Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.12.2005 – 1 ZA (pat) 12/05

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

(zu 1 Ni 21/03 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend die Akten des

Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 21/03 (EU)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter

Pontzen und Rauch

beschlossen:

1. Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 21/03 (EU) gewährt. Davon ausgenommen ist

der am 30. November 2004 geschlossene gerichtliche Vergleich (Bl. 162 der Gerichtsakte).

2. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht die Akten des sich

an das Nichtigkeitsverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens.

G r ü n d e

1. Die Antragsteller beantragen Einsicht in die vollständigen Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 21/03 (EU). Sie machen geltend, ihnen stehe ein besonderes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu, weil der Patentinhaber und Nichtigkeitsbeklagte ihre Mandantin auf das Streitpatent hingewiesen und sie aufgefordert habe, dieses zu respektieren. Hilfsweise seien von der Akteneinsicht Betriebsinterna der Parteien auszunehmen; weiter hilfsweise der in der mündlichen

Verhandlung geschlossene gerichtliche Vergleich und die ihn zitierenden Aktenteile; äußerst hilfsweise sowohl die Betriebsinterna als auch der Vergleich samt die

ihn zitierenden Aktenteile.

Die Nichtigkeitsklägerin hat der Einsichtnahme widersprochen und meint, dafür ein

schutzwürdiges Interesse zu haben. Dies betreffe insbesondere den gerichtlichen

Vergleich sowie die zu dem Vergleich führenden Umstände. Da der Vergleich im

Kostenfestsetzungsverfahren aufgegriffen und zitiert werde, solle auch dieser Teil

der Akten nicht zugänglich gemacht werden. Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens hätten in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass über dessen Abschluss und Inhalt Stillschweigen bewahrt und der Vergleich von der Akteneinsicht

ausgenommen werden solle.

Auch der Nichtigkeitsbeklagte wendet sich gegen die Akteneinsicht, soweit in Teilen des Protokolls der mündlichen Verhandlung Interna der Parteien enthalten

seien.

2. Die Antragsteller haben im Hinblick auf die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens ein Einsichtsrecht, von dem lediglich der gerichtliche Vergleich ausgenommen ist.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die

Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber - oder der Nichtigkeitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG).

Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben ein solches entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse lediglich im Hinblick auf den zwischen ihnen geschlossenen, im Protokoll der mündlichen Verhandlung niedergelegten Vergleich geltend

gemacht. Dieser Vergleich ist von der Akteneinsicht auszunehmen. Er betrifft das

Ergebnis von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und

ist deshalb nicht für Außenstehende bestimmt (vgl. BGH GRUR 1972, 195, 196;

BPatGE 28, 37, 39; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 30).

3. Das sich an das Patentnichtigkeitsverfahren anschließende Kostenfestsetzungsverfahren ist kein Teil des Nichtigkeitsverfahrens. Daher werden die Aktenteile, die sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen, von der nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PatG zu gewährenden Akteneinsicht nicht erfasst. Vielmehr gelten insoweit § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO, wonach

Akteneinsicht nur gewährt werden kann, wenn vom Antragsteller ein rechtliches

Interesse glaubhaft gemacht wird (vgl. Schulte, a.a.O., § 99 Rn. 14 f.). Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, ein rechtliches Interesse an der Erlangung von

Kenntnissen über Vorgänge des Kostenfestsetzungsverfahrens zu haben.

Dr. Landfermann

Pontzen

Rauch