit einer zweiten Aussparung (27)

und ein Paar von Zahnflanken (31) aufweist, welche an

beiden in Rotationsrichtung gerichteten Seiten der inneren

Endflächen angeordnet sind;

-

wobei die ersten Aussparungen (37) an Bereichen der

Außenfläche des zylindrischen Teils (23) gebildet sind,

welche der Vielzahl der Zähne (25) entsprechen,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Aussparungen (27) als

sanfte, kontinuierliche konkave Bögen entlang der

inneren

Endflächen der Vielzahl von Zähnen (25) ausgebildet sind und

die ersten Aussparungen (37) als sanfte, kontinuierliche

konkave Bögen mit der Außenfläche des zylindrischen

Teils (23) ausgebildet sind.

Laut Beschreibung (S. 4, Abs. 5) soll die Aufgabe gelöst werden, eine

Kupplungstrommel bereitzustellen, bei der das Gewicht der Kupplungstrommel

verringert

ist, während die mechanischen Verluste der Kupplungstrommel

beherrschbar sind.

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf

die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglich

eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit

zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen

1 bis 3 und hinsichtlich des Begriffs „konkav“ aus S. 10, Abs. 3, Z. 9 und S. 11,

Abs. 2, Z. 5 der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 6.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i.S.d. PatG

§§ 1 bis 5 dar.

a. Die Kupplungstrommel nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine

Kupplungstrommel mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt,

wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen

gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer

erfinderischen Tätigkeit.

Aus der JP 04-125 317 A ist eine Kupplungstrommel mit den Merkmalen des

Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Darüber hinausgehende

Merkmale können dieser Druckschrift jedoch nicht entnommen werden und

insbesondere sind dort die ersten und zweiten Aussparungen nicht als sanfte,

kontinuierliche konkave Bögen ausgebildet. Vielmehr zeigen die Fig. 1 bis 4

unterschiedliche Ausgestaltungen der ersten und zweiten Aussparungen, wobei

entweder beide Aussparungen U-förmig ausgebildet sind (Fig. 1) oder die zweiten

Aussparungen eine U- oder Trapez-Form und die ersten Aussparungen eine

gezackte (Fig. 2 und 3) oder eine konvexe Bogenform aufweisen (vgl Fig. 4).

Eine Anregung, die ersten und zweiten Aussparungen als konkave Bögen

auszugestalten erhält der Fachmann, ein mit der Konstruktion von

Kupplungstrommeln befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,

aus dieser Druckschrift jedoch nicht.

Eine solche Anregung erhält er auch nicht aufgrund seines Fachwissens, da er

nicht ohne weiteres erkennen kann, dass infolge der nunmehr gewählten

Ausgestaltung der Aussparungen der Wirkungsgrad der Kupplungstrommel

verbessert werden kann, was einerseits auf einer Gewichtsverringerung der

Kupplungstrommel und andererseits auf einer strömungsgünstigen Ausgestaltung

der Aussparungen beruht, ohne dass durch diese Maßnahmen die mechanische

Festigkeit der Kupplungstrommel beeinträchtigt wird.

Die JP 2000-205 294 A ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer

Betracht zu lassen, da sie nachveröffentlicht ist und somit lediglich gemäß § 3

Abs. 2 PatG als Stand der Technik gilt.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Stand der Technik aufgrund anderer

konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen kann,

da die Entgegenhaltungen dem Fachmann für den grundlegenden Gedanken,

nämlich die ersten und die zweiten Aussparungen als konkave Bögen

auszugestalten, keine Anregungen geben.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung der

Kupplungstrommel nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Lischke

Schneider

Hildebrandt

Müller

Cl