Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.01.2006 – 21 W (pat) 49/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 49/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 09 738.7-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 6. März 1998 unter der Bezeichnung „Röntgendiagnostikgerät, insbesondere für einen digitalen Lungenarbeitsplatz“ beim Patentamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 16. September 1999.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 11. Juni 2003 die
Anmeldung unter Verweis auf den Bescheid vom 16. Februar 2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Haupt- und Hilfsantrag weiter.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Röntgendiagnostikgerät, das zum Voreinstellen der für eine Aufnahme erforderlichen Blendeneinstellung eine Steuereinheit aufweist, die mit einer Recheneinheit versehen ist, die aufgrund von
patientenbezogenen Daten eine Berechnung in Hinsicht auf eine
dem Patienten angepasste Voreinstellung vornimmt, wobei die
Steuereinheit mit einem direkten Zugriff auf die patientenbezogenen Daten versehen ist und einen Organprogrammspeicher mit
Standardwerten der Blendeneinstellung enthält, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit aus den zumindest Körpergröße
und Gewicht umfassenden patientenbezogenen Daten und unter
Verwendung des Organprogrammspeichers die Größe eines zu
untersuchenden Organs oder einer zu untersuchenden Körperregion als optimalen Blendenwert ermittelt und unter Verwendung
dieses Größenwertes selbsttätig motorisch den Blendenwert einstellt, indem die Steuereineinheit, insbesondere der Organprogrammspeicher, eine Datei erhält, die jedem Wert der Körpergröße mehrere Gewichtswerte zuordnet und für jedes die Körpergröße und das Gewicht umfassende Wertepaar einen zugeordneten Blendenwert bereitstellt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
Röntgendiagnostikgerät, das zum Voreinstellen der für eine Aufnahme erforderlichen Blendeneinstellung eine Steuereinheit aufweist, die mit einer Recheneinheit versehen ist, die aufgrund von
patientenbezogenen Daten eine Berechnung in Hinsicht auf eine
dem Patienten angepasste Voreinstellung vornimmt, wobei die
Steuereinheit mit einem direkten Zugriff auf die patientenbezogenen Daten versehen ist und einen Organprogrammspeicher mit
Standardwerten der Blendeneinstellung enthält, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit aus den zumindest Körpergröße
und Gewicht umfassenden, bei der Aufnahme des Patienten im
Rahmen einer Patientenregistrierung erfassten, patientenbezogenen Daten und unter Verwendung des Organprogrammspeichers
die Größe eines zu untersuchenden Organs oder einer zu untersuchenden Körperregion als optimalen Blendenwert ermittelt und
unter Verwendung dieses Größenwertes selbsttätig motorisch den
Blendenwert einstellt, indem die Steuereineinheit, insbesondere
der Organprogrammspeicher, eine Datei erhält, die jedem Wert
der Körpergröße mehrere Gewichtswerte zuordnet und für jedes
die Körpergröße und das Gewicht umfassende Wertepaar einen
zugeordneten Blendenwert bereitstellt.
Im Verfahren ist u. a. folgende Druckschrift:
(D3) DE 42 10 120 C1
Die Anmelderin hält die Gegenstände der Patentansprüche für neu und erfinderisch. Sie führt insbesondere aus, dass aus der Druckschrift D3 die Berücksichtigung der Körpergröße und des Gewichts eines Patienten als Wertepaar zur Einstellung der Blendenwerte nicht bekannt sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, sowie Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, sämtliche überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Spalte 1 und 2 mit handschriftlichen Änderungen,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen gemäß Offenlegungsschrift,
6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die Gegenstände
der Patentansprüche 1 gemäß dem Haupt- und Hilfsantrag sind im Hinblick auf
den Stand der Technik nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).
Die geltenden Ansprüche sind formal zulässig. Der Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ergibt sich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2
und der Fig. 7 mit zugehöriger Beschreibung. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, der Fig. 7 mit
zugehöriger Beschreibung, aus Spalte 1, Zeilen 59 bis 66 und Spalte 2, Zeilen 50
bis 56 der Offenlegungsschrift. Die Unteransprüche 2 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ergeben sich aus Spalte 2, Zeilen 2 bis 9 und die Unteransprüche 3 entsprechen dem ursprünglichen Patentanspruch 3.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Röntgendiagnostikgerät der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass möglichst ohne besonderen Eingriff und besondere manuelle Eingaben durch das Bedienpersonal von
vorne herein eine optimale selbsttätige Einstellung der Blende, bezogen auf den
jeweiligen Patienten erfolgen kann (siehe Offenlegungsschrift Spalte 1, Zeilen 44
bis 50).
Als zuständiger Durchschnittsfachmann ist hier aufgrund der zu beachtenden
Strahlenphysik ein Diplom-Physiker anzusehen, der in der Entwicklung von Röntgendiagnostikgeräten berufserfahren ist.
1.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit Merkmalsgliederung:
M1 Röntgendiagnostikgerät,
M2 das zum Voreinstellen der für eine Aufnahme erforderlichen
Blendeneinstellung eine Steuereinheit aufweist,
M3 die mit einer Recheneinheit versehen ist, die aufgrund von
patientenbezogenen Daten eine Berechnung in Hinsicht auf
eine dem Patienten angepasste Voreinstellung vornimmt,
M4 wobei die Steuereinheit mit einem direkten Zugriff auf die
patientenbezogenen Daten versehen ist und
M5 einen Organprogrammspeicher mit Standardwerten der
Blendeneinstellung enthält, dadurch gekennzeichnet, dass
M6 die Steuereinheit aus den zumindest Körpergröße und
Gewicht umfassenden patientenbezogenen Daten und unter
Verwendung des Organprogrammspeichers die Größe eines
zu untersuchenden Organs oder einer zu untersuchenden
Körperregion als optimalen Blendenwert ermittelt und
M7 unter Verwendung dieses Größenwertes
selbsttätig
motorisch den Blendenwert einstellt,
M8
indem die Steuereineinheit, insbesondere der Organprogrammspeicher, eine Datei erhält, die jedem Wert der
Körpergröße mehrere Gewichtswerte zuordnet und für jedes
die Körpergröße und das Gewicht umfassende Wertepaar
einen zugeordneten Blendenwert bereitstellt.
Aus der D3 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung)
ist ein
M1 =
Röntgendiagnostikgerät (siehe Titel) bekannt,
M2 =
das zum Voreinstellen der
für eine Aufnahme erforderlichen
Blendeneinstellung (siehe Anspruch 1) eine Steuereinheit 8 aufweist,
M3 =
die mit einer Recheneinheit 10 versehen ist, die aufgrund von
patientenbezogenen Daten eine Berechnung in Hinsicht auf eine
dem Patienten angepasste Voreinstellung vornimmt (siehe Seite 5,
Zeilen 57 bis 60),
M4 =
wobei die Steuereinheit mit einem direkten Zugriff auf die
patientenbezogenen Daten versehen ist (siehe Datenspeicher 27 in
Fig. 2) und
M5 =
einen Organprogrammspeicher 27 mit Standardwerten der Blendeneinstellung enthält, wobei
M6 =
die Steuereinheit aus den Körpergröße und Gewicht umfassenden
patientenbezogenen Daten und unter Verwendung des Organprogrammspeichers die Größe einer zu untersuchenden Körperregion
als optimalen Blendenwert ermittelt (siehe Anspruch 1) und
M7 =
unter Verwendung dieses Größenwertes selbsttätig motorisch den
Blendenwert einstellt (siehe Einblendvorrichtung 2 in Fig. 1 und 2).
Gemäß der Druckschrift D3 wird der Blendenwert aus den patientenbezogenen
Daten Größe, Gewicht und Gestalt berechnet (siehe Anspruch 1; Seite 2,
Zeilen 64 bis 66 und Seite 5, Zeilen 57 bis 60). Auf Seite 6 wird zur Berechnung
der Blendenwerte ein Ausführungsbeispiel beschrieben, bei dem lediglich einem
Parameter, nämlich der Gestalt, durch eine Tabelle ein Blendenwert zugeordnet
wird. Um die körperliche Belastung und Strahlenbelastung des Patienten bei einer
Aufnahme zu reduzieren (siehe Aufgabe in Druckschrift D3, Seite 2, Zeilen 27 bis
29) wird der Fachmann möglichst viele Parameter wie z. B. Körpergröße und
Gewicht berücksichtigen, um so die zu untersuchende Körperregion genauer
beschreiben und damit die Blenden optimaler einstellen zu können. Für die
Berechnung der Blendenwerte bei mehreren Parameter, wie es aus der
Druckschrift D3 allgemein bekannt
ist, wird der Fachmann entsprechend
mehrdimensionale Tabellen oder bei zwei Parametern Wertepaare als Datei
ablegen.
Der Fachmann gelangt somit auch in naheliegender Weise zu den Merkmalen in
Merkmalsgruppe M8.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch den Zusatz in
Merkmalsgruppe M6, wonach die patientenbezogenen Daten bei der Aufnahme
des Patienten im Rahmen einer Patientenregistrierung erfasst werden.
Aus der Druckschrift D3 ist bekannt, dass die patientenbezogenen Daten im Rahmen einer Patientenregistrierung durch eine Bedieneinheit 9 erfasst werden (siehe
Fig. 2 und Seite 2, Zeile 64 bis 66). Diese Daten können gespeichert werden und
für spätere Untersuchungen des Patienten auch wieder verwendet werden (siehe
Seite 3, Zeilen 26 bis 29). Die Erfassung der Daten bei „der Aufnahme“ des Patienten stellt eine rein organisatorische Maßnahme dar, die auf die Vorrichtungsmerkmale des Röntgendiagnostikgerätes gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag
keine Auswirkungen hat. Sachpatente sind lediglich durch die räumlich-körperlichen Merkmale ihrer Gegenstände gekennzeichnet und werden von Angaben
nicht eingeschränkt, die keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Konstruktionselementes haben (siehe BGH GRUR 1979,
149, Ls. – Schießbolzen; BGH GRUR 1991, 436, Ls. 3 - Befestigungsvorrichtung II).
Der Fachmann gelangt somit auch in naheliegender Weise zu den Merkmalen des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag.
Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 gemäß dem Haupt- und Hilfsantrag fallen aufgrund der Antragsbindung auch die weiteren untergeordneten Patentansprüche (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät). Insoweit bedurfte es keiner gesonderten Erörterung der weiteren Patentansprüche.
Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch diese Ansprüche nicht patentfähig sind.
gez.
Unterschriften