Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.12.2005 – 8 W (pat) 305/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 51 365
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. agr. Huber, der Richterin
Pagenberg und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Das Patent 196 51 365 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Patent 196 51 365 mit der Bezeichnung ”Vorrichtung zur vorläufigen Halterung von Platten und Halterungen an Riegel- und Pfostenfassaden” ist am
10. Dezember 1996 beim Patentamt angemeldet worden. Mit Beschluss vom
19. März 2002 erging die Patenterteilung, die am 12. September 2002 veröffentlicht wurde.
Gegen dieses Patent hat die Firma
S… KG in
B…
am 9. Dezember 2002 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgendes Material:
D1: Angebotsschreiben des Herrn Gerhard Kaese an die S…
… KG vom 22. April 1996 mit beiliegenden Prospektseiten
(2 Seiten)
”Haltevorrichtung Pfosten-/Riegelfassade” (D2)
D3: DE 296 01 640 U1
D4: EP 0 652 335 A1
D5: Angebotsschreiben des Herrn Gerhard Kaese an die S…
… KG vom 9. März 1997 mit beiliegenden Prospektblättern mit Firmenaufschrift ”GINCO” bezüglich einer
Haltevorrichtung, Pfosten-/Riegelfassade
D6: DE 85 34 651 U1.
Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung einer Haltevorrichtung, wie
sie aus dem beiliegenden Prospektmaterial zu D1 ersichtlich ist, geltend und trägt
hierzu vor, dass der Prospekt alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents
vorwegnehme und durch die Tatsache der unaufgeforderten Übersendung der
Prospektblätter mit einem Angebotsschreiben und ohne einen Geheimhaltungsvermerk o. ä. an die Einsprechende die Offenkundigkeit bereits gegeben sei. Ein
neuerliches Angebotsschreiben des Patentinhabers mit beiliegenden Prospektblättern gemäß Anlage D5, das eine technisch veränderte Haltevorrichtung zum
Gegenstand hat und nach dem Zeitrang des Streitpatents an die Einsprechende
gerichtet wurde, belege nach Auffassung der Einsprechenden den Charakter des
Kaufangebots für ein Produkt auch der Unterlagen nach D1 und daher deren Offenkundigkeit. Eine Vorbenutzung eines Gegenstandes nach dem Anlagenkonvolut D5 wurde nicht geltend gemacht.
Der Patentinhaber widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.
Er legt zuletzt in der mündlichen Verhandlung einen neugefassten Patentanspruch 1 vor, dem die erteilten Ansprüche 3 bis 8 nunmehr als Ansprüche 2 bis 7
nachgeordnet werden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Einteilige Vorrichtung zur vorläufigen Halterung von Einsatzteilen (2) (Füllungen) bei Riegel-/Pfostenfassaden und Fensterelementen (3), die mittels einer speziellen Vorrichtung (4) zur endgültigen Befestigung an Trägerkonstruktionen angebracht sind, bestehend aus einem Flachstahlblech, dadurch gekennzeichnet,
dass das gekantete Flachstahlblech nur zwei Schenkel (8, 9) aufweist, die an ihren unteren Enden (12, 12') über eine Öse (13) zusammengeführt sind, so dass der eine Schenkel (8) an der Stirnseite (10) der Fensterelemente (3) glatt anliegt und der andere frei
federnde Schenkel (9) die Aufgabe hat, mechanischen Druck auf
die Vorrichtung zur vorläufigen Halterung der Einsatzteile (2) auszuüben und das obere Ende des frei federnden Schenkels (9) mit
der Vorrichtung (4) im Eingriff steht, wobei am oberen Ende des
einen Schenkels (8) eine rechtwinklige Abkantung (11) angeordnet
ist und die beiden Schenkel (8, 9) in einem spitzen Öffnungswinkel (α) zueinander stehen.
Wegen der nachgeordneten Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Einsprechende trägt zu dieser Anspruchsfassung vor, dass zumindest die
Formulierung, wonach der federnde Schenkel mechanischen Druck auf die Vorrichtung zur vorläufigen Halterung ausübe, aus der Beschreibung in der Patentschrift bzw. der dieser zugrundeliegenden Offenlegungsschrift nicht ersichtlich
bzw. dort allenfalls in anderer Bedeutung niedergelegt sei.
Der technische Inhalt des Patentanspruchs 1 geltender Fassung sei einem Fachmann nach Auffassung der Einsprechenden durch den Stand der Technik nach D4
und/oder D1 nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Patentinhaber widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 7 und den erteilten Unterlagen aufrecht zu
erhalten.
Im Erteilungsverfahren war noch die DE 40 00 969 A1 in Betracht gezogen worden.
II.
1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, mit Gründen versehen und auch im
Übrigen zulässig. Er ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents geführt hat.
2. Der Patentanspruch 1 betrifft eine einteilige Vorrichtung zur vorläufigen Halterung von Einsatzteilen (Füllungen) bei Riegel-/Pfostenfassaden und Fensterelementen die mittels einer speziellen Vorrichtung zur endgültigen Befestigung
an Trägerkonstruktionen angebracht sind, bestehend aus einem Flachstahlblech, welches gekantet ist. Das gekantete Flachstahlblech weist nur zwei
Schenkel auf, die an ihren unteren Enden über eine Öse zusammengeführt
sind, so dass der eine Schenkel an der Stirnseite der Fensterelemente glatt
anliegt und der andere frei federnde Schenkel die Aufgabe hat, mechanischen
Druck auf die Vorrichtung zur vorläufigen Halterung der Einsatzteile auszuüben. Das obere Ende des frei federnden Schenkels steht mit der Vorrichtung
zur endgültigen Befestigung im Eingriff, wobei am oberen Ende des einen
Schenkels eine rechtwinklige Abkantung angeordnet ist und die beiden
Schenkel in einem spitzen Öffnungswinkel (α) zueinander stehen.
Unter dem Begriff ”Öse” wird gemäß Streitpatent (Beschreibung Sp. 2, Z. 6 bis
10) eine Ausbildung verstanden, welche am Ende des ersten Schenkels gerade verläuft und am Ende des zweiten Schenkels eine S-Kurve beschreibt.
3. Der Patentanspruch 1 ist zulässig.
Der Patentanspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1 und dem Merkmal
des erteilten Anspruchs 2. Das Merkmal, wonach die Schenkel an ihren unteren Enden über eine Öse zusammengeführt sind, findet seine Stütze in der
Beschreibung des Streitpatents, Sp. 2, Z. 58 bis 61. Das auf die Aufgabe des
federnden Schenkels gerichtete Merkmal, wonach dieser mechanischen Druck
auf die Vorrichtung zur vorläufigen Halterung der Einsatzteile auszuüben hat,
ist aus Sp. 1, Z. 61 bis 63 der Streitpatentschrift ersichtlich. Die aus der Streitpatentschrift zitierten Textpassagen finden sich wortgleich auch in der entsprechenden Offenlegungsschrift und gehören demnach auch zum Umfang
der ursprünglichen Offenbarung.
Die Textpassage bezüglich des federnden Schenkels und seiner Aufgabe in
der Streitpatentschrift (Sp. 1, Z 61 bis 63) lautet: ”Der frei federnde Schenkel
hat dabei die Aufgabe, mechanischen Druck auf eine Haltevorrichtung auszuüben, so dass diese in einer Montageposition gehalten wird”. Mit der hier in
Rede stehenden ”Haltevorrichtung” ist - anders als die Einsprechende meint -
eine Vorrichtung zur vorläufigen Halterung gemeint und nicht etwa die endgültige Haltevorrichtung oder ein Teil davon. Dies ist einmal daraus ersichtlich,
dass die hier angesprochene Haltevorrichtung (durch den mechanischen
Druck) in Montageposition gehalten werden soll. Zum anderen lässt der Folgesatz in der Beschreibung erkennen, dass der federnde Schenkel zudem in
Eingriff mit einem Vorsprung der ”speziellen Haltevorrichtung” steht. Diese
spezielle Haltevorrichtung ihrerseits gehört dann erst einer Vorrichtung zur
endgültigen Befestigung an.
4. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 beruhen auf
den erteilten Ansprüchen 3 bis 8 und sind daher ebenfalls zulässig.
5. Der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 hat als neu zu gelten, da
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie der Gegenstand der
behaupteten offenkundigen Vorbenutzung eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 erkennen lassen.
Vom Stand der Technik nach dem Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, ersichtlich aus den beiden Prospektseiten ”Haltevorrichtung Pfosten-/Riegelfassade” zu D1 (vgl. dort insbes. ”Federstahlhalter -KS
beschichtet, unten”) sowie nach der EP 0 652 335 A1 (D4) (vgl. dort insbes.
Sicherungsklammer (10) aus Metall gemäß Fig. 2a und Sicherungsklammer (37) aus Kunststoff gemäß Fig. 8 und 9) unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1 dadurch, dass die zwei Schenkel der einteiligen
Vorrichtung aus Federstahl an ihren unteren Enden über eine Öse zusammengeführt sind.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen auf die in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden ist, lassen keine
einteilige Vorrichtung zur vorläufigen Halterung von Einsatzteilen (Füllungen)
bei Riegel-/Pfostenfassaden und Fensterelementen erkennen, deren zwei
Schenkel an ihren unteren Enden über eine Öse zusammengeführt sind.
6. Die unstrittig gewerblich anwendbare einteilige Vorrichtung zur vorläufigen
Halterung von Einsatzteilen (Füllungen) bei Riegel-/Pfostenfassaden und
Fensterelementen nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Eine Ösenbildung im Sinne des Streitpatents, nämlich gekennzeichnet durch
einen S-förmigen Verlauf eines Schenkels an dessen Ende (vgl. hierzu auch
Punkt II.2.) ist an dem Federstahlhalter (-KS beschichtet, unten) nach den
Prospektblättern zu D1 - die offenkundige Vorbenutzung eines derartigen Gegenstandes einmal angenommen - nicht erkennbar. Vielmehr wird das flächige
Material dort an einer Biegekante einfach umgelenkt, derart, dass ein im
Schnitt V-förmiger Gegenstand mit zwei in einem spitzen Öffnungswinkel zueinander stehenden Schenkeln entsteht.
Im Prinzip ähnlich sind die Verhältnisse bei der metallischen Sicherungsklammer (10) gemäß Fig. 2a der EP 0 652 335 A1 (D4). Auch hier erfolgt eine einfache Umbiegung an dem Ende, an dem die beiden Schenkel zusammengeführt sind und wo sie in einem eher stumpfen Winkel zueinander stehen. Ein
Schenkel ist dabei relativ kurz gehalten und hat durch eine weitere Umbiegung
an dessen anderem Ende die Form eines Einrasthakens (11). Der andere längere Schenkel weist zwar eine S-förmige Biegung auf, welche jedoch im Mittelbereich dieses Schenkels angeordnet ist (vgl. Fig. 2a, S. 4, Z. 15 bis 22)
und schon aus diesem Grunde nicht zu einer Ösenbildung am Ort der Zusammenführung der beiden Schenkel führen kann.
Aus der D4 sind weiterhin Sicherungsklammern (37) aus Kunststoff bekannt
geworden, welche von einem langen geraden, an der Stirnseite der Verglasung (5b) glatt anliegenden Schenkel abstehende frei federnde übereinander
angeordnete Schenkel (Einrasthaken (39)) aufweisen (Fig 8, 9). Nachdem diese Einrasthaken (39), welche im unbelasteten Zustand mit einem Winkel von
ca. 30° aus der Plattenebene (Ebene des geraden Schenkels) herausstehen,
zum Plattenkörper (38) (gerader Schenkel) hin einschwenken müssen, wenn
die Sicherungsklammer (37) in den schmaleren Zwischenraum zwischen dem
Stegprofil (3) und dem Glaselement (5a, b) eingeschoben wird (S. 5, Z. 21 bis
24), befindet sich an der Schenkelinnenseite, dort wo die federnden Schenkel (39) mit dem langen Schenkel (38) zusammengeführt sind, eine rundliche
Materialausnehmung (Fig. 8, 9). Beim Vorgang des Einklappens werden die
federnden Schenkel (39) in Ausnehmungen des langen Schenkels (38) größtenteils
aufgenommen
(Fig. 8, 9). Die
genannte
rundliche Materialausnehmung am Ort der Zusammenführung der Schenkel ermöglicht diese
Einklapp- und Aufnahmebewegung, ohne dass hier ein ”Sperren” durch eine
zu große Materialstärke auftritt. Der jeweils federnde Schenkel (39) ist jedoch
an seiner Außenseite auch in dem Bereich, in dem innen die rundliche Materialausnehmung erkennbar ist, also in dessen Endbereich, gerade ausgeführt, so dass es - anders als die Einsprechende meint - an dieser Stelle nicht
zur Bildung einer Öse kommt. Eine Ösenbildung im Sinne des Streitpatents
läge an dieser Stelle nur dann vor, wenn der gesamte Schenkel (auch an seiner Außenseite) in dem maßgeblichen Endbereich S-förmig gebogen wäre.
Eine Ösenbildung im Endbereich der Schenkel und am Ort ihrer Zusammenführung ist auch dem verbleibenden im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Stand der Technik - wie der Senat überprüft hat - nicht zu entnehmen.
Nach alledem konnte dieses Merkmal einem Fachmann, einem Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder Bauwesens mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung im metallischen Fassadenbau, durch
den im Verfahren befindlichen Stand der Technik - insoweit dieser vorveröffentlicht war - nicht nahegelegt werden.
Den Umständen der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung bzw. der Frage
inwieweit es sich bei dem Angebotsschreiben nach D1 um ein insoweit öffentliches und damit eine Benutzungshandlung dokumentierendes Kaufangebot
handelt, braucht angesichts der mangelnden technischen Relevanz des Prospektmaterials zu D1 nicht mehr nachgegangen zu werden.
Der Patentanspruch 1 beruht nach alledem auf einer erfinderischen Tätigkeit
und hat daher Bestand.
Mit diesem haben auch die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche
2 bis 6 sowie der auf ein Verfahren zur vorläufigen Halterung von Einsatzteilen
(Füllungen) mit einer einteiligen Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gerichtete Anspruch 7 Bestand.
Kowalski
Dr. Huber
Pagenberg
Kuhn
Cl