Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.12.2005 – 19 W (pat) 53/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 07 516.6-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 M - hatte
die am 22. Februar 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen mit der Begründung, die Erfindung sei in den am
Anmeldetag eingegangenen Unterlagen nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen könne, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen. Druckschriftlichen Stand hatte die Prüfungsstelle hierzu nicht genannt.
Durch Beschluss vom 23. Oktober 2002 hatte der 19. Senat des Bundespatentgerichts die Ausführbarkeit der Erfindung festgestellt und die Sache zur weiteren
Prüfung an das Deutsche Patent-und Markenamt zurückverwiesen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 M - hat die
Anmeldung unter Bezugnahme auf zwischenzeitlich ermittelten Stand der Technik
erneut durch Beschluss vom 22. Mai 2003 zurückgewiesen mit der Begründung,
der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs sei nicht erfinderisch.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. Juli 2003. Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
(einziger) Patentanspruch vom 23. Oktober 2002, im Übrigen Unterlagen der Anmeldung.
Der geltende, einzige Patentanspruch lautet:
„Kettenwerks-Oberleitungsanlage, die mindestens eine Überlappung in mehrfeldriger Ausführung der befahrenen und abgehenden Kettenwerke im Nachspannbereich der Anlage enthält,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Überlappung dreifeldrig (F6, F7, F8) und der Fahrdrahthochzug einstufig ausgeführt sind,
dass nur am Ende der äußeren Felder (F6 und F8) der Überlappung in der Nähe der Stützpunkte (SP9 und SP12), an denen sich
die Nachspanneinrichtungen (NS) befinden, Isolatoren (IS) angeordnet sind.“
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, gegenüber dreifeldrigen und fünffeldrigen Nachspannungen eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere mit dem
Ziel, den Fahrdrahthochzug abgehender Kettenwerke minimieren und die Gesamtlänge eines Kettenwerks im Nachspannbereich verkleinern zu können (S. 2 letzter Abs. i. V. m. vorletzter Abs. der u. U.).
Die Anmelderin ist der Ansicht, die Kettenwerks-Oberleitungsanlage nach der
DE-PS 447 669 sei zum Befahren mit höheren Geschwindigkeiten nicht geeignet,
weil der Pantograph des Fahrzeugs die beiden Fahrdrähte im Überlappungsbereich nur über eine kurze Strecke berühre.
Als Fachmann sieht die Anmelderin einen Ingenieur mit speziellen Kenntnissen im
Oberleitungsbau.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn der einzige Patentanspruch
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur mit
speziellen Kenntnissen im Oberleitungsbau anzusehen.
Aus der DE-PS 447 669 (Abb. 1) ist bekannt, eine
Kettenwerks-Oberleitungsanlage, die mindestens eine Überlappung in einfeldriger Ausführung (Feld zwischen den Masten a1 und a2) der befahrenen
und abgehenden Kettenwerke im Nachspannbereich der Anlage enthält,
wobei die Überlappung einfeldrig (Feld zwischen den Masten a1 und a2) und
der Fahrdrahthochzug einstufig ausgeführt sind (bei d1, d2),
wobei nur am Ende des einzigen Feldes (Feld zwischen den Masten a1
und a2) der Überlappung in der Nähe der Stützpunkte (b1 und b2), an denen
sich die Nachspanneinrichtungen (g1, g2) befinden, Isolatoren (ohne Bezugszeichen, bei g1, g2) angeordnet sind.
Hat sich - wie die Anmelderin ausgeführt hat - bei einer solchen Kettenwerks-
Oberleitungsanlage herausgestellt, dass sie für ein Befahren mit höheren Geschwindigkeiten ungeeignet ist, weil die Strecke zu kurz ist, in der die beiden Fahrdrähte auf gleicher Höhe parallel laufen und gemeinsam vom Pantograph berührt
werden, dann liegt es für den Fachmann nahe, diese Strecke zu verlängern, indem er lediglich die Abspannung von Fahrdraht und Tragseil an die, den Masten a1 und a2 benachbart gelegenen Masten verlagert und die Masten a1 und a2
als Stützpunkte für das Tragseil belässt, wenn er den Abstand der Masten als
Stützpunkte für den Fahrdraht nicht vergrößern kann.
Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einer
Kettenwerks-Oberleitungsanlage, die eine Überlappung in mehrfeldriger Ausführung der befahrenen und abgehenden Kettenwerke im Nachspannbereich
der Anlage enthält,
wobei die Überlappung dreifeldrig (erstes Feld zwischen dem benachbart
zum Masten a1 gelegenen Masten und dem Masten a1; zweites Feld zwischen den Masten a1 und a2, drittes Feld zwischen dem Masten a2 und dem
benachbart zu diesem gelegenen Masten) und der Fahrdrahthochzug einstufig (einstufiger Hochzug im ersten und dritten Feld) ausgeführt sind und
nur am Ende der äußeren Felder (jeweils bei den den Masten a1 und a2 benachbarten Masten) der Überlappung in der Nähe der Stützpunkte (Stützpunkte b1 und b2 liegen dann an den den Masten a1 und a2 benachbart gelegenen Masten), an denen sich die Nachspanneinrichtungen befinden (Nachspanneinrichtungen g1 und g2 befinden sich dann an den den Masten a1
und a2 benachbart gelegenen Masten), Isolatoren (ohne Bezugszeichen) angeordnet sind.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dipl.-Ing. Groß
Be