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BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 7 W (pat) 382/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 382/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 14. Dezember 2005 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 32 357

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dr.-Ing. Pösentrup

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 10. April 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 32 357 mit

der Bezeichnung „Verfahren und Anlage zum Fernüberwachen eines Gasversorgungssystems mit Vorratsbehältern“ ist am 4. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,

dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik

hat die Einsprechende Kurzveröffentlichungen (Entgegenhaltungen E1 bis E6) betreffend ein Fernüberwachungssystem LTG 88 vom Frühjahr 1988 genannt. Die

dazu vorgelegten Entgegenhaltungen E1 bis E6 umfassen jeweils ein Blatt mit

einer Ablichtung eines kurzen Artikels über ein Gerät zur elektronischen Fernüberwachung des Füllstands von Tankanlagen. Oben auf jedem Blatt ist der Titel

eines Mediums und ein Erscheinungsmonat angegeben. Die Einsprechende hat

weiter geltend gemacht, das in den Entgegenhaltungen E1 bis E6 beschriebene

Fernüberwachungssystem sei seit 1988 von einer Vielzahl von Kunden verwendet

worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 neue Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag und eine Ablichtung der Seite 1235 aus Wahrig

„Deutsches Wörterbuch“ 7. Auflage, 2005, vorgelegt. Sie macht geltend, dass der

Einspruch unzulässig sei, da der Einspruchsschriftsatz keine Angabe über den

Zeitpunkt, Quelle und öffentliche Zugänglichkeit der angeblichen Vorveröffentlichungen bzw. Vorbenutzungen enthalte. Sie vertritt außerdem die Auffassung,

dass der Gegenstand des Patents, zumindest in der Fassung gemäß dem Hilfsantrag, eine patentfähige Erfindung darstelle.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag

vom 6. Dezember 2005.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Sie trägt vor, der Gegenstand des Patents sei weder in der erteilten Fassung,

noch in der Fassung gemäß Hilfsantrag patentfähig.

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

„Verfahren zum Fernüberwachen eines Gasversorgungssystems

mit Gasflaschen als Vorratsbehälter, gekennzeichnet durch

a) Vorgeben eines für einen Mindestfüllstand des Gases in dem

oder jedem Vorratsbehälter repräsentativen Schwellwertes,

wobei der Schwellwert ein Druckschwellwert für den Druck in

der Gasflasche ist,

b)

selbsttätiges Auslösen eines Signales zum Anfordern einer

oder mehrerer gefüllter Vorratsbehälter bei Unterschreiten

des Schwellwertes,

c)

selbsttätiges Übermitteln des Anforderungssignales an eine

für die Vorratsbehälterversorgung zuständige Institution,

d) Austauschen des oder jedes Vorratsbehälters, bei welchem

der Schwellwert unterschritten wird, durch die Institution.“

Für den Wortlaut der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift

des angefochtenen Patents verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

“Verfahren zum Fernüberwachen eines Gasversorgungssystems

mit Gasflaschen als Vorratsbehälter, wobei die Gasflaschen ein

Ventil zum Absperren bzw. zur Abgabe von Gas aufweisen, gekennzeichnet durch

a) Vorgeben eines für einen Mindestfüllstand des Gases in dem

oder jedem Vorratsbehälter repräsentativen Schwellwertes,

wobei der Schwellwert ein Druckschwellwert für den Druck in

der Gasflasche ist,

b) Messen eines austrittsseitig vom Ventil vorliegenden Drucks,

c)

selbsttätiges Auslösen eines Signals zum Anfordern einer

oder mehrerer gefüllter Vorratsbehälter, wenn der

gemessene Druck den Schwellwert unterschreitet,

d)

selbsttätiges Übermitteln des Anforderungssignales an eine

für die Vorratsbehälterversorgung zuständige Institution,

e) Austauschen des oder jedes Vorratsbehälters, bei welchem

der Schwellwert unterschritten wird, durch die Institution.“

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akten

verwiesen.

Laut Beschreibung des angefochtenen Patents ist bei zahlreichen Anwendungen

von Fluiden, wie Gasen oder Flüssigkeiten, die unterbrechungsfreie Versorgung

von vorrangiger Bedeutung. In vielen Fällen steht nicht ausreichend zuverlässiges

oder überhaupt ein Personal zur Verfügung, das die Versorgungssysteme

regelmäßig überprüft und rechtzeitig den Austausch von Vorratsbehältern für die

Fluide vornimmt oder veranlasst (Patentschrift Sp. 1 Z. 12 bis 18). In der

Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass man sich zusätzlicher Vorratsbehälter

bediene, mit denen die Betriebsunterbrechung umgehend beseitigt werden könne,

oder automatische Umschaltstationen verwende, bei denen selbsttätig auf einen

parallel angeschlossenen Vorratsbehälter umgeschaltet werde, sobald der

angeschlossene Vorratsbehälter entleert sei (Sp. 1 Z. 35 bis 43). Vor diesem

Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und eine Anlage der

beschriebenen Art anzugeben, bei denen eine unterbrechungsfreie Versorgung

eines Verbrauchers mit Fluiden ohne Einsatz von Überwachungspersonal und

ohne doppelte Bevorratung beim Verbraucher mit geringem Installationsaufwand

sichergestellt werden kann (Sp. 1 Z. 52 bis 57).

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG, durch den

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

Die von der Einsprechenden mit dem Einspruchsschriftsatz vorgelegten Kopien

von Kurzinformationen (Entgegenhaltungen E1 bis E6) sind jeweils mit dem

Namen und der Heftnummer einer Zeitschrift (Medium) versehen. Diese Angaben

reichen aus, um die Richtigkeit des Vortrags hinsichtlich der Vorveröffentlichung

ohne unangemessen hohen Aufwand zu überprüfen. So sind z.B. die Zeitschriften

Industriemagazin und Verfahrenstechnik für das Jahr 1988 (E3 und E4) in der Bibliothek des Deutschen Patent- und Markenamts vorhanden.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt weder in der erteilten Fassung,

noch in der hilfsweise verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung im Sinne

des PatG § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Maschinenbaus

oder der Verfahrenstechnik anzusehen.

3.1 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents ist nicht

schutzfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In den Kurzveröffentlichungen E1 bis E6 ist beschrieben, dass der Inhalt von

Stickstoff-, Sauerstoff- und Wasserstoff-Tankanlagen fernüberwacht wird. Dabei

wird selbsttätig ein Signal ausgelöst, wenn der Tankinhalt stark abfällt, und dieses

Signal wird selbsttätig an eine für die Tankversorgung zuständige Institution

übermittelt. In den Veröffentlichungen ist nicht angegeben, wie der Tankfüllstand

ermittelt wird.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass der Mindestfüllstand

von Gasflaschen als Vorratsbehälter durch einen Mindestdruck (Druckschwellwert)

in der Gasflasche repräsentiert wird, dass ein Signal ausgelöst wird, wenn der

Druck

in der Gasflasche den Schwellwert unterschreitet und dass eine

Druckgasflasche, deren Mindestfüllstand unterschritten ist, ausgetauscht wird.

Das

insoweit neue Verfahren ergibt sich

für den Fachmann

jedoch

in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Grundgedanke, einen Gas-

oder Flüssiggasvorrat aus der Ferne zu überwachen und ein Signal an eine für die

Vorratshaltung zuständige Institution zu liefern, wenn der Vorrat zur Neige geht, ist

offensichtlich unabhängig davon, ob wie beim Stand der Technik ein

Flüssiggasvorrat in einem drucklosen Tank oder ob ein Gasvorrat in einer

Druckgasflasche überwacht werden soll. Es versteht sich von selbst, dass der

Füllstand mit einer geeigneten Methode festgestellt werden muss. Da der Druck

eines Gases in einem vorgegebenen Volumen bei einer bekannten Temperatur

bekanntlich ein Maß für die Menge des Gases in dem Volumen darstellt - dies

gehört zur thermodynamischen Grundausbildung jedes Ingenieurs -, bietet sich

eine Druckmessung zur Überwachung des Füllstands in Druckgasflaschen ohne

weiteres an. Zwar hängt der Druck des Gases auch von seiner absoluten

Temperatur ab. Deren Schwankungen sind jedoch - zumindest bei nicht allzu

schneller Gasentnahme - hauptsächlich von der Umgebungstemperatur abhängig

und relativ klein. Dieser Sachverhalt kann jedenfalls nicht begründen, dass die

Überwachung des Füllstands einer Druckgasflasche mit Hilfe einer Messung des

Gasdrucks in der Flasche für den Fachmann nicht naheliegend ist. Schließlich

kann auch das Austauschen einer leeren Druckgasflasche durch eine gefüllte

Druckgasflasche eine Erfindungshöhe des vorgeschlagenen Verfahrens nicht

begründen, denn dies ist bekannt und bildet ja den Ausgangspunkt des

vorgeschlagenen Verfahrens. Die neue Lehre des Streitpatents besteht ja nicht

darin, Druckgasflaschen statt Tankanlagen als Vorratsbehälter zu verwenden,

sondern darin, den Füllstand von Druckgasflaschen fernzuüberwachen.

3.2 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht

schutzfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom

Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 im wesentlichen dadurch, dass

der Druck des Gases austrittsseitig eines Ventils zum Absperren der

Druckgasflasche gemessen wird.

Druckgasflaschen sind stets mit Absperrventilen versehen, die zur Entnahme von

Gas geöffnet werden können. Es drängt sich dem Fachmann geradezu auf, den

Druck des Gases in der Druckgasflasche austrittsseitig von diesem Ventil zu

messen, denn anders ist dieser Druck ohne Schaffung eines besonderen Zugangs

zum Innern der Druckgasflasche gar nicht zugänglich. Den Druck des Druckgases

an einem bei angeschlossener Druckgasflasche und geöffnetem Flaschenventil

unter dem Druck der Gasflasche stehenden Teil des Systems zu messen, das von

der Druckgasflasche her mit Gas versorgt wird, ist auch deswegen naheliegend,

weil so der Drucksensor an Ort und Stelle verbleiben kann und nur die

Druckgasflasche ausgewechselt wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit nicht gewährbar.

Da im Einspruchsverfahren nur im Rahmen der Anträge entschieden werden

kann, teilen die Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag das

Schicksal der jeweiligen Patentansprüche 1. Im Übrigen hat der Senat in diesen

weiteren Ansprüchen auch nichts Patentfähiges gesehen.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu