Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 26 W (pat) 101/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 101/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die eingetragene Marke 300 40 957
hier: Antrag auf Kostenauferlegung und Gegenstandswertfestsetzung
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert, des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
1. Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 40 957
AQUA NOUVEL
für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate zur Zubereitung von Getränken“ war Widerspruch eingelegt aus der Marke 395 13 122
die (farbig) eingetragen ist für „mit Sauerstoff und/oder Vitaminen angereicherte
Getränke auf Wasserbasis, insbesondere Mineralwässer, Heilwässer; mit Sauerstoff angereicherte Getränke auf Wasserbasis, insbesondere Mineralwässer“.
Der Widerspruch wurde von der Markenstelle für Klasse 32 in zwei Beschlüssen
wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und diese begründet. Drei Wochen vor dem
auf ihren Antrag hin anberaumten Verhandlungstermin hat sie ihren Widerspruch
zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt nunmehr, der Widersprechenden die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.
Die Widersprechende beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen. Sie meint, die
Widersprechende habe keinen Anlass für eine Kostenauferlegung gegeben. Eine
solche komme nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspreche; dies gelte auch
bei Rücknahme des Widerspruchs. Besondere Umstände, die es rechtfertigten,
der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen, seien vorliegend nicht gegeben.
Insbesondere habe die Widersprechende sowohl ihre Erinnerung als auch ihre
Beschwerde begründet. Den Widerspruch habe sie aufgrund des Ladungszusatzes drei Wochen vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen.
II.
1.
Der zulässige Antrag auf Kostenauferlegung ist nicht begründet und war
daher zurückzuweisen.
Im Regelfall trägt im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren jeder Beteiligte die
ihm erwachsenen Kosten selbst, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Für ein Abweichen
von dieser Regel bedarf es besonderer Umstände. Denn gemäß § 71 Abs. 1 S. 1
MarkenG sind Kosten nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht; dies
gilt nach § 71 Abs. 4 MarkenG auch für den Fall der Rücknahme des Widerspruchs. Solche besonderen Umstände, die eine Kostenauferlegung aus Gründen
der Billigkeit rechtfertigten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken führt zu einer
Kostenauferlegung nur in krassen Fällen; ein solcher ist vorliegend nicht gegeben.
Die Verfahrensführung der Widersprechenden ist nicht zu beanstanden. Sie hat
Erinnerung und Beschwerde beizeiten begründet und den Widerspruch nur wenige Tage nach dem Erhalt des Ladungszusatzes in gebührendem zeitlichem Abstand zur anberaumten mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Andere Umstände, die eine Kostenauferlegung gebieten würden, sind nicht ersichtlich, so dass der Antrag zurückzuweisen war.
2.
Der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert (§§ 61
Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO) war auf 10.000,- € festzusetzen.
Maßgeblich für seine Bestimmung im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ist das
wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen
Marke. Dieses schätzt der Senat – in Ermangelung konkreter Umstände, die einen
anderen Wert nahelegen könnten – auf den im Regelfall angemessenen Betrag
von 10.000,- € (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 71 RdNr. 48).
Albert
Reker
Friehe-Wich
Ju