Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 14 W (pat) 302/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 43 987
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer und Dr. Gerster und der
Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 42 43 987 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 42 43 987 mit der Bezeichnung
„Ausweiskarte mit visuell sichtbarem Echtheitsmerkmal“
ist am 9. Oktober 2003 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 8. Januar 2004 (Einsprechende I) und am 9. Januar 2004 (Einsprechende II) Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind auf
die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei ua gegenüber dem
durch die Entgegenhaltung
(1) EP 0 219 012 B1
belegten Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Einsprechenden I und II sind übereinstimmend der Ansicht, der Gegenstand
nach Anspruch 1 des Streitpatents sei durch den Stand der Technik nahe gelegt.
Die Entgegenhaltung beschreibe, insbesondere unter Einbezug des Verweises auf
die US-PS 4 032 691, weitestgehend eine Ausweiskarte mit den in Anspruch 1
genannten Merkmalen. Ferner vertreten beide Einsprechende die Auffassung, die
Ansprüche 6 und 8 seien unzulässig erweitert, da die ursprünglichen Unterlagen
keine Hinweise auf unterschiedliche Materialänderungen enthielten.
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
hilfsweise
mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005,
im Übrigen wie Hauptantrag.
Die Patentinhaberin erklärt außerdem die Teilung des Patents.
Sie macht geltend, der entgegengehaltene Stand der Technik könne dem Fachmann die Ausweiskarte nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht nahe legen, weil
er sich vorwiegend mit den Materialien für die Lackschichten beschäftige, jedoch
keinen Hinweis auf die beanspruchte Schichtdicke enthalte. Vielmehr liefere er
dem Fachmann lediglich qualitative Angaben bezüglich der Schichtdicke, wie etwa
„besonders dünn“ oder „mechanisch stabilisiert“. Er führe somit von der patentgemäßen Lösung weg, die sich zudem nicht in der Erfindung dünner Lackschichten
erschöpfe, sondern auf deren Beschriftung durch ein Linsenraster in Verbindung
mit der besonderen Sensibilisierung der Lackschichten durch geeignete Zusatzstoffe beziehe.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Mehrschichtige Ausweiskarte mit einem Linsenraster, unter dem
mindestens eine für die Laserbeschriftung geeignete Schicht angeordnet ist, in die mittels eines Laserstrahls Informationen
einbringbar sind, die durch eine Änderung der optischen Eigenschaften der Schicht aufgrund irreversibler, durch den Laserstrahl
bewirkter Materialänderungen sichtbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die mit dem Laserstrahl beschreibbare Schicht eine 11 bis 50
µm dicke Lackschicht ist, die durch speziell eingebrachte Zusatzstoffe lasersensibilisiert ist.“
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und des Anspruchs 8 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Sie sind zulässig und führen zum Widerruf des Patents.
2. Gegen die Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag bestehen
keine Bedenken. Die Merkmale dieses Anspruchs sind den ursprünglichen
(Ansp. 1 und 3 i. V. m. S. 1 Z. 5 bis 11, S. 5 Z. 12 bis 18; S. 7 Z. 20 bis 22 und
Fig. 2) sowie den erteilten Unterlagen zu entnehmen (Ansp. 1).
3. Die Ausweiskarte nach dem geltenden Anspruch 1 des Hauptantrags ist neu;
dies räumen auch die Einsprechenden ein.
Die Entgegenhaltung (1) beschreibt eine mehrschichtige Ausweiskarte mit einem
Linsenraster. Sie enthält mindestens eine unter dem Linsenraster angeordnete, für
eine Laserbeschriftung geeignete Datenempfangsschicht, die durch speziell eingebrachte Zusatzstoffe lasersensibilisiert ist (Sp. 1 Z. 11 bis 16 und Sp. 4 Z. 42 bis
Sp. 5 Z. 3 i. V. m. Sp. 13 Z. 35 bis 48). Die Datenempfangsschicht kann entweder
als Teil einer mechanisch stabilisierend wirkenden Trägerfolie ausgebildet und daher besonders dünn sein (Sp. 14 Z. 3 bis 10). Bezüglich weiterer für die Laseraufzeichnung geeigneter Materialien verweist die Entgegenhaltung (1) in Spalte 13,
Zeilen 25 bis 29 ausdrücklich auf die US-PS 4 032 691, die lasersensibilisierbare,
mittels Druckverfahren auftragbare Lackschichten in einer Dicke von 0,1 bis 10 µm
beschreibt (a. a. O. Sp. 1 Z. 45 bis 54 i. V. m. Sp. 3 Z. 1 bis 20). Diese Merkmale
der Datenempfangsschicht gehören damit zum Offenbarungsgehalt der Patentveröffentlichung (1) (Schulte PatG, 7. Aufl., § 3 Rn. 119e und BGH, „Terephthalsäure“, GRUR 1980, 283). Einziger Unterschied zwischen der beanspruchten
Ausweiskarte und der aus (1) bekannten ist damit die Dicke der Lackschicht von
11 bis 50 µm.
Die übrigen, in der mündlichen Verhandlung erörterten Druckschriften liegen ferner und können die Neuheit des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Hauptantrages ebenfalls nicht in Frage stellen.
4. Die Ausweiskarte nach Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aufgabe des vorliegenden Patents ist es, Ausweiskarten vorzuschlagen, die flexibler herzustellen sind und die weitere Möglichkeiten bei der Laserbeschriftung
eröffnen (Sp. 2 Abs. 0012 der Streit-PS).
Die Entgegenhaltung (1) löst bereits eine vergleichbare Aufgabe (Sp. 4 Z. 26 bis
35 i. V. m. Sp. 1 Z. 16 bis 24). In einer zusammenfassenden Darstellung wird erörtert, wie diese Aufgabe unter Verwendung laserempfindlicher Folien gelöst wird,
nämlich indem eine z. B. 100 µm dicke Folie als Datenempfangsschicht in einer
bestimmten Kartentiefe unter einem Linsenraster eingelagert und mit einem Laser
beschriftet wird (Fig. 4b i. V. m. Sp. 14 Z. 18 bis 41). In einer weiteren möglichen
Ausführungsform kann die Ausweiskarte aus einer Kernschicht und einer transparenten, ein Linsenraster tragenden Deckfolie bestehen, zwischen die eine das Laserlicht gut absorbierende Datenempfangsschicht eingebracht ist (Sp. 13 Z. 20 bis
34). Die Datenempfangsschicht kann eine durch ein Druckverfahren aufgebrachte
Farblackschicht von 0,1 bis 10 µm Dicke sein, die lasersensibilisiert ist (vgl. US-PS
4 032 691: Sp. 3 Z. 1 bis 20). Somit wird dem Fachmann eine mögliche Bandbreite für die Dicke der Datenempfangsschicht zwischen 0,1 bis 100 µm offenbart.
Der Fachmann, der sich die vorstehend genannte Aufgabe gestellt hat, kann in
Kenntnis dieser Angaben in der Entgegenhaltung (1) mittels weniger gezielter
Versuche die optimale Schichtdicke einer Lackschicht, die durch speziell eingebrachte Zusatzstoffe lasersensibilisiert ist, ermitteln und ohne erfinderisch tätig
werden zu müssen, zu einer Schichtdicke von 11 bis 50 µm gelangen.
Die Patentinhaberin hat hierzu zwar eingewandt, der Fachmann sehe die Dicke
der Folie mit 100 µm im Verhältnis zu dem insgesamt 700 µm dicken Schichtaufbau insgesamt schon als dünn an (Fig. 4b); er orientiere sich darüber hinaus nicht
an der in (1) enthaltenen Vorgabe „dünn“ oder „mechanisch stabilisiert“, was ohnehin lediglich als qualitative Angabe zu verstehen sei. Hinweise auf die Ausbildung der Lackschicht in einer Dicke zwischen 11 und 50 µm enthalte die Entgegenhaltung jedenfalls auch in Verbindung mit der zitierten US-PS 4 032 691 nicht.
Auch die Einwände der Einsprechenden, wonach es problemlos möglich sei, die
Brennweiten und Rasterperiode des Linsenrasters zu variieren (Sp. 9 Z. 28 bis
35), beträfen lediglich das Design des Linsenrasters, lieferten jedoch keine Hinweise auf die beanspruchte Dicke der durch Zusatzstoffe sensibilisierten Lackschicht, die durch ein Linsenraster hindurch beschriftet werde.
Die Einwände der Patentinhaberin können indessen zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Der in der Beschreibung der Figur 4b angegebene Wert
für die Foliendicke mit 100 µm ist lediglich als beispielhaft anzusehen und die
Lehre der Entgegenhaltung (1) daher nicht auf die Offenbarung dieser konkreten
Dickenangabe beschränkt. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass die Druckschrift
weitere Hinweise für den Fachmann in Richtung auf die Verwendung dünner Datenempfangsschichten enthält (Sp. 14 Z. 8 bis 10). So sind die Zusammenhänge
zwischen der Dicke der beschreibbaren, laserempfindlichen Schichten in Verbindung mit den Eigenschaften der das Linsenraster tragenden Deckschicht und der
Geometrie der Linsen in der Entgegenhaltung mehrfach erörtert, indem ua festgestellt wird, dass die durch die Lasereinstrahlung bewirkte Veränderung im Kartenmaterial in ihrer Form und Lage durch geeignete Wahl des Kartenaufbaus gezielt
beeinflusst werden kann (Sp. 10 Z. 47 bis 52). Der Einfluss der Geometrie des
Linsenrasters selbst wird in Spalte 9, Zeilen 23 bis 45 geschildert; auf die Abstimmung zwischen der Dicke der Datenaufzeichnungsschicht und der strahlendurchlässigen Deckschicht wird ebenfalls hingewiesen (Sp. 9 Z. 49 bis 52).
Nach alledem kann der Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit seines
Gegenstandes keinen Bestand haben.
5. Die Ansprüche 2 bis 8 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag (BGH, „Elektrisches Speicherheizgerät“, GRUR 1997, 120).
6. Das Gleiche gilt für die Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, die mit den
Ansprüchen 1 bis 5 des Hauptantrags identisch sind.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na