Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 32 W (pat) 3/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 3/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 398 09 738

wegen Löschung (hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und

Kruppa am 20. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt.

G r ü n d e

Nach Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin ist nur noch über deren

Anregung zu entscheiden, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zu

erstatten.

Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete

Beschwerdegebühr verfallen. Soweit diese - irrtümlich - zweimal gezahlt wurde,

nämlich von der Antragstellerin selbst und von ihrem Bevollmächtigten, ist bereits

eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Gebühr erfolgt. Darüber hinaus kommt

eine Erstattung nicht in Betracht.

Dass es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr

einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Verfahrensfehler der Markenabteilung, etwa

eine vorzeitige Entscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, sind nicht

geltend gemacht worden. Die - angebliche - Verzögerung der einvernehmlichen

Beilegung des Rechtsstreits aufgrund „langsamer Stellungnahmen“ der Gegenseite, stellt - da außerhalb des Einflussbereichs des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts liegend - keinen Billigkeitsgrund für die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar. Insoweit müsste die Antragstellerin vielmehr etwaige Ansprüche unmittelbar gegenüber der Markeninhaberin geltend machen.

Prof. Dr. Hacker

Kruppa

Viereck

Hu