Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.12.2005 – 17 W (pat) 314/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 314/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 43 243
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 19. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch und
Dipl.-Ing. Baumgardt
beschlossen:
Der Antrag des Einsprechenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Einspruchsverfahrens wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 102 43 243 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur empfängerseitigen automatischen Behandlung von
unerwünschter elektronischer Post in Kommunikationsnetzen“
ist am 27. Januar 2005 veröffentlicht worden.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. April 2005, eingegangen am
20. April 2005, Einspruch erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe nach dem Patentgesetz gestellt. Diesem Antrag hat er
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Sein Interesse an einem Widerruf des angegriffenen Patents hat er damit begründet, dass er Student an einer Universität im Bundesgebiet sei mit dem Ziel Diplom
Informatik als Abschluss. Einen Abschluss als Bachelor of Science in Software
Engineering habe er bereits abgelegt. Dieses Fachwissen qualifiziere ihn insbesondere für Entwicklungsarbeiten, die sich in Erfindungen der IPC-Klasse G 06 F
wiederfänden oder sich mit solchen überschnitten. Das Ziel seiner Ausbildung sei
eine selbständige, wirtschaftliche Betätigung auf eben diesem Gebiet der Technik.
Die vorliegende patentierte Erfindung stelle eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit dar, insbesondere im Hinblick auf seine Betätigung nach Abschluss seines Studiums in voraussichtlich ein bis zwei Jahren.
Die Patentinhaberin hält ein schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden am
Einspruchsverfahren nicht für gegeben. Unter diesen Voraussetzungen hätte eine
verständige und vermögende Partei keinen Einspruch erhoben.
II.
Dem zulässigen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war nicht stattzugeben.
Nach § 132 Abs. 2 PatG i. V. m. § 132 Abs.1 Satz1 PatG, § 129 PatG ist im Einspruchsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn der Antragsteller,
sofern er Einsprechender ist, ein eigenes schutzwürdiges Interesse gemäß § 132
Abs. 2 PatG glaubhaft macht, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und außerdem nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller hat im
vorliegenden Fall jedenfalls kein eigenes schutzwürdiges Interesse gemäß § 132
Abs. 2 PatG glaubhaft gemacht.
Grundsätzlich kann Einsprechender jedermann sein, ohne ein Rechtsschutzinteresse nachweisen zu müssen. Im Verfahren über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist jedoch die Glaubhaftmachung eines eigenen schutzwürdigen Interesses des (einsprechenden) Antragstellers an dem Widerruf des angegriffenen
Patents erforderlich, um das Vorschieben mittelloser Strohmänner auf Kosten der
Allgemeinheit zu verhindern (Benkard, PatG, 9. Aufl., § 132 Rdnr. 11), während
der eigentliche Hintermann vermögend ist. Dieses schutzwürdige Interesse ist
z. B. dann gegeben, wenn der Einsprechende aus dem Patent abgemahnt oder
wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist oder durch das angegriffene Patent in der Verwertung eines eigenen Schutzrechtes behindert wird
oder wenn er sich auf dem technischen Gebiet der patentierten Erfindung wirtschaftlich betätigt und daher durch ein mögliches Verbot der Benutzung der Erfindung in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit jetzt oder in der Zukunft beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 132 Rdnr. 9; Schulte, PatG,
7. Aufl., § 132 Rdnr. 6e). Es genügt auch, dass er mit einer Inanspruchnahme zu
rechnen hat, wenn er bestimmte Anstalten zur Benutzung des Gegenstandes des
Patents verwirklicht (so Benkard, a. a. O., für den Nichtigkeitskläger).
Ein derartiges eigenes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers ist vorliegend
nicht glaubhaft gemacht worden. Dabei reicht nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Norm ein bloß allgemeines, irgendwie geartetes Interesse nicht aus,
vielmehr muss dieses schutzwürdig sein. Der Antragsteller hat eine Abmahnung
oder unmittelbare oder mittelbare Inanspruchnahme aus einer Patentverletzung
nicht vorgetragen noch macht er geltend, durch das angegriffene Patent in der
Verwertung eines eigenen Schutzrechts behindert zu werden. Er trägt aber vor,
sich durch ein mögliches Verbot der Benutzung der Erfindung in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in der Zukunft beeinträchtigt zu fühlen. Dies begründet
er mit seinem Studium mit dem Ziel Diplom Informatik als Abschluss und seinem
Abschluss als Bachelor of Science in Software Engineering. Weder dieser Abschluss noch der laufende, nicht abgeschlossene Studiengang vermögen ein
schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ein gegenwärtiges Interesse an dem Widerruf des angegriffenen Patents hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen.
Zur Begründung eines schutzwürdigen, auf die Zukunft gerichteten Interesses fehlt
es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Das Studium einer bestimmten
Materie stellt nämlich noch keine wirtschaftliche Betätigung dar. Auch der Abschluss eines entsprechenden Studienganges begründet nicht sozusagen automatisch eine entsprechende wirtschaftliche Betätigung, sondern bietet lediglich
eine Möglichkeit, sich auf dem gewählten Fachgebiet möglicherweise irgendwann
wirtschaftlich betätigen zu können. Damit ist der Vortrag des Antragstellers zur
Begründung eines schutzwürdigen Interesses zu vage und allgemein und ohne
konkrete Anhaltspunkte für die Gegenwart oder Zukunft. Im Ergebnis stellt das
vorliegende Patent somit keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Antragstellers dar. Dies gilt um so mehr, als ein Vergleich mit den
sonstigen, oben genannten Beispielen für eine Beeinträchtigung des schutzwürdigen Interesses zeigt, wie deutlich und unmittelbar eine Konfrontation des Antragstellers mit dem (angegriffenen) Patent sein muss. Eine Abmahnung aus einem Patent oder eine Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung stellen
konkrete, unmittelbare Berührungen mit dem Patent dar. Eine bloße wissenschaftliche Auseinandersetzung mit derselben Materie und die mögliche zukünftige,
nicht konkretisierte Möglichkeit einer wirtschaftlichen Betätigung auf diesem Fachgebiet, bei der eine Einschränkung durch das angegriffene Patent nicht einmal
nahe liegt geschweige denn gesichert ist, kann demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse begründen.
Damit war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
Die Entscheidung konnte gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO
ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Lauf der Frist für die Zahlung der Einspruchsgebühr ist gemäß § 134 PatG bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt (vgl. Schulte, a. a. O., § 134 Rdnr. 11).
Vorliegend ist die Einspruchsgebühr bereits entrichtet worden.
Dr. Fritsch
Prasch
Baumgardt
Eder
Bb