Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 9 W (pat) 353/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 353/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 39 897

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper

und

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 14. August 2001 angemeldete Patent mit

der Bezeichnung

"Selbstdichtendes Wellrohr sowie Anschlussanordnung damit"

Einspruch eingelegt. Sie verweist auf druckschriftlichen Stand der Technik und

führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass demgegenüber der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht neu sei. Daraufhin hat die Patentinhaberin Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag und Patentansprüche 1

bis 8 gemäß Hilfsantrag vorgelegt. Nach Auffassung der Einsprechenden sind die

in den jeweiligen Patentanspruch 1 neu aufgenommenen Merkmale weder in den

ursprünglichen noch in den erteilten Unterlagen offenbart. Im Übrigen seien auch

die in diesen Patentansprüchen angegebenen Gegenstände nicht patentfähig.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag,

- hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag,

jeweils eingereicht mit Eingabe vom 22. März 2004,

sowie Beschreibung und Figuren 1 bis 6 wie erteilt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (zum erteilten Patentanspruch 1 zusätzliche Merkmale sind fett hervorgehoben):

Wellrohr mit einem in Axialrichtung erstreckten, vorzugsweise zylindrischen Körper, der umfänglich verlaufende Wellenberge und

Wellentäler umfasst,

dadurch gekennzeichnet,

dass wenigstens einige der Wellenberge und/oder der Wellentäler

des Wellrohres umfänglich verlaufende Dichtstrukturen aufweisen,

die sich radial aus der Kontur der Wellenberge und/oder der Wellentäler erheben, und zwar radial nach außen bzw. nach innen,

wobei jede Dichtstruktur mindestens eine Dichtfläche aufweist, die einen spitzen Winkel relativ zu der Axialrichtung

des zylindrischen Körpers aufweist und die eine formschlüssige Dichtungsverbindung bewirkt.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich 9 zumindest mittelbar

auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (zum erteilten Patentanspruch 1 zusätzliche Merkmale sind fett hervorgehoben):

Wellrohr mit einem in Axialrichtung erstreckten, vorzugsweise zylindrischen Körper, der umfänglich verlaufende Wellenberge und

Wellentäler umfasst,

dadurch gekennzeichnet,

dass wenigstens einige der Wellenberge und/oder der Wellentäler

des Wellrohres umfänglich verlaufende Dichtstrukturen aufweisen,

die sich radial aus der Kontur der Wellenberge und/oder der Wellentäler erheben, und zwar radial nach außen bzw. nach innen,

wobei jede Dichtstruktur mindestens eine Dichtfläche aufweist, die einen spitzen Winkel relativ zu der Axialrichtung

des zylindrischen Körpers hat und die eine formschlüssige

Dichtungsverbindung bewirkt,

und wobei jede Dichtstruktur mindestens eine an die Dichtfläche im am weitesten exponierten Bereich angrenzende Schräge aufweist, die einen steilen Winkel relativ zu der Axialrichtung des zylindrischen Körpers aufweist und im Wesentlichen

zur Stabilisierung der Dichtstruktur dient und die zu Rastzwecken eingesetzt werden kann.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich 7 zumindest mittelbar auf

den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.

Nach Meinung der Patentinhaberin ist das nunmehr mit Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte Wellrohr patentfähig.

Zur Frage der unzulässigen Erweiterung der geltenden Patentansprüche hat sich

die Patentinhaberin nicht geäußert. Vielmehr hat sie mit Eingaben vom 21. September 2005, eingegangen am 22. September 2005, und vom 3. November 2005,

eingegangen am 7. November 2005, mitgeteilt, dass sie an der anberaumten

mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und dass sie ihren weiter hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknehme.

Daraufhin hat der Senat den Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da er zu einem Widerruf des

Patents führt.

Ein Wellrohr mit den Merkmalen der geltenden Patentansprüche 1 gemäß Haupt-

und Hilfsantrag ist weder im Streitpatent noch in den ursprünglich eingereichten

Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.

Das Streitpatent betrifft ein übliches Wellrohr mit umfänglich verlaufenden Wellenbergen und Wellentälern. Um eine einfache fluiddichte Verbindung des Wellrohres

mit Anschlussabschnitten von beliebigen Einrichtungen, etwa von Pumpen, zu ermöglichen, weisen wenigstens einige der Wellenberge oder Wellentäler umfänglich verlaufende Dichtstrukturen auf, die sich radial aus der Kontur der Wellenberge und/oder der Wellentäler nach außen bzw. nach innen erheben.

Im Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin die Dichtstrukturen durch die Aufnahme der Merkmale in den erteilten Patentanspruch 1 weiter konkretisiert, dass

"jede Dichtstruktur mindestens eine Dichtfläche aufweist, die einen spitzen Winkel

relativ zu der Axialrichtung des zylindrischen Körpers aufweist und die eine formschlüssige Dichtungsverbindung bewirkt".

Von diesen Merkmalen ist zumindest das Merkmal, dass die Dichtfläche der Dichtstruktur eine formschlüssige Dichtungsverbindung bewirkt, weder den erteilten

noch den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Denn alle diesbezüglichen Stellen der Streitpatenschrift weisen allein auf eine kraftschlüssige Dichtungsverbindung hin. So ist in der von der Patentinhaberin angeführten Offenbarungsstelle Sp. 3, Z. 27 bis 31, der Streitpatentschrift angegeben, dass "die Dichtstrukturen des Wellrohres ... in eine dichtende Anlage zu dem Außenumfang der

Innenstützhülse und/oder dem Innenumfang der Außenanschlusshülse" kommen.

Aus der Angabe "dichtende Anlage" folgt allein, dass die Dichtstruktur kraftschlüssig an der Gegenfläche anliegt.

Eine "formschlüssige Dichtungsverbindung" – wie nunmehr beansprucht - ist offensichtlich auch weder der übrigen Beschreibung noch den Figuren zu entnehmen. Denn auch in Sp. 1, Z. 47 bis 55, in Sp. 2, Z. 14 bis 19 und Z. 53 bis 58, in

Sp. 3, Z. 48 bis 54, und in Sp. 6, Z. 14 bis 19 und Z. 35 bis 42, ist lediglich angegeben, dass die Dichtung und die Gegenfläche unter Spannung, somit kraftschlüssig und nicht formschlüssig aneinander anliegen. Dem entsprechend liegen bei

den in den Figuren 5 und 6 dargestellten Wellrohranordnungen die Dichtflächen 18a, 18b des Wellrohres 10 an einer durchgehend zylindrischen Innenwand

der Anschlusshülse 52 an. Keiner der in den Fig. 5 und 6 dargestellten Anschlussabschnitte 50, 50' weist eine Vertiefung oder Nut auf, die mit der Dichtfläche unter

Formschluss eine Dichtung bewirken könnte. Die in Fig. 6a dargestellten Vorsprünge 52a, 52b an der Anschlusshülse 52 sind lediglich Eingriffs- bzw. Rastabschnitte, die in die Wellentäler benachbarter Wellenberge eingreifen und ein Auseinanderziehen der Verbindungselemente erschweren. Eine Dichtfunktion kommt

ihnen offensichtlich nicht zu, da sie nicht Bestandteil der Dichtfläche sind. Sie können daher nicht das Merkmal offenbaren, dass die Dichtfläche eine formschlüssige

Dichtungsverbindung bewirkt.

Da das unzulässige Merkmal "formschlüssige Dichtungsverbindung" Bestandteil

sowohl des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag ist,

sind beide Anträge zurückzuweisen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Reinhardt