Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 26 W (pat) 4/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 4/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 398 15 949

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

1. Der Antrag, der Löschungsantragstellerin die Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e

I

Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der seit dem 1. Oktober 1998 für die Dienstleistungen

Gebäudeverwaltung; Gebäudereinigung; Baufeinreinigung; Baugrobreinigung; Bauabschlussreinigung; Polsterreinigung; Teppichreinigung; Glasreinigung; Industriereinigung; Fassadenreinigung;

Unterhaltsreinigung; Hausmeisterdienste; Wäschereidienste;

Krankenhausreinigung; Einsammeln von Abfall; Reinigung von

Schmutzfangmatten; Schädlingsbekämpfung nicht für landwirtschaftliche Zwecke; Entsorgung mittels chemischer und/oder physikalischer und/oder biologischer Verfahren; Hygienedienste mittels chemischer und/oder physikalischer und/oder biologischer

Verfahren; Sterilisation mittels chemischer und/oder physikalischer

und/oder biologischer Verfahren; Desinfektion mittels chemischer

und/oder physikalischer und/oder biologischer Verfahren; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung)

in Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen; Catering; Hauswirtschaft (Verpflegung von Gästen durch Essensausgabe); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Sicherheitsdienste

eingetragenen Marke 398 15 949

beantragt, weil sie schutzunfähig sei und nicht habe eingetragen werden dürfen.

Der Markeninhaber hat dem Antrag fristgemäß widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde erhoben, die sie nach Zugang der Ladung zur

mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

Der Markeninhaber beantragt nunmehr, der Löschungsantragstellerin die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen. Seinen Antrag hat er nicht begründet. Die Löschungsantragstellerin hat lediglich mitgeteilt,

dass sie davon ausgehe, dass dem Antrag des Markeninhabers nicht entsprochen

werde.

II

1.

Der Antrag des Markeninhabers, der Löschungsantragstellerin die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen, ist zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf die

Löschungsantragstellerin ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Markenabteilung in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2001ausdrücklich von einer Kostenauferlegung abgesehen hat und dieser Teil des Beschlusses gegenüber dem Markeninhaber in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem er innerhalb der dafür bestimmten Frist keine Beschwerde gegen diesen Teil des Beschlusses eingelegt

hat.

Desgleichen besteht für eine Auferlegung der Kosten des Löschungsbeschwerdeverfahrens keine Veranlassung. Auch in diesem Verfahren gilt der durch § 71

Abs 1 S 2 MarkenG normierte Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine

Kosten selbst trägt. Zwar kann das Gericht im Einzelfall bestimmen, dass die

Verfahrenskosten einem Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen,

wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG). Der Verfahrensausgang, also die bloße Tatsache des Unterliegens, reicht für sich allein für eine

Kostenauferlegung zu Lasten des Unterlegenen nicht aus. Vielmehr bedarf es

hierfür stets besonderer, von der Norm abweichender Umstände, die insbesondere dann gegeben sind, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt,

das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600,

601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes

durchzusetzen versucht (BPatG Mitt 1977, 73, 74).

Ein solches Verhalten der Löschungsantragstellerin ist jedoch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht feststellbar. Sowohl die von der Markenabteilung zugestandene Tatsache, dass die Wortelemente „EURO“ und „CLEAN“ der angegriffenen Marke für sich genommen im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen einen beschreibend Begriffsgehalt aufweisen als auch die Auseinandersetzung der Markenabteilung mit der Frage, aus welchen Gründen die aus den beschreibenden Einzelelementen gebildete Gesamtbezeichnung dennoch als Marke

eintragbar war und ist, lassen erkennen, dass diese Fragen einer weiteren, gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden durften. Die Einlegung der

Beschwerde kann deshalb nicht als mutwillig bzw sorgfaltswidrig bewertet werden.

Bei dieser Sachlage scheidet die beantragte Kostenauferlegung aus.

2.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, weil die

Beteiligten im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren.

Der Gegenstandswert für das markenrechtliche Löschungsbeschwerdeverfahren,

das durch die am 21. November 2001 eingegangene Beschwerde eingeleitet worden ist, ist gemäß § 61 Abs 1 S 2 RVG iVm §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der angegriffenen Marke, dessen Intensität in erster Linie von dem Umfang der Markenbenutzung und -verteidigung abhängig ist (BPatGE 21, 140). Bei einer unbenutzten Marke wird im Regelfall ein

Gegenstandswert von 25.000,-- EUR als angemessen erachtet (BPatG PAVIS

PROMA 28 W (pat) 239/00 – S 400).

Da weder der Markeninhaber noch die Löschungsantragstellerin im gesamten Löschungsverfahren dargelegt haben, dass und ggf in welchem Umfang die angegriffene Marke bereits im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist, kann von einer Markenbenutzung nicht ausgegangen werden, so dass kein Anlass besteht,

einen höheren Gegenstandswert als den Regelwert von 25.000,-- EUR festzusetzen.

Albert

Kraft

Reker

WA