Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.12.2005 – 34 W (pat) 16/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 42 18 354

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden

Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschaftsing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das am 4. Juni 1992 angemeldete und am 5. November 1998 veröffentlichte

Patent 42 18 354 betrifft eine Transporteinheit.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Transporteinheit, bestehend aus einer Mehrzahl zu einem quaderförmigen Stapel (1) geschichteter, plattenförmig ausgebildeter,

jeweils eine Ebene bildender Mineralwolle-Dämmstoffplatten,

wobei an der Unterseite des Stapels quer zu seiner Längserstreckung mindestens ein streifenförmig ausgebildeter, sich über

die Gesamtbreite des Stapels erstreckender, aus druckfester

Mineralwolle bestehender Auflagekörper (4, 5) angeordnet ist,

jeder Auflagekörper mit dem Stapel durch eine den Stapel umgebende, ein- oder mehrlagige Folie verbunden ist, die so geführt

ist, dass sie zumindest an einem Teil der Oberseite und zumindest

an einem Teil der beiden Längsseiten des Stapels sowie an den

beiden Stirnseiten und der Unterseite des Auflagekörpers anliegt.“

Zwanzig Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen der Transporteinheit

nach Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Einsprechende hat am 4. Februar 1999 gegen das Patent Einspruch erhoben

und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht. Sie

stützt sich dazu im Beschwerdeverfahren u. a. auf eine von der Fa. DOW Sverige

AB herausgegebene Hauszeitschrift „Nordic News“, Ausgabe Dezember 1991

(Bl. 54 GA). Drei weitere Unternehmen hatten ebenfalls Einspruch erhoben. Sie

haben ihre Einsprüche im Zuge des Einspruchsverfahrens zurückgenommen.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

nach Prüfung der vier Einsprüche mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 widerrufen mit der Begründung, die Transporteinheit nach Anspruch 1 ergebe sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus der DE 31 17 929 A1 in Verbindung mit

seinem vorauszusetzenden Fachwissen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist

der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei durch den druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie bestreitet, dass die genannte Hauszeitschrift der DOW Sverige AB zum druckschriftlichen Stand der Technik zählt oder ihr Inhalt durch mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit

einem neugefassten Hauptanspruch, der folgenden Wortlaut hat:

„Transporteinheit, bestehend aus einer Mehrzahl zu einem quadenförmigen Stapel (1) geschichteter, plattenförmig ausgebildeter,

jeweils eine Ebene bildender Mineralwolle-Dämmstoffplatten, wobei an der Unterseite des Stapels quer zu seiner Längserstreckung zwei streifenförmig ausgebildete, sich über die Gesamtbreite des Stapels erstreckende, aus druckfester Mineralwolle bestehende und mit Abstand voneinander angeordnete Auflagenkörper (4, 5) angeordnet sind, jeder Auflagekörper mit dem Stapel

durch eine den Stapel umgebende, ein- oder mehrlagige Folie verbunden ist, die so geführt ist, dass sie zumindest an einem Teil

der Oberseite und zumindest an einem Teil der beiden Längsseiten des Stapels sowie an den beiden Stirnseiten und der Unterseite des Auflagekörpers anliegt.“

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 21 gemäss Hilfsantrag, der

Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei in der erteilten wie in der hilfsweise verteidigten Fassung gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik

nicht patentfähig.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung die Teilung des Patents

erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Einspruch war ebenfalls zulässig.

A) Zum Hauptantrag:

1.) Ausgehend von einer Transporteinheit, bei der ein Stapel von Mineralwolle-

Dämmstoffplatten mittels Spannbändern und Kantenschutzelementen auf einer

Palette gehalten wird, beschäftigt sich das Patent mit dem Problem, eine Transporteinheit zu schaffen, bei der aus ökonomischen und ökologischen Gründen der

Aufwand für die Transportverpackung erheblich vermindert ist (vgl. Spalte 1 bis

Spalte 2 Zeile 27 der Patentschrift).

Mit dem erteilten Anspruch 1 wird zur Lösung dieses Problems – entsprechend

der von der Patentinhaberin vorgelegten Anspruchsgliederung – vorgeschlagen

eine

Transporteinheit, bestehend aus

a)

einer Mehrzahl Mineralwolle-Dämmstoffplatten, wobei

aa)

jede Mineralwolle-Dämmstoffplatte eine Ebene bildet;

ab) die Mineralwolle-Dämmstoffplatten plattenförmig ausgebildet

sind;

ac) die Mineralwolle-Dämmstoffplatten zu einem quaderförmigen

Stapel geschichtet sind;

b) mindestens einem Auflagekörper, wobei

ba) der Auflagekörper an der Unterseite des Stapels angeordnet

ist;

bb) der Auflagekörper sich quer zur Längserstreckung des Stapels erstreckt;

bc) der Auflagekörper sich über die gesamte Breite des Stapels

erstreckt;

bd) der Auflagekörper aus druckfester Mineralwolle besteht;

be) der Auflagekörper streifenförmig ausgebildet ist;

c)

einer ein- oder mehrlagigen Folie, die

ca) den Auflagekörper und den Stapel umgibt;

cb) den Auflagekörper mit dem Stapel verbindet;

cc) zumindest an einem Teil der Oberseite und zumindest an

einem Teil der beiden Längsseiten des Stapels anliegt und

cd) an den beiden Stirnseiten und der Unterseite des Auflagekörpers anliegt.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift, Spalte 2 Zeilen 30 bis 34, ergibt sich

damit eine Transporteinheit, bei welcher praktisch sämtliche Teile der Transportverpackung auf der Baustelle verwendbar sind, auch die Folien, die Dichtungszwecken dienen können oder anderweitig benutzbar sind.

2.) Die Lehre des Hauptanspruchs bedarf zu ihrem Verständnis der Auslegung

unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung.

Das Merkmal, wonach die Mineralwolle-Dämmstoffplatten „jeweils eine Ebene“

bilden (entsprechend Merkmal aa) der vorstehenden Gliederung), schließt im Hinblick auf die Figuren des Ausführungsbeispiels in der Patentschrift ohne Zweifel

auch eine Ausführungsform ein, bei der jede Lage des quaderförmigen Stapels

von einer einzigen Dämmstoffplatte gebildet ist. Die Ansicht der Patentinhaberin,

die Lehre des Patents beschränke sich auf diese Ausführungsform und schließe

Varianten aus, bei denen die Lagen jeweils aus mehreren Dämmstoffplatten

gebildet seien, hält der Senat indes für unzutreffend. Der Wortlaut des Anspruchs 1 schließt nämlich auch Ausführungsformen ein, bei denen mehrere (z. B.

zwei oder drei) Dämmstoffplatten in einer Lage angeordnet sind und dort gemeinsam „jeweils eine Ebene“ bilden.

Hinsichtlich des „streifenförmig ausgebildeten“ Auflagekörpers (Merkmal be) der

Anspruchsgliederung) hat die Patentinhaberin vorgetragen, dieser Begriff übermittle dem auf diesem Gebiet tätigen Fachmann eine Dimension, bei der zwar die

Länge des Auflagekörpers wesentlich größer als seine Dicke sei, seine Breite sich

aber allenfalls unwesentlich von seiner Dicke unterscheide (vgl. Seite 6 letzter

Satz bis Seite 7 Satz 1 der Beschwerdebegründung). Diese Ansicht der Patentinhaberin ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Patentschrift zur Breite des

streifenförmigen Auflagekörpers offensichtlich unzutreffend; denn in Spalte 2 Zeilen 62 bis 66 der Patentschrift wird ausgeführt, dass die in Figur 1 mit einem

Dicken-Breiten-Verhältnis von etwa 1:4 bis 1:5 gezeichneten Auflagekörper (4, 5)

einen rechteckigen Querschnitt haben (also nicht einen etwa quadratischen, wie

die Patentinhaberin meint) und dass die Höhe (8) der Auflagekörper vorteilhafterweise etwa der Dicke einer Dämmstoffplatte (2, 3) des aufliegenden Stapels (1)

entspricht. Ferner beträgt bei dem mit Maßangaben versehenen Ausführungsbeispiel in Spalte 6 Zeilen 1 bis 16 die „Mindestbreite der jeweils 1,2 m langen Hauptauflagerkörper 0,39 m“; unter Bezugnahme auf die übrigen Maßangaben zur Höhe

des Stapels und eine Ausführungsform, wie sie in Figur 1 der Patentschrift dargestellt ist, beträgt die Höhe des Auflagerkörpers aber nur etwa 9 bis 10 cm.

Die Patentinhaberin hat ferner vorgetragen, die Mineralwolle-Dämmstoffplatten

seien anders aufgebaut als der/die Auflagekörper; erstere seien nachgiebig und

weich, während letztere gemäß Merkmal bd) druckfest und hart seien müssten.

Diese Ansicht der Patentinhaberin findet im Streitpatent keine Stütze. Zum einen

enthält der Hauptanspruch des Patents keinen Hinweis, wonach die Mineralwolle-

Dämmstoffplatten nachgiebig und weich sein müssten. Zum anderen werden in

der Patentschrift Ausführungsbeispiele der patentgemäßen Transporteinheit beschrieben, bei der die Platten und Auflagekörper aus dem selben Material bestehen (Spalte 3 Absatz 2) oder mit gleicher Druckfestigkeit hergestellt worden

sind (Spalte 4 Absatz 2). Die Lehre des Anspruchs 1 schließt daher auch Ausführungsformen der patentgemäßen Transporteinheit ein, bei denen sowohl der

Aufbau als auch die Druckfestigkeit der Dämmstoffplatten und der Auflagekörper

identisch sind.

3.) Die Transporteinheit nach dem so verstandenen erteilten Hauptanspruch ist

nicht patentfähig.

Sie ist neu, was die Einsprechende jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht

mehr in Abrede gestellt hat. Sie ist offensichtlich auch gewerblich anwendbar. Sie

beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann

- einen Diplom-Ingenieur (FH) für Verpackungswesen mit mehrjähriger beruflicher

Erfahrung in der Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Transporteinheiten - am Anmeldetag des Patents in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik ergab.

Die Patentabteilung hat im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass der Fachmann - ausgehend von einer Transporteinheit, wie sie in der

DE 31 17 929 A1 als „Verpackung für eine Ladung ohne Palette“ gezeigt und beschrieben wird - im Rahmen fachüblicher Maßnahmen den Gegenstand nach Anspruch 1 des Patents auffinden konnte, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Verwendet er bei dieser bekannten Verpackung als zu verpackende Gegenstände

anstelle der dort ohnehin nur beispielhaft genannten Zementsäcke druckfeste

Mineralwolle-Dämmstoffplatten, so erhält er eine Verpackung in der Form einer

Transporteinheit, die in folgender Weise mit den Einzelmerkmalen der vorstehenden Gliederung von Anspruch 1 des Patents übereinstimmt:

-

Die Transporteinheit besteht aus einer Mehrzahl (vgl. Satz 1

der Beschreibung des Ausführungsbeispiels

in der

DE 31 17 929 A1, nachstehend kurz DE-A1 genannt) von

Mineralwolle-Dämmstoffplatten entsprechend Merkmal a).

Jede Platte bildet - gemeinsam mit den übrigen Platten der

jeweiligen Lage - eine Ebene entsprechend Merkmal aa).

Die Aussage von Merkmal ab), wonach Mineralwolle-Dämmstoffplatten plattenförmig ausgebildet sind, ist schon rein

-

-

sprachlich eine Selbstverständlichkeit.

-

Die verpackten Gegenstände sind entsprechend Merkmal ac) auch zu einem quaderförmigen Stapel geschichtet,

was ohne weiteres den Figuren der DE-A1 entnommen werden kann.

-

Es ist entsprechend dem Mindesterfordernis von Merkmal b)

auch ein Auflagekörper vorhanden, der in der DE-A1 als

„verkleinerte Lage 2“ bezeichnet wird.

-

Dieser Auflagekörper wird zwar während der Herstellung der

Transporteinheit an der Oberseite des Stapels angeordnet,

nach dessen bestimmungsgemäßer Drehung um 180 Grad,

wie in Absatz 3 der Beschreibung des Ausführungsbeispiels

der DE-A1 erwähnt wird, ist er aber an dessen Unterseite angeordnet, womit auch Merkmal ba) der Anspruchsgliederung

verwirklicht ist.

-

Wie den Figuren 1 und 2 der DE-A1 in Verbindung mit der

zugehörigen Beschreibung ohne weiteres entnehmbar ist,

erstreckt sich dieser Auflagekörper auch quer zur Längserstreckung des Stapels und über dessen gesamte Breite entsprechend den Merkmalen bb) und bc).

-

Die Verwirklichung des Merkmals bd) ergibt sich aus der Verwendung von druckfester Mineralwolle als zu verpackendem

Gegenstand.

-

-

Ferner ist der Auflagekörper entsprechend Merkmal be) auch

streifenförmig im vorstehend verstandenen Sinn ausgebildet.

Schließlich besteht die Verpackung nach der DE-A1 auch

aus einer Folie (Umhüllung 7 in Form einer Kunststoff-

Schrumpffolie, vgl. Absatz 2 der Figurenbeschreibung der

DE-A1), die Auflagekörper und Stapel umgibt und verbindet

und an den Oberseiten und den beiden Längsseiten des Stapels sowie an den beiden Stirnseiten und der Unterseite des

Auflagekörpers anliegt. Damit sind auch die Merkmale c) bis

cd) der Merkmalsgliederung verwirklicht.

Mit der Verwendung von druckfesten Mineralwolle-Dämmstoffplatten als zu verpackenden Gegenständen bei der Verpackung nach der DE-A1 erhält der Fachmann somit eine Transporteinheit nach Anspruch 1 des Patents. Schwierigkeiten

oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann zu überwinden gehabt hätte, um am Anmeldetag des Patents die bekannte Verpackung auch zur Verwendung für druckfeste Mineralwolle-Dämmstoffplatten vorzuschlagen, sind für den

Senat nicht ersichtlich, zumal es sich bei diesen Platten auch, wie bei den beispielhaft in der DE-A1 genannten Zementsäcken, um Baustoffe handelt, die üblicherweise an den selben Empfänger geliefert werden.

Der Anspruch 1 des Patents hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand.

Zu dem selben Ergebnis konnte der Fachmann am Anmeldetag des Patents auch

ohne erfinderisches Zutun gelangen, wenn er die in der Hauszeitschrift der Fa.

DOW Sverige vom Dezember 1991 auf den Seiten 10 und 11 beschriebene Transporteinheit zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hätte.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin zählte diese am Anmeldetag des

Patents zum druckschriftlichen Stand der Technik.

Es handelt sich um eine in erster Linie für die Mitarbeiter eines schwedischen Unternehmens herausgegebene Zeitschrift (Hauszeitung). Die Artikel sind entweder

in schwedischer oder englischer Sprache abgefasst. Ihnen ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache beigefügt, damit die Artikel auch von

Mitarbeitern der DOW-Gruppe, die der schwedischen Sprache nicht mächtig sind,

verstanden werden. Die Schrift weist zahlreiche farbige Fotos auf und soll nach

Inhalt und Aufmachung auch die Bindung der Mitarbeiter an ihr Unternehmen

stärken. So stellt die Zeitschrift DOW-Jubilare mit 15-, 10- und 5-jähriger Betriebszugehörigkeit vor. Mit dem Foto einer DOW-Mannschaft wird eine Kanuregatta

geschildert. Es wird von Besuchern berichtet, so jeweils mit Bild von einer Gruppe

von Vertretern schwedischer Chemiefirmen und von schwedischen Studenten.

Mehrere Fachartikel (darunter auf den Seiten 10 und 11 der entgegengehaltene

Bericht) und ein eher unterhaltsamer, mit witzigen Zeichnungen versehener Artikel

über Chemie in der Welt des Sports bilden weitere inhaltliche Schwerpunkte.

Diese Zeitschrift ist nach der Überzeugung des Senats vor dem Anmeldetag des

Patents, dem 4. Juni 1992, der Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Sie wendet sich

zwar zunächst und in erster Linie an die Mitarbeiter (nicht nur an die Leitungsebene, wie die Patentinhaberin behauptet) und damit an einen noch eingrenzbaren Personenkreis. Nach der Lebenserfahrung sind die Mitarbeiter jedoch nicht

gehalten, eine derart gestaltete Zeitschrift nur im Bereich des Betriebes zu halten

und vertraulich zu behandeln. Sie werden sie ihrer Familie und Freunden zeigen,

etwa wenn sie selbst darin abgebildet sind. An dieser ihrer Einstellung ändert sich

auch dann nichts, wenn in einer derart aufgemachten Zeitschrift ein Fachartikel

von stattgefundenen Versuchen mit der Verpackung von gebündelten Styrofoamplatten berichtet. Auch wenn es um eine Entwicklung einer erst in Auftrag gegebenen Versuchsanlage geht, wird der Mitarbeiter als Leser sich nicht gehalten fühlen, das in dieser Form und Umgebung Gelesene geheim zu halten. Vielmehr wird

er nach der Lebenserfahrung dann, wenn er Kontakt zu Kunden seines Unternehmens hat, bei sich bietender Gelegenheit werbend auf eine solche Entwicklung

hinweisen. Dabei kann er auch die Zeitschrift selbst zeigen oder weitergeben.

Nach der Lebenserfahrung erhalten auch die in der Zeitschrift abgebildeten Besucher zur Erinnerung und Dokumentation ein Exemplar übersandt.

Damit war die Mitarbeiterzeitschrift als eine schriftliche Beschreibung einem nicht

mehr eingrenzbarem Personenkreis und damit der Öffentlichkeit zugänglich, PatG

§ 3 Abs. 1 Satz 2, und zwar zu dem auf der Titelseite genannten Erscheinungszeitpunkt „Dezember 1991“, also mehrere Monate vor dem Anmeldetag des Patents. Darüber hinaus bestand die nicht entfernte Möglichkeit, dass Mitarbeiter der

DOW-Gruppe Kenntnisse, die sie aus der Lektüre des Artikels auf den Seiten 10

und 11 dieser Schrift gewonnen hatten, an Dritte weitergeben konnten, etwa an

Kunden, wie oben ausgeführt.

Eine Vernehmung der angebotenen Zeugen war nicht erforderlich. Der Senat

konnte, gestützt auf Art und Inhalt der in der mündlichen Verhandlung im Original

vorgelegten Mitarbeiterzeitschrift unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises von einem typischen Geschehensablauf ausgehen, bei dem

nach der Lebenserfahrung auf ein bestimmtes Ergebnis, die öffentliche Zugänglichkeit der Zeitschrift, geschlossen werden kann (vgl. dazu BPatGE 32, 109

m.w.N.). In dieser Lage wäre es Sache der Patentinhaberin gewesen, konkrete

Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur vage Möglichkeit eines anderen ungewöhnlichen Verlaufs hätte ergeben können. Dies hat

sie nicht getan. Bloße unsubstantiierte Bedenken sind nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen,

die einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte Möglichkeit nahe legen

(BPatGE a.a.O.).

Die in der Hauszeitschrift gezeigte Transporteinheit besteht aus einer Mehrzahl zu

einem quaderförmigen Stapel geschichteter,

jeweils eine Ebene bildender

Schaumstoff-Dämmstoffplatten, wobei an der Unterseite des Stapels quer zu seiner Längserstreckung mindestens ein streifenförmig ausgebildeter, sich über die

Gesamtbreite des Stapels erstreckender Streifen aus dem selben Schaumstoff als

Auflagekörper angeordnet ist. Jeder Auflagekörper ist mit dem Stapel durch eine

den Stapel umgebende Folie verbunden, die - wie der Abbildung auf Seite 10

entnehmbar ist - an einem Teil der Oberseite und an einem Teil der beiden Längsseiten des Stapels sowie an den beiden Stirnseiten und der Unterseite des Auflagekörpers anliegt.

Um von dieser bekannten Transporteinheit zum Gegenstand des Anspruchs 1 des

Patents zu gelangen, brauchte der Fachmann lediglich die Schaumstoff-Dämmstoffplatten durch druckfeste Mineralwolle-Dämmstoffplatten zu ersetzen, was eine

Maßnahme darstellt, die nach Ansicht des Senats fachübliches Handeln nicht

übersteigt. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann

dabei hätte überwinden müssen, sind für den Senat auch hier nicht zu erkennen.

Der erteilte Anspruch 1 hat auch aus diesen Erwägungen keinen Bestand.

Mit dem Hauptanspruch fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2

bis 21, da nach ständiger Rechtssprechung über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Im übrigen hat der

Senat weder in den Unteransprüchen noch in der Beschreibung einen erfinderischen Überschuss erkennen können. Von einer senatsseitigen Anregung, das Patent mit neugefassten Ansprüchen beschränkt zu verteidigen, ist daher abgesehen

worden.

B) Zum Hilfsantrag:

Die Lehre des Anspruchs 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von der des

Hauptantrags dadurch, dass an Stelle von „mindestens einem“ nun „zwei“ Auflagekörper vorgesehen und „mit Abstand voneinander angeordnet“ sind.

Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Hauptanspruch ist zulässig. Er beschränkt die

Transporteinheit nach dem erteilten Anspruch 1 auf eine Ausführungsform mit

zwei Auflagekörpern, die mit Abstand voneinander angeordnet sind. Offenbart ist

dieser Gegenstand im beschriebenen Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der Patentschrift.

Nach Ansicht des Senats gehört es aber zum fachmännischem Wissen und Können, bei Transporteinheiten beispielsweise wegen deren Länge und der dadurch

bedingten mangelnden Formsteifigkeit oder Standfestigkeit nicht nur einen, sondern mindestens einen weiteren Auflagekörper vorzusehen und diesen mit Abstand von dem anderen anzuordnen. Zum Nachweis dieses Fachwissens wird auf

Figur 4 der auf der Titelseite der Patentschrift zitierten FR 2 540 836 verwiesen.

Eine erfinderische Tätigkeit kann in dieser Maßnahme nicht gesehen werden,

auch nicht in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags hat daher ebenfalls keinen Bestand.

Auch hier teilen die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 das Schicksal

des Hauptanspruchs.

Ipfelkofer

Hövelmann

Barton

Ihsen

Hu