Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.01.2006 – 19 W (pat) 45/03

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 44 208.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 05 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

31. März 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Türband für Holz- und Metallzargen

A n m e l d e t a g : 7. September 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch und eine Seite Beschreibung, sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2006,

Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 D - hat die

am 7. September 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom

31. März 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des

Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie haben in

der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdeführer

beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit

den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu

erteilen.

Der geltende Anspruch lautet:

„Türband, das sich durch einen von oben zu schraubenden Türbolzen stufenlos verstellen lässt, mit folgenden Merkmalen:

a)

in der Mitte des Türbolzens (5) befindet sich ein fest verbundener Ring (6), der bei der Höhenverstellung das Tragen des oberen

Türbandes übernimmt,

b)

im oberen Teil des Türbolzens (5) ist ein Schraubenzieherschlitz zur stufenlosen Verstellung des Türbolzens eingelassen,

c) der untere Teil des Türbolzens ist mit einem Gewinde versehen,

d)

im unteren Teil (8) des Türbandes befindet sich ein

eingeschnittenes Gewinde für den Türbolzen,

e)

in das Gewinde für den Türbolzen im unteren Teil (8) des Türbandes ist eine Imbusschraube (7) ohne Kopf eingeschraubt, die

den Türbolzen nach erreichter Höhenverstellung kontert und arretiert.“

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine stufenlose Höhenverstellung des

Türbandes zu erreichen, ohne schwergängige Gewinde zu verwenden (Abs. 0003

der geltenden Beschreibung).

Die Anmelder vertreten die Ansicht, das Türband nach dem gültigen Anspruch sei

neu und erfinderisch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,

weil der Gegenstand gemäß dem einzigen geltenden Anspruch patentfähig ist.

1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Anspruchs

Der einzige Anspruch ist zulässig.

Dass der Ring 6 nach Merkmal a) mit dem Türbolzen fest verbunden ist, findet

sich auf Seite 2, Absatz 1 der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift

Sp. 1, Abs. 0011).

Merkmal e) entnimmt der Fachmann den Figuren 3, 4 und 7 in Verbindung mit

dem letzten Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1 und der ursprünglichen

Beschreibung Seite 2, Zeilen 11, 12 (Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 52 bis 54). Der

Begriff „Imbusschraube“ ist zwar nur ein umgangssprachlicher Ausdruck für den

korrekten Fachbegriff „Innensechskantschraube“, ist aber nach Überzeugung des

Senats eindeutig und wird vom Fachmann - einem Schreinermeister mit Berufserfahrung in der Bauschreinerei, insbesondere im Einbau von Fenstern und Türen,

und mit Grundkenntnissen in der Schlosserei - ohne weiteres so verstanden.

2. Neuheit

Das Türband nach dem einzigen Anspruch ist neu.

Die EP 107 546 B1 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs

ein

Türband, das sich durch einen von oben zu schraubenden Türbolzen 3

stufenlos verstellen lässt (Fig. 1 u. 2 i. V. m. Sp. 1, Z. 1, 2 u. Sp. 3, Z. 13

bis 17), mit folgenden Merkmalen:

a)

in der Mitte des Türbolzens 3 befindet sich ein fest verbundener

Ring 12, der bei der Höhenverstellung das Tragen des oberen Türbandes

übernimmt (Sp. 3, Z. 17 bis 22),

b)

im oberen Teil 10 des Türbolzens 3 ist ein Schraubenzieherschlitz 11

zur stufenlosen Verstellung des Türbolzens eingelassen (Sp. 3, Z. 13

bis 17),

c) der untere Teil des Türbolzens ist mit einem Gewinde 14 versehen

(Sp. 3, Z. 22 bis 24),

d)

im unteren Teil 4a des Türbandes befindet sich ein eingeschnittenes

Gewinde 6 für den Türbolzen (Sp. 3, Z. 1 bis 7).

In teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal e), wird der Türbolzen nach erreichter Höhenverstellung arretiert, jedoch - im Unterschied zum Gegenstand des

Anspruchs - durch ein in das Gewinde eingebrachtes Polyamidpulver zur Selbsthemmung (Sp. 4, Z. 15 bis 21), und nicht durch eine Imbusschraube ohne Kopf,

die den Türbolzen kontert.

Die DE 28 48 247 A1 zeigt ein gleichartiges Türband, dessen Türbolzen 6 einen

Ring 9, einen Schraubenzieherschlitz 8 und ein Gewinde 5 für das Gewinde 4 im

unteren Teil 2 des Türbandes in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) bis d)

aufweist (S. 7, letzter Abs., S. 8, Abs. 1, Fig. 1). Auch dort ist das Gewinde

schwergängig und damit arretiert (S. 9, Abs. 4).

Die weiteren Entgegenhaltungen zeigen noch andere Arretiermöglichkeiten für

Türbänder, die sich durch einen schraubbaren Türbolzen stufenlos verstellen lassen:

Das DE 81 07 938 U1 zeigt eine Kontermutter 4 auf dem Türbolzen 6 (Anspruch 2).

Das DE 295 09 177 U1 zeigt eine Imbusschraube 27 (Innensechskantschraube,

S. 8, Z. 6) mit Kopf, die wahlweise unten (Fig. 2) oder oben (Fig. 3, 4) in eine Gewindebohrung 24, 25 des Türbolzens eingeschraubt werden kann, und damit den

Türbolzen 21 gegenüber dem unteren Bandteil (Fig. 2), oder - zur Realisierung einer Hebefunktion beim Öffnen - gegenüber dem oberen Bandteil (Fig. 3, 4) festlegt. Fig. 4 zeigt dabei zusätzlich zur Hebefunktion die Möglichkeit einer stufenlosen Höhenverstellung (S. 8, Abs. 4, 5, S. 9, Abs. 1).

Das DE 89 06 780 U1 schließlich zeigt eine Madenschraube, die von der Seite her

über eine Gewindebohrung 18 in die Gewindebohrung 13 des unteren Türbandteils eingeschraubt wird, und so den Türbolzen arretiert (Fig. 5, S. 5, Z. 18 bis 26).

Die von den Anmeldern selbst genannte DE 198 35 437 C1 beschäftigt sich nicht

mit einem verstellbaren Türband.

Keine dieser Entgegenhaltungen zeigt aber eine Imbusschraube ohne Kopf, die in

das Gewinde für den Türbolzen im unteren Teil des Türbandes eingeschraubt ist,

und die den Türbolzen kontert und arretiert, nach Merkmal e).

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der Anordnung nach der EP 107 546 B1 oder der

DE 28 48 247 A1 stellt sich die Aufgabe, eine stufenlose Höhenverstellung des

Türbandes zu erreichen, ohne schwergängige Gewinde zu verwenden, von selbst,

denn der Fachmann wird stets bestrebt sein, die Bedienung leichter zu gestalten.

Zur Lösung der Aufgabe wird der Fachmann auch andere Sicherungssysteme,

insbesondere die allgemein übliche Kontermutter in Betracht ziehen. Er hatte aber

keinerlei Anlass, hierfür eine Schraube zu verwenden, denn zur Konterung sind

Schrauben unüblich. Der Fachmann denkt automatisch an die ihm geläufige Kontermutter. Das DE 295 09 177 U1 zeigt zwar eine Imbusschraube 27, die aber einen Kopf hat und in eine separate Gewindebohrung 24, 25 des Türbolzens 21

eingeschraubt wird, den Türbolzen also nicht kontert.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass er durch Verwendung einer Imbusschraube

ohne Kopf zur Konterung des Türbolzens eine leichtgängige, leicht zugängliche

und trotzdem stabile und gegen Verstellung gut gesicherte Feststellmöglichkeit erhält, die wegen des fehlenden Kopfes auch noch verdeckt im Inneren des Bandes

angeordnet werden kann. Dafür gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis.

Um zum Türband nach dem einzigen Anspruch zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.

4. Das Türband nach dem einzigen Anspruch ist somit patentfähig.

gez.

Unterschriften