Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 7 W (pat) 382/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 382/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 14. Dezember 2005 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 32 357
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 10. April 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 32 357 mit
der Bezeichnung „Verfahren und Anlage zum Fernüberwachen eines Gasversorgungssystems mit Vorratsbehältern“ ist am 4. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik
hat die Einsprechende Kurzveröffentlichungen (Entgegenhaltungen E1 bis E6) betreffend ein Fernüberwachungssystem LTG 88 vom Frühjahr 1988 genannt. Die
dazu vorgelegten Entgegenhaltungen E1 bis E6 umfassen jeweils ein Blatt mit
einer Ablichtung eines kurzen Artikels über ein Gerät zur elektronischen Fernüberwachung des Füllstands von Tankanlagen. Oben auf jedem Blatt ist der Titel
eines Mediums und ein Erscheinungsmonat angegeben. Die Einsprechende hat
weiter geltend gemacht, das in den Entgegenhaltungen E1 bis E6 beschriebene
Fernüberwachungssystem sei seit 1988 von einer Vielzahl von Kunden verwendet
worden.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 neue Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag und eine Ablichtung der Seite 1235 aus Wahrig
„Deutsches Wörterbuch“ 7. Auflage, 2005, vorgelegt. Sie macht geltend, dass der
Einspruch unzulässig sei, da der Einspruchsschriftsatz keine Angabe über den
Zeitpunkt, Quelle und öffentliche Zugänglichkeit der angeblichen Vorveröffentlichungen bzw. Vorbenutzungen enthalte. Sie vertritt außerdem die Auffassung,
dass der Gegenstand des Patents, zumindest in der Fassung gemäß dem Hilfsantrag, eine patentfähige Erfindung darstelle.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag
vom 6. Dezember 2005.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie trägt vor, der Gegenstand des Patents sei weder in der erteilten Fassung,
noch in der Fassung gemäß Hilfsantrag patentfähig.
Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
„Verfahren zum Fernüberwachen eines Gasversorgungssystems
mit Gasflaschen als Vorratsbehälter, gekennzeichnet durch
a) Vorgeben eines für einen Mindestfüllstand des Gases in dem
oder jedem Vorratsbehälter repräsentativen Schwellwertes,
wobei der Schwellwert ein Druckschwellwert für den Druck in
der Gasflasche ist,
b)
selbsttätiges Auslösen eines Signales zum Anfordern einer
oder mehrerer gefüllter Vorratsbehälter bei Unterschreiten
des Schwellwertes,
c)
selbsttätiges Übermitteln des Anforderungssignales an eine
für die Vorratsbehälterversorgung zuständige Institution,
d) Austauschen des oder jedes Vorratsbehälters, bei welchem
der Schwellwert unterschritten wird, durch die Institution.“
Für den Wortlaut der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift
des angefochtenen Patents verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
“Verfahren zum Fernüberwachen eines Gasversorgungssystems
mit Gasflaschen als Vorratsbehälter, wobei die Gasflaschen ein
Ventil zum Absperren bzw. zur Abgabe von Gas aufweisen, gekennzeichnet durch
a) Vorgeben eines für einen Mindestfüllstand des Gases in dem
oder jedem Vorratsbehälter repräsentativen Schwellwertes,
wobei der Schwellwert ein Druckschwellwert für den Druck in
der Gasflasche ist,
b) Messen eines austrittsseitig vom Ventil vorliegenden Drucks,
c)
selbsttätiges Auslösen eines Signals zum Anfordern einer
oder mehrerer gefüllter Vorratsbehälter, wenn der
gemessene Druck den Schwellwert unterschreitet,
d)
selbsttätiges Übermitteln des Anforderungssignales an eine
für die Vorratsbehälterversorgung zuständige Institution,
e) Austauschen des oder jedes Vorratsbehälters, bei welchem
der Schwellwert unterschritten wird, durch die Institution.“
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akten
verwiesen.
Laut Beschreibung des angefochtenen Patents ist bei zahlreichen Anwendungen
von Fluiden, wie Gasen oder Flüssigkeiten, die unterbrechungsfreie Versorgung
von vorrangiger Bedeutung. In vielen Fällen steht nicht ausreichend zuverlässiges
oder überhaupt ein Personal zur Verfügung, das die Versorgungssysteme
regelmäßig überprüft und rechtzeitig den Austausch von Vorratsbehältern für die
Fluide vornimmt oder veranlasst (Patentschrift Sp. 1 Z. 12 bis 18). In der
Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass man sich zusätzlicher Vorratsbehälter
bediene, mit denen die Betriebsunterbrechung umgehend beseitigt werden könne,
oder automatische Umschaltstationen verwende, bei denen selbsttätig auf einen
parallel angeschlossenen Vorratsbehälter umgeschaltet werde, sobald der
angeschlossene Vorratsbehälter entleert sei (Sp. 1 Z. 35 bis 43). Vor diesem
Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und eine Anlage der
beschriebenen Art anzugeben, bei denen eine unterbrechungsfreie Versorgung
eines Verbrauchers mit Fluiden ohne Einsatz von Überwachungspersonal und
ohne doppelte Bevorratung beim Verbraucher mit geringem Installationsaufwand
sichergestellt werden kann (Sp. 1 Z. 52 bis 57).
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG, durch den
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
Die von der Einsprechenden mit dem Einspruchsschriftsatz vorgelegten Kopien
von Kurzinformationen (Entgegenhaltungen E1 bis E6) sind jeweils mit dem
Namen und der Heftnummer einer Zeitschrift (Medium) versehen. Diese Angaben
reichen aus, um die Richtigkeit des Vortrags hinsichtlich der Vorveröffentlichung
ohne unangemessen hohen Aufwand zu überprüfen. So sind z.B. die Zeitschriften
Industriemagazin und Verfahrenstechnik für das Jahr 1988 (E3 und E4) in der Bibliothek des Deutschen Patent- und Markenamts vorhanden.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt weder in der erteilten Fassung,
noch in der hilfsweise verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung im Sinne
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Maschinenbaus
oder der Verfahrenstechnik anzusehen.
3.1 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents ist nicht
schutzfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In den Kurzveröffentlichungen E1 bis E6 ist beschrieben, dass der Inhalt von
Stickstoff-, Sauerstoff- und Wasserstoff-Tankanlagen fernüberwacht wird. Dabei
wird selbsttätig ein Signal ausgelöst, wenn der Tankinhalt stark abfällt, und dieses
Signal wird selbsttätig an eine für die Tankversorgung zuständige Institution
übermittelt. In den Veröffentlichungen ist nicht angegeben, wie der Tankfüllstand
ermittelt wird.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass der Mindestfüllstand
von Gasflaschen als Vorratsbehälter durch einen Mindestdruck (Druckschwellwert)
in der Gasflasche repräsentiert wird, dass ein Signal ausgelöst wird, wenn der
Druck
in der Gasflasche den Schwellwert unterschreitet und dass eine
Druckgasflasche, deren Mindestfüllstand unterschritten ist, ausgetauscht wird.
Das
insoweit neue Verfahren ergibt sich
für den Fachmann
jedoch
in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Grundgedanke, einen Gas-
oder Flüssiggasvorrat aus der Ferne zu überwachen und ein Signal an eine für die
Vorratshaltung zuständige Institution zu liefern, wenn der Vorrat zur Neige geht, ist
offensichtlich unabhängig davon, ob wie beim Stand der Technik ein
Flüssiggasvorrat in einem drucklosen Tank oder ob ein Gasvorrat in einer
Druckgasflasche überwacht werden soll. Es versteht sich von selbst, dass der
Füllstand mit einer geeigneten Methode festgestellt werden muss. Da der Druck
eines Gases in einem vorgegebenen Volumen bei einer bekannten Temperatur
bekanntlich ein Maß für die Menge des Gases in dem Volumen darstellt - dies
gehört zur thermodynamischen Grundausbildung jedes Ingenieurs -, bietet sich
eine Druckmessung zur Überwachung des Füllstands in Druckgasflaschen ohne
weiteres an. Zwar hängt der Druck des Gases auch von seiner absoluten
Temperatur ab. Deren Schwankungen sind jedoch - zumindest bei nicht allzu
schneller Gasentnahme - hauptsächlich von der Umgebungstemperatur abhängig
und relativ klein. Dieser Sachverhalt kann jedenfalls nicht begründen, dass die
Überwachung des Füllstands einer Druckgasflasche mit Hilfe einer Messung des
Gasdrucks in der Flasche für den Fachmann nicht naheliegend ist. Schließlich
kann auch das Austauschen einer leeren Druckgasflasche durch eine gefüllte
Druckgasflasche eine Erfindungshöhe des vorgeschlagenen Verfahrens nicht
begründen, denn dies ist bekannt und bildet ja den Ausgangspunkt des
vorgeschlagenen Verfahrens. Die neue Lehre des Streitpatents besteht ja nicht
darin, Druckgasflaschen statt Tankanlagen als Vorratsbehälter zu verwenden,
sondern darin, den Füllstand von Druckgasflaschen fernzuüberwachen.
3.2 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht
schutzfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 im wesentlichen dadurch, dass
der Druck des Gases austrittsseitig eines Ventils zum Absperren der
Druckgasflasche gemessen wird.
Druckgasflaschen sind stets mit Absperrventilen versehen, die zur Entnahme von
Gas geöffnet werden können. Es drängt sich dem Fachmann geradezu auf, den
Druck des Gases in der Druckgasflasche austrittsseitig von diesem Ventil zu
messen, denn anders ist dieser Druck ohne Schaffung eines besonderen Zugangs
zum Innern der Druckgasflasche gar nicht zugänglich. Den Druck des Druckgases
an einem bei angeschlossener Druckgasflasche und geöffnetem Flaschenventil
unter dem Druck der Gasflasche stehenden Teil des Systems zu messen, das von
der Druckgasflasche her mit Gas versorgt wird, ist auch deswegen naheliegend,
weil so der Drucksensor an Ort und Stelle verbleiben kann und nur die
Druckgasflasche ausgewechselt wird.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit nicht gewährbar.
Da im Einspruchsverfahren nur im Rahmen der Anträge entschieden werden
kann, teilen die Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag das
Schicksal der jeweiligen Patentansprüche 1. Im Übrigen hat der Senat in diesen
weiteren Ansprüchen auch nichts Patentfähiges gesehen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu