Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.12.2005 – 3 ZA (pat) 72/05
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 3 Ni 5/05 (EU))
_______________
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 5/05 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Brandt und
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU) gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Antragsteller begehren im eigenen Namen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU) nebst Vorakten. Die Nichtigkeitsklägerin hat innerhalb der Äußerungsfrist keine Einwände erhoben. Die Nichtigkeitsbeklagte hat der
Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, in dem Nichtigkeitsverfahren
gehe es u. a. um Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität und dergleichen. Da hier u. a. auch arzneimittelrechtlich relevante Themen Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens seien,
habe sie ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der
Beteiligten Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben, da die Antragsgegnerin 1 ihr Einverständnis erklärt hat und die Antragsgegnerin 2 als weitere Partei des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dargelegt hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren einschließlich der vom Gericht
beigezogenen Akten (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 99 Rdn. 23 m.w.Nachw.) steht
Parteien des Ausgangsverfahrens legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dar (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX;
BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Busse, PatG,
6. Aufl., § 99, Rdnr. 37). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Antragsteller
selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens nachgewiesen hat, noch darauf, ob die Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird. Ein Rechtsanwalt kann die Akteneinsicht daher auch im eigenen Namen begehren, ohne seinen Auftraggeber namentlich benennen zu müssen (vgl. BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV, BGH
GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV).
Die Patentinhaberin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der
Akten des Nichtigkeitsverfahrens nicht dargetan. Ihr Vortrag, in dem Ausgangsverfahren gehe es u. a. um Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität udgl. und damit auch um arzneimittelrechtlich relevante Themen, enthält keinerlei substantiierte Angaben, die erkennen lassen, auf welche - nach § 34 AMG ohnehin im Bundesanzeiger bekannt zu
machende - Zulassung oder gegebenenfalls welches Zulassungsverfahren die Patentinhaberin Bezug nimmt und welche Aktenteile sich mit arzneimittelrechtlichen
Fragen befassen, die schutzwürdige rechtliche oder wirtschaftliche Belange der
Patentinhaberin berühren könnten. Ein generelles Interesse der Patentinhaberin,
dass keine Details über Angriffs- und Verteidigungsargumentationen bezüglich
des Streitpatents bekannt werden, die ihre Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkeiten unter Umständen schwächen, reicht für sich allein jedenfalls nicht aus, Dritte
von der Akteneinsicht auszuschließen.
Dr. Schermer
Brandt
Dr. Proksch-Ledig
Pü