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BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 7 W (pat) 48/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 48/02 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 14. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 56 155

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. Juni 2002 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten in der erteilten Fassung unter Ersetzung des Patentanspruchs 1 durch den am 14. Dezember 2005 überreichten Patentanspruch 1.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2002 gerichtet, mit

dem das Patent 197 56 155 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gerichteten Einspruchs mit der Begründung widerrufen worden

ist, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. In dem angefochtenen Beschluss ist hinsichtlich

des Standes der Technik auf die Broschüre „Q-Pipe Gas/Gas Heater“ der Firma

Combustion Engineering, Inc., mit Copyright 1986 und auf Patents Abstracts of

Japan M. 500, July 19, 1986 Vol 10 Nr 207, JP 61-46 895 (A) Bezug genommen

worden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des angefochtenen

Patents eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung, aber unter

Ersetzung

von

Patentanspruch 1

durch

den

am

14. Dezember 2005 überreichten Patentanspruch 1.

Die Einsprechende hat sich auf die Beschwerde in der Sache nicht geäußert. Sie

hat lediglich mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.

Der Patentanspruch 1 vom 14. Dezember 2005 lautet:

„Anordnung zum Wärmetausch zwischen zwei kanalisiert geführten gasförmigen Fluiden, welche in einem gehäuseartigen Modul

eine Kondensatorkammer und eine davon gasdicht getrennte Verdampferkammer aufweist, aus der mehrere Wärmerohre über einen zwischen den beiden Kammern ausgebildeten, von der Verdampferkammer und der Kondensationskammer gasdicht getrennten Testraum und die Kondensatorkammer in eine von der

Kondensatorkammer gasdicht getrennte Inspektionskammer auswechselbar hineinragen, wobei die in der Verdampferkammer liegenden Längenabschnitte der Wärmerohre korrosionsgeschützt

sind.“

Laut Beschreibung (Sp. 1 Z. 40 bis 48) soll die Aufgabe gelöst werden, eine

Anordnung zum Wärmetausch zwischen zwei kanalisiert geführten gasförmigen

Fluiden mittels Wärmerohren zu schaffen, die sowohl dem Gesichtspunkt der

geringen Korrosionsanfälligkeit

in dem mit dem höher

temperierten Fluid

beaufschlagten Bereich, als auch einer einfachen Montage bzw. Demontage

sowie insbesondere einer problemlosen Zustandsprüfung der Wärmerohre Rechnung trägt.

Die Ansprüche 2 bis 9 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch begründet.

1. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Patentanspruch 1 ist zulässig.

Das im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 neu aufgenommene Merkmal,

dass der Testraum von der Verdampferkammer und der Kondensatorkammer

gasdicht getrennt ist, ergibt sich aus der Beschreibung (Sp. 1 Z. 65 bis Sp. 2 Z. 6

und auch aus Patentanspruch 8).

2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne von § 1 bis § 5 Patentgesetz dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der

Konstruktion von Apparaten zum Wärmeaustausch zwischen kanalisiert geführten

Fluiden, insbesondere Luftvorwärmern, anzusehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu.

In der Broschüre „Q-Pipe Gas/Gas Heater“, hinsichtlich deren Vorveröffentlichung

sich der Senat den Ausführungen der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss voll inhaltlich anschließt, ist eine Anordnung zum Wärmetausch zwischen

zwei kanalisiert geführten gasförmigen Fluiden mit Wärmerohren beschrieben. Die

Anordnung ist modular konstruiert. Die Wärmerohre sind in einer einen Rauchgaskanal bzw. eine Verdampferkammer (hier verdampft das Arbeitsmittel der Wärmerohre) von einem Frischluftkanal bzw. einer Kondensatorkammer (hier kondensiert

das Arbeitsmittel der Wärmerohre) trennenden Zwischenkonstruktion fixiert (s. insbes S. 4). Sie sind außerdem noch an den Enden abgestützt, dort aber verschieblich gelagert. Dafür, dass diese verschieblichen Lagerungen gasdicht ausgeführt sein könnten, gibt es in der Druckschrift keinen Anhalt. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den von der Verdampferkammer und der Kondensatorkammer gasdicht getrennten Testraum zwischen

den beiden Kammern und die von der Kondensatorkammer gasdicht getrennte

Inspektionskammer außen an der Kondensatorkammer, in welche die Wärmerohre hineinragen, von dem in der Druckschrift beschriebenen Wärmetauscher.

In der englischsprachigen Kurzfassung der JP 61-46 895 (A) ist ein Wärmetauscher mit Wärmerohren beschrieben, bei dem die Dichtigkeit der Wärmerohre

überwacht werden soll. Dazu sind die Wärmerohre zwischen den beiden Kanälen,

durch die die im Wärmeaustausch stehenden Fluide strömen, durch eine Zwischenkammer geführt, in welcher Temperaturfühler an den Wärmerohren angebracht sind. Eine weitere gasdichte Inspektionskammer ist nicht vorhanden.

Auch die im Prüfungsverfahren vor der Erteilung des Patents berücksichtigten

Druckschriften, die im Einspruch nicht aufgegriffen wurden, stehen der Neuheit

des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht entgegen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Broschüre „Q-Pipe Gas/Gas Heater“ ist weder von einer Überwachung der

Dichtigkeit der Trennwand zwischen den durch den Wärmetauscher strömenden

Fluiden, noch der Dichtigkeit der Wärmerohre die Rede. Daher ergibt sich aus dieser Druckschrift für sich genommen keine Anregung hinsichtlich einer Ausgestaltung des Wärmetauschers mit Testkammer und Inspektionskammer im Sinne des

angefochtenen Patents.

Der Wärmetauscher nach der der JP 61-46 895 (A) hat zwar zwischen den beiden

im Wärmeaustausch stehenden fluideführenden Kanälen eine offensichtlich gasdicht von den Kanälen geschlossene Zwischenkammer, in welcher die Temperatur

der Wärmerohre erfasst wird. Auch daraus ergibt sich aber für den Fachmann

keine Anregung dafür, zwischen den Kanälen einen Testraum für die Dichtigkeit

der die Kanäle trennenden Wände und an der Außenseite der Kondensatorkammer zusätzlich eine gasdicht von dieser getrennte Inspektionskammer anzuordnen, in welche die Wärmerohre hineinragen. Auch die gemeinsame Betrachtung

der beiden Druckschriften und die Berücksichtigung der übrigen im Verfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten Druckschriften, die im

Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt haben, führt zu keinem anderen

Ergebnis.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9, die auf Merkmale gerichtet sind, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu