Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 26 W (pat) 101/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 101/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die eingetragene Marke 300 40 957

hier: Antrag auf Kostenauferlegung und Gegenstandswertfestsetzung

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert, des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

1. Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

10.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 40 957

AQUA NOUVEL

für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate zur Zubereitung von Getränken“ war Widerspruch eingelegt aus der Marke 395 13 122

die (farbig) eingetragen ist für „mit Sauerstoff und/oder Vitaminen angereicherte

Getränke auf Wasserbasis, insbesondere Mineralwässer, Heilwässer; mit Sauerstoff angereicherte Getränke auf Wasserbasis, insbesondere Mineralwässer“.

Der Widerspruch wurde von der Markenstelle für Klasse 32 in zwei Beschlüssen

wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und diese begründet. Drei Wochen vor dem

auf ihren Antrag hin anberaumten Verhandlungstermin hat sie ihren Widerspruch

zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt nunmehr, der Widersprechenden die Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.

Die Widersprechende beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen. Sie meint, die

Widersprechende habe keinen Anlass für eine Kostenauferlegung gegeben. Eine

solche komme nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspreche; dies gelte auch

bei Rücknahme des Widerspruchs. Besondere Umstände, die es rechtfertigten,

der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen, seien vorliegend nicht gegeben.

Insbesondere habe die Widersprechende sowohl ihre Erinnerung als auch ihre

Beschwerde begründet. Den Widerspruch habe sie aufgrund des Ladungszusatzes drei Wochen vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen.

II.

1.

Der zulässige Antrag auf Kostenauferlegung ist nicht begründet und war

daher zurückzuweisen.

Im Regelfall trägt im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren jeder Beteiligte die

ihm erwachsenen Kosten selbst, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Für ein Abweichen

von dieser Regel bedarf es besonderer Umstände. Denn gemäß § 71 Abs. 1 S. 1

MarkenG sind Kosten nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht; dies

gilt nach § 71 Abs. 4 MarkenG auch für den Fall der Rücknahme des Widerspruchs. Solche besonderen Umstände, die eine Kostenauferlegung aus Gründen

der Billigkeit rechtfertigten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken führt zu einer

Kostenauferlegung nur in krassen Fällen; ein solcher ist vorliegend nicht gegeben.

Die Verfahrensführung der Widersprechenden ist nicht zu beanstanden. Sie hat

Erinnerung und Beschwerde beizeiten begründet und den Widerspruch nur wenige Tage nach dem Erhalt des Ladungszusatzes in gebührendem zeitlichem Abstand zur anberaumten mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Andere Umstände, die eine Kostenauferlegung gebieten würden, sind nicht ersichtlich, so dass der Antrag zurückzuweisen war.

2.

Der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert (§§ 61

Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO) war auf 10.000,- € festzusetzen.

Maßgeblich für seine Bestimmung im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ist das

wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen

Marke. Dieses schätzt der Senat – in Ermangelung konkreter Umstände, die einen

anderen Wert nahelegen könnten – auf den im Regelfall angemessenen Betrag

von 10.000,- € (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 71 RdNr. 48).

Albert

Reker

Friehe-Wich

Ju