Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.01.2006 – 19 W (pat) 45/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 44 208.0
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 05 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
31. März 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Türband für Holz- und Metallzargen
A n m e l d e t a g : 7. September 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch und eine Seite Beschreibung, sämtlich überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2006,
Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 D - hat die
am 7. September 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom
31. März 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie haben in
der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdeführer
beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit
den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu
erteilen.
Der geltende Anspruch lautet:
„Türband, das sich durch einen von oben zu schraubenden Türbolzen stufenlos verstellen lässt, mit folgenden Merkmalen:
a)
in der Mitte des Türbolzens (5) befindet sich ein fest verbundener Ring (6), der bei der Höhenverstellung das Tragen des oberen
Türbandes übernimmt,
b)
im oberen Teil des Türbolzens (5) ist ein Schraubenzieherschlitz zur stufenlosen Verstellung des Türbolzens eingelassen,
c) der untere Teil des Türbolzens ist mit einem Gewinde versehen,
d)
im unteren Teil (8) des Türbandes befindet sich ein
eingeschnittenes Gewinde für den Türbolzen,
e)
in das Gewinde für den Türbolzen im unteren Teil (8) des Türbandes ist eine Imbusschraube (7) ohne Kopf eingeschraubt, die
den Türbolzen nach erreichter Höhenverstellung kontert und arretiert.“
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine stufenlose Höhenverstellung des
Türbandes zu erreichen, ohne schwergängige Gewinde zu verwenden (Abs. 0003
der geltenden Beschreibung).
Die Anmelder vertreten die Ansicht, das Türband nach dem gültigen Anspruch sei
neu und erfinderisch.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil der Gegenstand gemäß dem einzigen geltenden Anspruch patentfähig ist.
1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Anspruchs
Der einzige Anspruch ist zulässig.
Dass der Ring 6 nach Merkmal a) mit dem Türbolzen fest verbunden ist, findet
sich auf Seite 2, Absatz 1 der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift
Sp. 1, Abs. 0011).
Merkmal e) entnimmt der Fachmann den Figuren 3, 4 und 7 in Verbindung mit
dem letzten Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1 und der ursprünglichen
Beschreibung Seite 2, Zeilen 11, 12 (Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 52 bis 54). Der
Begriff „Imbusschraube“ ist zwar nur ein umgangssprachlicher Ausdruck für den
korrekten Fachbegriff „Innensechskantschraube“, ist aber nach Überzeugung des
Senats eindeutig und wird vom Fachmann - einem Schreinermeister mit Berufserfahrung in der Bauschreinerei, insbesondere im Einbau von Fenstern und Türen,
und mit Grundkenntnissen in der Schlosserei - ohne weiteres so verstanden.
2. Neuheit
Das Türband nach dem einzigen Anspruch ist neu.
Die EP 107 546 B1 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs
ein
Türband, das sich durch einen von oben zu schraubenden Türbolzen 3
stufenlos verstellen lässt (Fig. 1 u. 2 i. V. m. Sp. 1, Z. 1, 2 u. Sp. 3, Z. 13
bis 17), mit folgenden Merkmalen:
a)
in der Mitte des Türbolzens 3 befindet sich ein fest verbundener
Ring 12, der bei der Höhenverstellung das Tragen des oberen Türbandes
übernimmt (Sp. 3, Z. 17 bis 22),
b)
im oberen Teil 10 des Türbolzens 3 ist ein Schraubenzieherschlitz 11
zur stufenlosen Verstellung des Türbolzens eingelassen (Sp. 3, Z. 13
bis 17),
c) der untere Teil des Türbolzens ist mit einem Gewinde 14 versehen
(Sp. 3, Z. 22 bis 24),
d)
im unteren Teil 4a des Türbandes befindet sich ein eingeschnittenes
Gewinde 6 für den Türbolzen (Sp. 3, Z. 1 bis 7).
In teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal e), wird der Türbolzen nach erreichter Höhenverstellung arretiert, jedoch - im Unterschied zum Gegenstand des
Anspruchs - durch ein in das Gewinde eingebrachtes Polyamidpulver zur Selbsthemmung (Sp. 4, Z. 15 bis 21), und nicht durch eine Imbusschraube ohne Kopf,
die den Türbolzen kontert.
Die DE 28 48 247 A1 zeigt ein gleichartiges Türband, dessen Türbolzen 6 einen
Ring 9, einen Schraubenzieherschlitz 8 und ein Gewinde 5 für das Gewinde 4 im
unteren Teil 2 des Türbandes in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) bis d)
aufweist (S. 7, letzter Abs., S. 8, Abs. 1, Fig. 1). Auch dort ist das Gewinde
schwergängig und damit arretiert (S. 9, Abs. 4).
Die weiteren Entgegenhaltungen zeigen noch andere Arretiermöglichkeiten für
Türbänder, die sich durch einen schraubbaren Türbolzen stufenlos verstellen lassen:
Das DE 81 07 938 U1 zeigt eine Kontermutter 4 auf dem Türbolzen 6 (Anspruch 2).
Das DE 295 09 177 U1 zeigt eine Imbusschraube 27 (Innensechskantschraube,
S. 8, Z. 6) mit Kopf, die wahlweise unten (Fig. 2) oder oben (Fig. 3, 4) in eine Gewindebohrung 24, 25 des Türbolzens eingeschraubt werden kann, und damit den
Türbolzen 21 gegenüber dem unteren Bandteil (Fig. 2), oder - zur Realisierung einer Hebefunktion beim Öffnen - gegenüber dem oberen Bandteil (Fig. 3, 4) festlegt. Fig. 4 zeigt dabei zusätzlich zur Hebefunktion die Möglichkeit einer stufenlosen Höhenverstellung (S. 8, Abs. 4, 5, S. 9, Abs. 1).
Das DE 89 06 780 U1 schließlich zeigt eine Madenschraube, die von der Seite her
über eine Gewindebohrung 18 in die Gewindebohrung 13 des unteren Türbandteils eingeschraubt wird, und so den Türbolzen arretiert (Fig. 5, S. 5, Z. 18 bis 26).
Die von den Anmeldern selbst genannte DE 198 35 437 C1 beschäftigt sich nicht
mit einem verstellbaren Türband.
Keine dieser Entgegenhaltungen zeigt aber eine Imbusschraube ohne Kopf, die in
das Gewinde für den Türbolzen im unteren Teil des Türbandes eingeschraubt ist,
und die den Türbolzen kontert und arretiert, nach Merkmal e).
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Anspruchs beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von der Anordnung nach der EP 107 546 B1 oder der
DE 28 48 247 A1 stellt sich die Aufgabe, eine stufenlose Höhenverstellung des
Türbandes zu erreichen, ohne schwergängige Gewinde zu verwenden, von selbst,
denn der Fachmann wird stets bestrebt sein, die Bedienung leichter zu gestalten.
Zur Lösung der Aufgabe wird der Fachmann auch andere Sicherungssysteme,
insbesondere die allgemein übliche Kontermutter in Betracht ziehen. Er hatte aber
keinerlei Anlass, hierfür eine Schraube zu verwenden, denn zur Konterung sind
Schrauben unüblich. Der Fachmann denkt automatisch an die ihm geläufige Kontermutter. Das DE 295 09 177 U1 zeigt zwar eine Imbusschraube 27, die aber einen Kopf hat und in eine separate Gewindebohrung 24, 25 des Türbolzens 21
eingeschraubt wird, den Türbolzen also nicht kontert.
Der Erfinder hat nun erkannt, dass er durch Verwendung einer Imbusschraube
ohne Kopf zur Konterung des Türbolzens eine leichtgängige, leicht zugängliche
und trotzdem stabile und gegen Verstellung gut gesicherte Feststellmöglichkeit erhält, die wegen des fehlenden Kopfes auch noch verdeckt im Inneren des Bandes
angeordnet werden kann. Dafür gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis.
Um zum Türband nach dem einzigen Anspruch zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.
4. Das Türband nach dem einzigen Anspruch ist somit patentfähig.
gez.
Unterschriften