Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 7 W (pat) 397/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 35 460

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(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing.

Frühauf

beschlossen:

Das Patent 101 35 460 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 22. Mai 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 35 460 mit

der Bezeichnung "Dunstabzugshaube mit ausziehbarem Wrasenschirm" ist am

22. August 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind im Einspruch u.a. die deutsche Offenlegungsschrift 196 19 449 A1 (D3) und die EP 0 337 935 B1 (D4) genannt.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin, der der Einspruchsschriftsatz am 7. November 2003 zugestellt worden ist, hat sich auf den Einspruch nicht geäußert.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Dunstabzugshaube mit ausziehbarem Wrasenschirm, an dessen

bedienerabgewandtem Ende wenigstens zwei quer zur Auszugsrichtung voneinander beabstandete Wälzkäfige angeordnet sind,

in denen zueinander parallele Führungsprofile laufen."

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, Nachteile bekannter Dunstabzugshauben mit ausziehbarem Wrasenschirm zu vermeiden oder wenigstens zu

verringern (Sp. 1 Z. 33 bis 35). Die Patentansprüche 2 bis 9 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur oder qualifizierter Techniker

des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Dunstabzugshauben

anzusehen.

In der EP 0 337 935 B1 (D4) ist eine Dunstabzugshaube mit ausziehbarem Wrasenschirm beschrieben, der durch zwei parallel zueinander verlaufende Paare ineinander greifender profilierter Führungsschienen am Gehäuse der Dunstabzugshaube geführt ist. Zwischen den Schienen jedes Paares können zur Reibungsverminderung Kugeln angeordnet werden (S. 1 Z. 46 bis 52). Von den Schienen jedes Führungspaares ist eine am Gehäuse der Dunstabzugshaube und die andere

am ausziehbaren Wrasenschirm befestigt. Die Schienen laufen teleskopartig ineinander. Bei ausgezogenem Wrasenschirm bleibt eine gewisse Überdeckung der

Schienen in Längsrichtung erhalten, durch die der Wrasenschirm gehalten wird.

Von dieser bekannten Dunstabzugshaube unterscheidet sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass am von einer Bedienperson abgewandten Ende wenigstens zwei Wälzkäfige angeordnet sind, in

denen parallele Führungsprofile laufen.

Die Dunstabzugshaube nach Patentanspruch 1 ist somit gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

In der DE 196 19 449 A1 (D3) ist eine Linearführung beschrieben, bei der ein

Schlitten entlang einer Stange verschiebbar ist und vier Rollen aufweist, die beim

Verschieben auf der Stange abrollen. Für den Fachmann liegt es auf der Hand,

dass eine solche Linearführung nicht nur, wie eingangs der Druckschrift beschrieben, mit einem motorischen Antrieb, sondern auch bei Handbetätigung gegeneinander verschiebbarer Teile eingesetzt werden kann. Eine solche Linearführung

stellt daher ein Maschinenelement dar, das in allen Bereichen der Technik dem

Fachmann zu Gebote steht. Da bei teleskopartig ineinanderlaufenden Führungsschienen, wie sie bei der aus der EP 0 337 935 B1 (D4) bekannten Dunstabzugshaube eingesetzt werden, bei fast oder vollständig ausgezogenem Auszugsteil

ohnehin nur ein kleiner Abschnitt der auszugsteilseitigen Schiene im Eingriff mit

der gehäuseseitigen Schiene steht, ist es für den Fachmann naheliegend, statt der

Teleskopführung die bekannte Linearführung einzusetzen und die auszugsteilseitige Schiene durch einen Schlitten zu ersetzen, der auf einem gehäuseseitigen

Führungsprofil (Schiene) läuft. Da an jeder Seite des Auszugsteils eine Führung

angeordnet ist, können Überlegungen zur Verdrehsicherheit der Schlittenführung

(vgl. DE 196 19 449 A1 Sp. 1 Z. 12 bis 36) offensichtlich außer Betracht bleiben.

Auch die Unteransprüche lassen nichts Patentfähiges erkennen.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu