Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.12.2005 – 19 W (pat) 53/03

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 07 516.6-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 M - hatte

die am 22. Februar 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen mit der Begründung, die Erfindung sei in den am

Anmeldetag eingegangenen Unterlagen nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen könne, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen. Druckschriftlichen Stand hatte die Prüfungsstelle hierzu nicht genannt.

Durch Beschluss vom 23. Oktober 2002 hatte der 19. Senat des Bundespatentgerichts die Ausführbarkeit der Erfindung festgestellt und die Sache zur weiteren

Prüfung an das Deutsche Patent-und Markenamt zurückverwiesen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 M - hat die

Anmeldung unter Bezugnahme auf zwischenzeitlich ermittelten Stand der Technik

erneut durch Beschluss vom 22. Mai 2003 zurückgewiesen mit der Begründung,

der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs sei nicht erfinderisch.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. Juli 2003. Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

(einziger) Patentanspruch vom 23. Oktober 2002, im Übrigen Unterlagen der Anmeldung.

Der geltende, einzige Patentanspruch lautet:

„Kettenwerks-Oberleitungsanlage, die mindestens eine Überlappung in mehrfeldriger Ausführung der befahrenen und abgehenden Kettenwerke im Nachspannbereich der Anlage enthält,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Überlappung dreifeldrig (F6, F7, F8) und der Fahrdrahthochzug einstufig ausgeführt sind,

dass nur am Ende der äußeren Felder (F6 und F8) der Überlappung in der Nähe der Stützpunkte (SP9 und SP12), an denen sich

die Nachspanneinrichtungen (NS) befinden, Isolatoren (IS) angeordnet sind.“

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, gegenüber dreifeldrigen und fünffeldrigen Nachspannungen eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere mit dem

Ziel, den Fahrdrahthochzug abgehender Kettenwerke minimieren und die Gesamtlänge eines Kettenwerks im Nachspannbereich verkleinern zu können (S. 2 letzter Abs. i. V. m. vorletzter Abs. der u. U.).

Die Anmelderin ist der Ansicht, die Kettenwerks-Oberleitungsanlage nach der

DE-PS 447 669 sei zum Befahren mit höheren Geschwindigkeiten nicht geeignet,

weil der Pantograph des Fahrzeugs die beiden Fahrdrähte im Überlappungsbereich nur über eine kurze Strecke berühre.

Als Fachmann sieht die Anmelderin einen Ingenieur mit speziellen Kenntnissen im

Oberleitungsbau.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn der einzige Patentanspruch

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur mit

speziellen Kenntnissen im Oberleitungsbau anzusehen.

Aus der DE-PS 447 669 (Abb. 1) ist bekannt, eine

Kettenwerks-Oberleitungsanlage, die mindestens eine Überlappung in einfeldriger Ausführung (Feld zwischen den Masten a1 und a2) der befahrenen

und abgehenden Kettenwerke im Nachspannbereich der Anlage enthält,

wobei die Überlappung einfeldrig (Feld zwischen den Masten a1 und a2) und

der Fahrdrahthochzug einstufig ausgeführt sind (bei d1, d2),

wobei nur am Ende des einzigen Feldes (Feld zwischen den Masten a1

und a2) der Überlappung in der Nähe der Stützpunkte (b1 und b2), an denen

sich die Nachspanneinrichtungen (g1, g2) befinden, Isolatoren (ohne Bezugszeichen, bei g1, g2) angeordnet sind.

Hat sich - wie die Anmelderin ausgeführt hat - bei einer solchen Kettenwerks-

Oberleitungsanlage herausgestellt, dass sie für ein Befahren mit höheren Geschwindigkeiten ungeeignet ist, weil die Strecke zu kurz ist, in der die beiden Fahrdrähte auf gleicher Höhe parallel laufen und gemeinsam vom Pantograph berührt

werden, dann liegt es für den Fachmann nahe, diese Strecke zu verlängern, indem er lediglich die Abspannung von Fahrdraht und Tragseil an die, den Masten a1 und a2 benachbart gelegenen Masten verlagert und die Masten a1 und a2

als Stützpunkte für das Tragseil belässt, wenn er den Abstand der Masten als

Stützpunkte für den Fahrdraht nicht vergrößern kann.

Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einer

Kettenwerks-Oberleitungsanlage, die eine Überlappung in mehrfeldriger Ausführung der befahrenen und abgehenden Kettenwerke im Nachspannbereich

der Anlage enthält,

wobei die Überlappung dreifeldrig (erstes Feld zwischen dem benachbart

zum Masten a1 gelegenen Masten und dem Masten a1; zweites Feld zwischen den Masten a1 und a2, drittes Feld zwischen dem Masten a2 und dem

benachbart zu diesem gelegenen Masten) und der Fahrdrahthochzug einstufig (einstufiger Hochzug im ersten und dritten Feld) ausgeführt sind und

nur am Ende der äußeren Felder (jeweils bei den den Masten a1 und a2 benachbarten Masten) der Überlappung in der Nähe der Stützpunkte (Stützpunkte b1 und b2 liegen dann an den den Masten a1 und a2 benachbart gelegenen Masten), an denen sich die Nachspanneinrichtungen befinden (Nachspanneinrichtungen g1 und g2 befinden sich dann an den den Masten a1

und a2 benachbart gelegenen Masten), Isolatoren (ohne Bezugszeichen) angeordnet sind.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dipl.-Ing. Groß

Be