Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.12.2005 – 20 W (pat) 331/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 102 16 778 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die
Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Im Einspruch ist u. a. fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechenden verweisen hierzu übereinstimmend auf das angeblich vor
dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Verfahren zum Programmieren einer Türsprechanlage der Einsprechenden zu 2 und legen dazu u. a. vor
D4.4 Ausdrucke aus einer - ebenfalls vorgelegten - Schulungs-CD „Lernsoftware zur Programmierung“, Bestellnummer 9-0480/17784, Stand
April 1999 (Anlage D4 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden
zu 2, entsprechend Anlagen D4.3 und D4.4 zum Einspruchsschriftsatz
der Einsprechenden zu 1) und
D4.1 Auszüge aus einem Prospekt SSS Siedle „Der Comfort-Bus für den individuellen Wohnungsbau“, Druckdatum 04/1999 (Anlage D4.1 zum
Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden zu 1)
und nennen zusätzlich u. a. die Druckschrift
(1) DE 197 16 598 C1.
Die Einsprechenden beantragen,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise
im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I,
weiter hilfsweise im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 gemäß
Hilfsantrag II, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Sie erklärt, der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, insbesondere gemäß den Anlagen D4 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden
zu 2 und D4.1, D4.3 und D4.4 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden
zu 1, werde als vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht anerkannt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen 1.1 bis 1.5
hinzugefügt):
„1. Verfahren zum Programmieren einer Türsprechanlage, wobei
1.1 einer Ruftaste einer Türstation eine Wohnungsstation zugeordnet wird, wobei
1.2 an der Wohnungsstation mittels Betätigung eines Programmierschalters die Türsprechanlage in einen Programmiermodus geschaltet wird, und wobei
1.3 mittels Betätigung der Ruftaste die Zuordnung zu der Wohnungsstation durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4 mit der Betätigung des Schalters der Wohnungsstation eine
Zeitschleife mit vorbestimmter Zeitdauer geöffnet wird,
1.5 innerhalb der mittels Drücken der Ruftaste die Zuordnung zu
der Wohnungsstation durchführbar ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet identisch zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch weitere, am Ende von dessen Kennzeichenteil
hinzugefügte Merkmale, welche lauten (Gliederungszeichen 1.6 bis 1.10 hinzugefügt):
",
1.6 dass ein Handapparat (Hörer) der Wohnungsstation abgehoben wird,
1.7 dass anschließend der Programmierschalter betätigt wird,
1.8 dass dann der Handapparat wieder aufgelegt und ein Gabelschalter ausgelöst wird,
1.9 dass anschließend die Zeitschleife geöffnet wird, und
1.10 dass nach Ablauf der vorbestimmten Zeitdauer der Zeitschleife die Türsprechanlage den Programmiermodus verlässt und in den Betriebsmodus schaltet.“
Die Einsprechenden sind der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig. Außerdem sei
die Zulässigkeit fraglich.
Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus keiner der Druckschriften sei ein Verfahren zum Programmieren einer Türsprechanlage bekannt, das mit minimalem
Aufwand, vor allem mit nur wenigen Wegen zwischen den einzelnen Stationen
und von einem Mitarbeiter allein durchgeführt werden könne. Aus dem Stand der
Technik sei auch keine Veranlassung für den Fachmann zu erkennen, auf einen
Verfahrensablauf abzustellen, wie er insbesondere nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II gefordert ist.
II
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag I
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und - gleichlautend
dazu - der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag I umfassen
jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag II zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag I nicht
patentfähig.
Zum Hilfsantrag II
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann durch
den durch die Druckschrift (1) belegten Stand der Technik i. V. m. dem durch das
von der Patentinhaberin als offenkundig vorbenutzt anerkannte Verfahren zur Programmierung des SIEDLE-Comfort-Busses nach D4.1, D4.3 und D4.4 resp D4 belegte Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.
Der Vortrag der Einsprechenden zur offenkundigen Vorbenutzung ergänzt um die
Vorlage der Schulungs-CD ist schlüssig. Der Senat ist von der öffentlichen Zugänglichkeit des vorgetragenen Inhalts der Benutzung vor dem Anmeldetag des
Patents überzeugt.
Fachmann ist hier ein Elektroingenieur, der Türsprechanlagen entwickelt und vertraut ist mit deren Einsatz vor Ort, insbesondere auch mit den Verfahren zum Programmieren solcher Türsprechanlagen.
Aus der Druckschrift (1), vgl. die Figuren 1 bis 3, den Wortlaut der Ansprüche 1
bis 8 und die Beschreibung Spalte 1 Zeile 37 bis Spalte 2 Zeile 40, ist ein Verfahren zum Programmieren einer Türsprechanlage mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als bekannt entnehmbar. Bei dem bekannten Verfahren wird einer Ruftaste RT einer Türstation TST eine Wohnungsstation (Teilnehmersprechstelle TSP) zugeordnet (Sp. 1 Z. 37-43, Sp. 4 Z. 2-8 - Merkmal 1.1),
wobei an der Wohnungsstation TSP mittels Betätigung eines Programmierschalters P die Türsprechanlage in einen Programmiermodus geschaltet wird (Sp. 1
Z. 43-44, Sp. 4 Z. 9-11 - Merkmal 1.2) und wobei mittels Betätigung der Ruftaste RT die Zuordnung zu der Wohnungsstation durchgeführt wird (Sp. 1 Z. 51-55,
Sp. 4 Z. 19-24 - Merkmal 1.3).
Mit der Betätigung des (Programmier-) Schalters der Wohnungsstation wird eine
(Programmier-) Zeitschleife für eine bestimmte Zeit (bis zum Auslösen des Programmierschalters P) geöffnet, innerhalb der mittels Drücken der Ruftaste die Zuordnung zu der Wohnungsstation durchführbar ist (Sp. 1 Z. 43-68, Sp. 4 Z. 9-28
- Merkmal 1.4 teilweise).
An den Wohnungsstationen kann ein Handapparat (Hörer) abgehoben und dann
wieder aufgelegt und ein Gabelschalter ausgelöst werden (für das Abgeben und
Beenden von sogenannten Meldesignalen, Sp. 2 Z. 5-9, Sp. 4 Z. 30-34 - Merkmale 1.6 und 1.8), der Programmierschalter bleibt - währenddessen - geschlossen
(betätigt - Sp. 3 Z. 6-26 - Merkmal 1.7 teilweise). Auch die vorgenannte (Programmier-) Zeitschleife besteht fort zur Betätigung der Ruftaste, um die Zuordnung zu
der Wohnungsstation durchzuführen (Sp. 1 Z. 43-56, Sp. 2 Z. 30-35, Sp. 3
Z. 26-38, Sp. 4 Z. 9-24 - Merkmal 1.9 teilweise).
Schließlich wird bei dem bekannten Verfahren nach der Druckschrift (1) nach Ablauf der für die Programmierung bestimmten Zeitdauer der (Programmier-) Zeitschleife der Programmierschalter ausgelöst, und die Türsprechanlage verlässt den
Programmiermodus und schaltet in den Betriebsmodus (Sp. 1 Z. 56-58, Sp. 3
Z. 38-44, Sp. 4 Z. 25-28 - Merkmal 1.10 teilweise).
Des weiteren ist der Fachmann gemäß der (1) gehalten, den Programmiervorgang
zu erleichtern, zu beschleunigen und sicherer zu machen (Sp. 3 Z. 51-56). Er weiß
um die Problematik einer händischen Bedienung des Programmierschalters (Auslösen) zum Beenden der Programmier-Zeitschleife. Um ein sicheres Beenden des
Programmiervorganges zu gewährleisten, unabhängig von Bedienvorgängen eines oder mehrerer Mitarbeiter, bietet es sich dem Fachmann an, anstelle des händischen Auslösens des Programmierschalters einen Automatismus zu wählen.
Solche Automatismen, alternativ zu Bedienhandlungen, sind dem Fachmann aus
seinem Fachwissen heraus geläufig und darüber hinaus aus dem einschlägigen
Stand der Technik bekannt (vgl. D4.4 S. 4 li. Sp. le. Abs. und entsprechend D4
S. 6 i. V. m. D4.1 S. 2): er bildet die durch einen - gemäß (1) manuellen - Ein- und
Ausschaltvorgang begrenzte Programmier-Zeitschleife als Zeitschleife mit vorbestimmter Zeitdauer aus, die durch Betätigen des Schalters der Wohnungsstation
geöffnet wird (ergänzend zu den Merkmalen 1.4 und 1.9), und nach Ablauf der
vorbestimmten Zeitdauer der Zeitschleife verlässt die Türsprechanlage (automatisch, ohne Bedienhandlung eines - ggf. weiteren - Mitarbeiters, vgl. dazu auch
D4.1 S. 2) den Programmiermodus und schaltet in den Betriebsmodus (ergänzend
zu Merkmal 1.10).
Die Patentinhaberin hat weiter argumentiert, dass aus dem Stand der Technik keine Veranlassung für den Fachmann zu erkennen sei, auf einen Verfahrensablauf
abzustellen, wie er - stringent - nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II gefordert ist.
Zwar mag der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II geforderte Verfahrensablauf eindeutig eine Abfolge gemäß den Merkmalen 1.6 - 1.7 - 1.8 bestimmen und
damit im Gegensatz zu dem aus Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Verfahren ein Abheben des Handapparats vor dem Betätigen des Programmierschalters fordern, jedoch liegt, ausgehend von dem aus (1) Bekannten, eine solcherart
ausgestaltete Verfahrensführung im Griffbereich des Fachmanns, nachdem auch
bereits in der Druckschrift (1), z. B. um eine eindeutige Trennung zwischen
Sprechverkehr und Übertragung der Ruftasten sicherzustellen, alternative Abläufe
angesprochen sind (vgl. (1), Sp. 2 Z. 30-35, Sp. 4 Z. 48-57).
Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag und
den Hilfsanträgen I und II vorgelegten Patentansprüche dahingestellt bleiben.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Be