Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.12.2005 – 17 W (pat) 314/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 314/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 43 243

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 19. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch und

Dipl.-Ing. Baumgardt

beschlossen:

Der Antrag des Einsprechenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Einspruchsverfahrens wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 102 43 243 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur empfängerseitigen automatischen Behandlung von

unerwünschter elektronischer Post in Kommunikationsnetzen“

ist am 27. Januar 2005 veröffentlicht worden.

Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. April 2005, eingegangen am

20. April 2005, Einspruch erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe nach dem Patentgesetz gestellt. Diesem Antrag hat er

eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

Sein Interesse an einem Widerruf des angegriffenen Patents hat er damit begründet, dass er Student an einer Universität im Bundesgebiet sei mit dem Ziel Diplom

Informatik als Abschluss. Einen Abschluss als Bachelor of Science in Software

Engineering habe er bereits abgelegt. Dieses Fachwissen qualifiziere ihn insbesondere für Entwicklungsarbeiten, die sich in Erfindungen der IPC-Klasse G 06 F

wiederfänden oder sich mit solchen überschnitten. Das Ziel seiner Ausbildung sei

eine selbständige, wirtschaftliche Betätigung auf eben diesem Gebiet der Technik.

Die vorliegende patentierte Erfindung stelle eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit dar, insbesondere im Hinblick auf seine Betätigung nach Abschluss seines Studiums in voraussichtlich ein bis zwei Jahren.

Die Patentinhaberin hält ein schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden am

Einspruchsverfahren nicht für gegeben. Unter diesen Voraussetzungen hätte eine

verständige und vermögende Partei keinen Einspruch erhoben.

II.

Dem zulässigen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war nicht stattzugeben.

Nach § 132 Abs. 2 PatG i. V. m. § 132 Abs.1 Satz1 PatG, § 129 PatG ist im Einspruchsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn der Antragsteller,

sofern er Einsprechender ist, ein eigenes schutzwürdiges Interesse gemäß § 132

Abs. 2 PatG glaubhaft macht, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und außerdem nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller hat im

vorliegenden Fall jedenfalls kein eigenes schutzwürdiges Interesse gemäß § 132

Abs. 2 PatG glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich kann Einsprechender jedermann sein, ohne ein Rechtsschutzinteresse nachweisen zu müssen. Im Verfahren über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist jedoch die Glaubhaftmachung eines eigenen schutzwürdigen Interesses des (einsprechenden) Antragstellers an dem Widerruf des angegriffenen

Patents erforderlich, um das Vorschieben mittelloser Strohmänner auf Kosten der

Allgemeinheit zu verhindern (Benkard, PatG, 9. Aufl., § 132 Rdnr. 11), während

der eigentliche Hintermann vermögend ist. Dieses schutzwürdige Interesse ist

z. B. dann gegeben, wenn der Einsprechende aus dem Patent abgemahnt oder

wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist oder durch das angegriffene Patent in der Verwertung eines eigenen Schutzrechtes behindert wird

oder wenn er sich auf dem technischen Gebiet der patentierten Erfindung wirtschaftlich betätigt und daher durch ein mögliches Verbot der Benutzung der Erfindung in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit jetzt oder in der Zukunft beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 132 Rdnr. 9; Schulte, PatG,

7. Aufl., § 132 Rdnr. 6e). Es genügt auch, dass er mit einer Inanspruchnahme zu

rechnen hat, wenn er bestimmte Anstalten zur Benutzung des Gegenstandes des

Patents verwirklicht (so Benkard, a. a. O., für den Nichtigkeitskläger).

Ein derartiges eigenes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers ist vorliegend

nicht glaubhaft gemacht worden. Dabei reicht nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Norm ein bloß allgemeines, irgendwie geartetes Interesse nicht aus,

vielmehr muss dieses schutzwürdig sein. Der Antragsteller hat eine Abmahnung

oder unmittelbare oder mittelbare Inanspruchnahme aus einer Patentverletzung

nicht vorgetragen noch macht er geltend, durch das angegriffene Patent in der

Verwertung eines eigenen Schutzrechts behindert zu werden. Er trägt aber vor,

sich durch ein mögliches Verbot der Benutzung der Erfindung in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in der Zukunft beeinträchtigt zu fühlen. Dies begründet

er mit seinem Studium mit dem Ziel Diplom Informatik als Abschluss und seinem

Abschluss als Bachelor of Science in Software Engineering. Weder dieser Abschluss noch der laufende, nicht abgeschlossene Studiengang vermögen ein

schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ein gegenwärtiges Interesse an dem Widerruf des angegriffenen Patents hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen.

Zur Begründung eines schutzwürdigen, auf die Zukunft gerichteten Interesses fehlt

es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Das Studium einer bestimmten

Materie stellt nämlich noch keine wirtschaftliche Betätigung dar. Auch der Abschluss eines entsprechenden Studienganges begründet nicht sozusagen automatisch eine entsprechende wirtschaftliche Betätigung, sondern bietet lediglich

eine Möglichkeit, sich auf dem gewählten Fachgebiet möglicherweise irgendwann

wirtschaftlich betätigen zu können. Damit ist der Vortrag des Antragstellers zur

Begründung eines schutzwürdigen Interesses zu vage und allgemein und ohne

konkrete Anhaltspunkte für die Gegenwart oder Zukunft. Im Ergebnis stellt das

vorliegende Patent somit keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Antragstellers dar. Dies gilt um so mehr, als ein Vergleich mit den

sonstigen, oben genannten Beispielen für eine Beeinträchtigung des schutzwürdigen Interesses zeigt, wie deutlich und unmittelbar eine Konfrontation des Antragstellers mit dem (angegriffenen) Patent sein muss. Eine Abmahnung aus einem Patent oder eine Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung stellen

konkrete, unmittelbare Berührungen mit dem Patent dar. Eine bloße wissenschaftliche Auseinandersetzung mit derselben Materie und die mögliche zukünftige,

nicht konkretisierte Möglichkeit einer wirtschaftlichen Betätigung auf diesem Fachgebiet, bei der eine Einschränkung durch das angegriffene Patent nicht einmal

nahe liegt geschweige denn gesichert ist, kann demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse begründen.

Damit war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO

ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Lauf der Frist für die Zahlung der Einspruchsgebühr ist gemäß § 134 PatG bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt (vgl. Schulte, a. a. O., § 134 Rdnr. 11).

Vorliegend ist die Einspruchsgebühr bereits entrichtet worden.

Dr. Fritsch

Prasch

Baumgardt

Eder

Bb