Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 32 W (pat) 3/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 3/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 398 09 738
wegen Löschung (hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und
Kruppa am 20. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt.
G r ü n d e
Nach Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin ist nur noch über deren
Anregung zu entscheiden, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zu
erstatten.
Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete
Beschwerdegebühr verfallen. Soweit diese - irrtümlich - zweimal gezahlt wurde,
nämlich von der Antragstellerin selbst und von ihrem Bevollmächtigten, ist bereits
eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Gebühr erfolgt. Darüber hinaus kommt
eine Erstattung nicht in Betracht.
Dass es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr
einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Verfahrensfehler der Markenabteilung, etwa
eine vorzeitige Entscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, sind nicht
geltend gemacht worden. Die - angebliche - Verzögerung der einvernehmlichen
Beilegung des Rechtsstreits aufgrund „langsamer Stellungnahmen“ der Gegenseite, stellt - da außerhalb des Einflussbereichs des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts liegend - keinen Billigkeitsgrund für die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar. Insoweit müsste die Antragstellerin vielmehr etwaige Ansprüche unmittelbar gegenüber der Markeninhaberin geltend machen.
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Viereck
Hu