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BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 7 W (pat) 53/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 53/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 7. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 01 874

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn

und Dipl.-Ing. Frühauf 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 13 des DPMA vom 25. März 2003 aufgehoben

und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den am

7. Dezember 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

Gegen das Patent 197 01 874 mit der Bezeichnung

Nockenwellenlageranordnung im Zylinderkopf einer Brennkraftmaschine,

dessen Erteilung am 10. Juni 1998 veröffentlicht worden ist, hat die

A… AG in I…

Einspruch erhoben.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 25. März 2003 das Patent 197 01 874

widerrufen, da dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber

dem Stand der Technik die zur Patentfähigkeit erforderliche Neuheit fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat

in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt und geltend gemacht, dass der neue Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik die erforderliche Patentierbarkeit aufweise.

Sie hat beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den am 7. Dezember 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich nicht geäußert

und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der geltende Patentanspruch hat die folgende Fassung:

Nockenwellenlageranordnung zur Lagerung mindestens zweier

Nockenwellen im Zylinderkopf einer Brennkraftmaschine, wobei

der einen Nockenwelle ein an einem Ende angeordnetes

Nockenwellenlager in einem als Deckel ausgebildeten, abnehmbaren Gehäuseteil der Brennkraftmaschine zugeordnet ist, welches eine einen Steuerraumabschnitt abdeckende Stirnwand des

Zylinderkopfes der Brennkraftmaschine ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass das abnehmbare Gehäuseteil einen Flanschbereich aufweist, an den eine erste Pumpe angeflanscht ist, die

von der einen Nockenwelle antreibbar ist und der anderen

Nockenwelle in einem dem abnehmbaren Gehäuseteil zugewandten Endbereich eine Mitnehmerglocke zum Antrieb einer

ebenfalls am Flanschbereich des Deckels (d.h. Gehäuseteiles) befestigten, zweiten Pumpe angeformt ist.

Dem Patent liegt gemäß Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 17 bis 20 die Aufgabe

zugrunde, eine Nockenwellenlageranordnung derart auszubilden, dass bei ausreichend steifer Lagerung eine möglichst kompakte Anordnung gewährleistet ist.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die die Nockenwellenlageranordnung nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Die Patentabteilung 13 hat ihren Widerrufsbeschluss allein auf die europäische

Offenlegungsschrift 0 458 341 gestützt.

I.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und insoweit

gerechtfertigt, als sie zur beschränken Aufrechterhaltung des Patents geführt hat.

2. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da darin die Merkmale

der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 6 zusammengefasst sind, wobei die Merkmale, dass das abnehmbare Gehäuseteil einen Flanschbereich aufweist, an den

eine erste Pumpe angeflanscht ist, und dass die zweite Pumpe ebenfalls im

Flanschbereich des Gehäuseteils befestigt ist aus der Beschreibung des Streitpatents Spalte 2, Zeilen 22 bis 24 und Zeilen 28 bis 31 als zur Erfindung gehörig

hervorgeht.

Der Patentanspruch 2 geht aus Spalte 2, Zeilen 25 und 26, der Patentanspruch 3

geht aus dem erteilten Patentanspruch 5 iVm Beschreibung Spalte 2, Zeilen 27 bis

31, der Patentanspruch 4 geht aus Beschreibung Spalte 2, Zeilen 30 bis 32 als zur

Erfindung gehörig hervor. Die Patentansprüche 5 bis 7 entsprechen den erteilten

Patentansprüchen 3, 7 und 4.

II.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik unbestritten neu und gewerblich anwendbar.

2. Der Gegenstand des Patentananspruchs ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die europäische Offenlegungsschrift 0 458 341 zeigt und beschreibt alle Merkmale

des Obergriffs, jedoch nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1. Wie aus Figur 6 mit zugehörigen Beschreibung Spalte 8, Zeilen 24

und folgende hervorgeht, ist an dem Gehäuseteil 44 kein Flanschbereich vorgesehen, an dem Zusatzaggregate wie Pumpen angeflanscht werden können, die

durch die Nockenwellen angetrieben werden.

Aus der auf der Streitpatentschrift angegebenen deutschen Patentschrift

3 643 438 ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, von einer Nockenwelle aus ein

Zusatzaggregat anzutreiben. Dabei handelt es sich jedoch um einen Zündverteiler,

der unmittelbar auf der Stirnseite der einzigen Nockenwelle aufgesetzt ist, wobei

das Zündverteilergehäuse mit dem Steuerkastendeckel verschraubt ist (vgl. Zusammenfassung iVm Fig. 1). Vom Zündverteiler ist jedoch bekannt, dass er in der

Regel von einer Nockenwelle angetrieben wird, da er mit der Drehzahl der

Nockenwelle betrieben wird.

Aus dieser Maßnahme ist daher kein Hinweis darauf zu entnehmen, beliebige Geräte zum Antrieb an beiden Nockenwellen anzuschließen und dazu an einer

Nockenwelle speziell gestaltete Kupplungselemente, wie die Antriebsglocke,

vorzusehen.

Aus diesem Grund kann auch eine Zusammenschau aus der deutschen Patentschrift 3 643 438 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 458 341 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.

Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.

Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 7, deren Merkmale der weiteren

Ausgestaltung der Nockenwellenlagerungsanordnung nach Patentanspruch 1 dienen, als echte Unteransprüche anschließen.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu