Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 19 W (pat) 50/03

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 37 254.6-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter v. Zglinitzki,

Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die

am 26. Juli 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 14. April 2003

mangels Ausführbarkeit zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Energiespeicher für elektromagnetische Wellen zur Abgabe von

elektrischer Energie, dadurch gekennzeichnet,

dass ein evakuiertes Speichergefäß (1), das innen gesamtflächig

hochreflektierend verspiegelt ist, mit einem evakuierten eingangsseitigen Gefäß (2) zur Energiezufuhr über eine Schleuse (3) verbunden ist,

dass das Gefäß (2) innen gesamtflächig und alle Teile der

Schleuse (3) hochreflektierend verspiegelt sind,

dass an das Speichergefäß (1) über eine Schleuse (5) ausgangsseitig ein Gefäß (6) angeordnet ist,

dass alle Teile der Schleuse (5) verspiegelt sind,

dass das Gefäß (6) innen gesamtflächig mit Solarzellen (7) ausgekleidet ist,

dass die Solarzellen (7) elektrisch miteinander verbunden und an

einen Anschluss (8) geführt sind, und

dass an das Gefäß (2) ein Filter (4), welches elektromagnetische

Wellen nur in einer Richtung in das Gefäß (2) hinein lässt, angeordnet ist.“

Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, einen Energiespeicher zu schaffen, der universell einsetzbar ist und es ermöglicht, Energie

beliebig lange Zeit zu speichern, ohne an Kapazität zu verlieren. Der Energiespeicher soll ohne umweltschädigende Stoffe arbeiten oder Schutzmaßnahmen erfordern. Dem Energiespeicher soll eine andere Energieart als elektrischer Strom zugeführt werden (Beschreibung S. 1 Abs. 3).

Der Anmelder erläutert zunächst, wie er das anspruchsgemäße Filter und die anspruchsgemäßen Schleusen verstanden haben will. Außerdem ist er der Auffassung, dass für die Realisierung der Erfindung beste, absolut reflektierende Spiegel

nötig seien. Darunter verstehe er eine Reflektion von 100 %. Er meint, dass es

derzeit Spiegel gebe, die eine Reflektion von 99,999 % ermöglichten. Das Speichergefäß könne eine Länge zwischen einem halben und einem Meter aufweisen.

Weiterhin meint der Anmelder, dass er die Erfindung zum Patent anmelden könne,

auch wenn es derzeit keine Spiegel gebe, die eine Reflektion von 100 % bewirkten.

Als den hier zuständigen Fachmann sieht der Anmelder einen Physiker mit Hochschul- oder Universitätsausbildung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der zulässigen Beschwerde musste der Erfolg versagt bleiben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar ist.

Dem Senat sind derzeit Spiegel bekannt, die eine Reflektion von 99,9 % ermöglichen (Laserspiegel). Selbst wenn angenommen wird, dass es bereits Spiegel

gäbe, die eine Reflektion von 99,99 % ermöglichten, ergäbe sich, dass die Strahlungsenergie in einem Speichergefäß von 1 Meter Länge in einer Millisekunde (300.000 Reflektionen) auf einen Wert von 0,9999300.000 = 9,3436 10-14 abgesunken wäre.

Auch wenn - der Aussage des Anmelders entsprechend - angenommen würde, es

gäbe tatsächlich Spiegel, die eine Reflektion von 99,999 % ermöglichten, würde

auch bei diesen die Strahlungsenergie in einem Speichergefäß von 1 Meter Länge

nur 10 Millisekunden (3.000.000 Reflektionen) benötigen, um auf den Wert von 0,999993.000.000 = 9,3562 10-14 abzufallen.

Wegen dieser kurzen Zeit stellt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Überzeugung des Senats keinen Energiespeicher dar. Denn mit dem Begriff Speicherung sind üblicherweise Forderungen verbunden, wie sie im alltäglichen Leben

z. B. durch Autobatterien, Handy-Akkumulatoren oder Akkumulatoren von Werkzeuggeräten erfüllt werden. Eine Speicherzeit im Millisekundenbereich erfüllt diese

Forderungen nicht.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar. Bei dieser

Sachlage braucht der Frage, ob es am Anmeldetag ein Filter gab, das elektromagnetische Wellen nur in einer Richtung in das Speichergefäß hineinlässt und ob

die anspruchsgemäßen Schleusen realisierbar sind, nicht weiter nachgegangen zu

werden.

Die Ansicht des Anmelders, dass das Patent erteilt werden müsse, auch wenn es

derzeit noch keine Spiegel gebe, die eine Reflektion von 100 % ermöglichten, entspricht nicht der Auffassung des BGH. Denn dieser gibt vor, dass die Ausführbarkeit einer Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung (Anmelde- oder Prioritätstag)

vorhanden sein muss (BGH GRUR 1984, 335 - Hörgerät; BGH BlPMZ 1992, 308 -

Antigene-Nachweis).

Zwar kann ein Patentanspruch auch Materialien umfassen, die zum Zeitpunkt der

Anmeldung noch nicht realisiert waren, dazu muss der Patentanspruch jedoch einen ausführbaren Gegenstand beschreiben, der auf am Anmeldetag bekannten

Materialien beruht (BGH - Polyesterfäden BlPMZ 1991 68).

Ein Energiespeicher, der ausschließlich auf nicht realisierbaren Spiegeln beruht,

konnte nicht patentiert werden.

Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2

bis 7 nicht gewährbar.

Dr. Kellerer

v. Zglinitzki

Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Scholz

Pr