Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.01.2006 – 23 W (pat) 35/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 16 500.9-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2004 wird aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1 bis 12, diese
Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
10. Januar 2006, Zeichnung, Figuren 1 bis 4(b) gemäß dem am
20. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 1999.
Bezeichnung der Erfindung:
Hebel für eine Steckverbindung, deren Stecker und Steckbuchse
mittels des Hebels verbunden werden.
Anmeldetag: 13. April 1999
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 13. April 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Aufbau
eines Hebels für eine Steckverbindung, bei der die Steckelemente durch den Hebel verbunden werden“, für die die Priorität einer Anmeldung in Japan vom
14. April 1998 (Aktenzeichen 10-102986) in Anspruch genommen ist, durch Beschluss vom 8. April 2004 zurückgewiesen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften:
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DE 43 34 929 C2 (Entgegenhaltung 1)
US 5 711 682 A (Entgegenhaltung 2)
EP 0 654 862 A2 (Entgegenhaltung 3) und
US 5 330 411 A (Entgegenhaltung 4)
in Betracht gezogen worden. In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt, dass
ein Hebel zur Betätigung einer Steckvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nach
dem Oberbegriff des damaligen Patentanspruchs 1 aus der Entgegenhaltung 3
bekannt sei und dass der Fachmann bei Kenntnis dieses Standes der Technik
unter Verwendung seines Fachwissens nicht erfinderisch tätig werden müsse, um
den Hebel mit Rippenzonen entsprechend den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zu versehen. Die Entgegenhaltung 4 sei daher
nur zum Nachweis dafür ins Prüfungsverfahren eingeführt worden, dass die rippenartige Verstärkung der Kanten eines Hebels für den Fachmann bei Notwendigkeit eine selbstverständliche technische Maßnahme darstelle, die in dieser Entgegenhaltung daher auch nur zeichnerisch dargestellt sei.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 und 2 mit angepasster Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der Hebel zur Betätigung einer Steckvorrichtung nach dem
Neugefassten Patentanspruch 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der
Technik bei Einbeziehung des fachmännischen Wissens patentfähig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2004 aufzuheben und
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1 bis 12, diese
Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
10. Januar 2006, Zeichnung, Figuren 1 bis 4(b) gemäß dem am
20. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 1999.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Hebel (13) für eine Steckverbindung, bei der ein Stecker (11), an
dem der He bel (13) angebracht ist, durch Verschwenken des Hebels (13) mit einer Steckbuchse (12) verbindbar ist, wobei zwei
Hebelwände (25), die durch die beiden Seitenwände (18) des Steckers (11) schwenkbar getragen sind, an einem Ende mit in die
Steckbuchse (12) eingreifenden Vorsprüngen (15) versehen und
am anderen Ende durch einen Betätigungsabschnitt (26) miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass an den Hebelwänden (25) und dem Betätigungsabschnitt (26) eine Rippenzone (28) derart ausgebildet ist, dass die oberen Endabschnitte
der Hebelwände (25) und der diese verbindende Endabschnitt des
Betätigungsabschnitts (26) einstückig zu der Seite des Steckers (11) hin gebogen sind.“
Wegen des geltenden Unteranspruchs 2 und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;
denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik einschließlich des fachmännischen Wissens nicht
patenthindernd getroffen.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. dem in der ursprünglichen Beschreibung
anhand der Figuren 1 bis 2(b) beschriebenen Ausführungsbeispiel (hinsichtlich der
Präzisierung, wonach es die oberen Endabschnitte der Hebelwände (25) und der
diese verbindende Endabschnitt des Betätigungsabschnitts (26) sind, die einstückig zu der Seite des Steckers (11) hin gebogen sind, vgl. hierzu insbesondere die
ursprüngliche Beschreibungsseite 7, Absatz 3 i. V. m. Fig. 1).
Der geltende Unteranspruch 2 ist inhaltlich durch den ursprünglichen Anspruch 2
i. V. m. der ursprünglichen Beschreibungsseite 7, Absatz 3 gedeckt.
2.
Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl. Seite 1, Absatz 1)
ist ein Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung mit sämtlichen Merkmalen
nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 beispielsweise aus der
Entgegenhaltung 3 bekannt.
Ausgangspunkt der Erfindung ist jedoch der in den Anmeldungsunterlagen anhand
der Figuren 3 und 4 erläuterte Stand der Technik. Als problematisch wird von der
Anmelderin angesehen (vgl. die geltende Beschreibung, Seite 3, Absätze 2 und
3), dass die Steifigkeit des Hebels (3) hoch sein muss, um zu verhindern, dass der
Hebel (3) bei Einwirkung einer Betätigungskraft verformt wird, wenn der Stecker (2) mit der Steckerbuchse (1) verbunden wird. Für den Fall, dass die Steifigkeit niedrig ist, wird der Hebel (3) verformt und von der Steckerbuchse (1) gelöst.
Auch kann der Hebel (3) angebrochen und beschädigt werden. Daher ist die
Wanddicke der Hebelwand (3a) und die Dicke des Betätigungsabschnitts (3b) dort
so vergrößert, dass der gesamte Hebel (3) eine höhere Steifigkeit erhält. Wenn die
Wanddicke des gesamten Hebels (3) vergrößert ist, ist jedoch ein großer Freiraum
in der Steckbuchse notwendig, um den Hebel aufzunehmen. Da der Hebel schwer
wird, ist es zudem schwierig, den Hebel zu bedienen.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Hebel für eine Steckverbindung vorzusehen,
dessen Steifigkeit verbessert ist, ohne die Wanddicke der Hebelwände zu vergrößern, um die Größe und das Gewicht der gesamten Steckverbindung gering zu
halten und damit die Handhabbarkeit zu verbessern (vgl. die geltende Beschreibung, Seite 4, letzter Absatz).
Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Hebel zur Betätigung einer
Steckverbindung mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst (vgl. die geltende Beschreibung, Seite 5, Absatz 2).
Denn die durch einstückiges Biegen der oberen Endabschnitte der Hebelwände (25) und des diese verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts (26) zu der Seite des Steckers (11) hin gebildete Rippenzone (28) führt zu
einer Erhöhung der Steifigkeit des Hebels (13), ohne dass die Wanddicke der Hebelwände vergrößert zu werden braucht. Dabei liegt die Rippenzone (28) in einem
Bereich, der die Bewegung des Hebels nicht stört und auch keinen Einfluss auf die
Größe der Steckverbindung hat. Zudem wird eine Verformung oder Beschädigung
des Hebels bei dessen Betätigung mit großer Kraft verhindert.
3.
Der - zweifellos gewerblich anwendbare - Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung
und Fertigung von elektrischen Steckverbindungen befasster, berufserfahrener
Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a)
Die - unbestrittene - Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 folgt schon daraus, dass - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen 1 bis 4 einen Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung offenbart, der
mit einer Rippenzone versehen ist, wie sie der geltende Patentanspruch 1 in seinem kennzeichnenden Teil vorschreibt.
b)
Die Entgegenhaltung 3, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter
genannten Entgegenhaltungen 1, 2 und 4 nahe legen.
Es ist nämlich das Verdienst der Anmelderin, erstmals erkannt zu haben, dass die
bei dem Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach den Figuren 3 und 4 der
Anmeldungsunterlagen zur Steifigkeitserhöhung vorgesehene Wanddickenvergrößerung einen großen Freiraum für die Aufnahme des Hebels in der Steckbuchse erforderlich macht und zudem seine Handhabung erschwert. Die erfinderische Leistung
setzt hier daher bereits mit der Erkenntnis dieser Nachteile des Standes der Technik
durch die Anmelderin ein (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1985, 274, 275 li. Sp. Abs. 5
- „Körperstativ“).
Zur Vermeidung der vorgenannten Nachteile des Standes der Technik bedurfte es in
Bezug auf die Konstruktion des Hebels zudem mehrerer Überlegungen, die erst zu
den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1
geführt haben, nämlich:
-
-
Ersetzen der Wandverdickung durch Rippenzonen
Anordnung der Rippenzone an den oberen Endabschnitten der Hebelseitenwände und des diese verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts
und
-
einstückige Ausbildung der Rippenzone durch Biegen besagter Endabschnitte
zu der Seite des Steckers hin.
Zu diesen Überlegungen vermochte jedoch der gesamte im Verfahren befindliche
Stand der Technik nichts beizutragen. Denn die Entgegenhaltungen 1 bis 3 offenbaren zwar jeweils einen Hebel zur Betätigung einer Steckvorrichtung mit sämtlichen
Merkmalen nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 (vgl. Entgegenhaltung 1, Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 3 bis 12 mit zugehöriger Beschreibung,
Entgegenhaltung 2, Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 nebst zugehöriger
Beschreibung bzw. Entgegenhaltung 3, Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 4 mit
zugehöriger Beschreibung), jedoch findet sich in keiner dieser Entgegenhaltungen
ein Hinweis auf Rippenzonen, geschweige denn eine Anregung zu deren Anordnung
und Ausbildung im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung weist zudem auch der Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach der Entgegenhaltung 4 keine Rippenzonen auf.
Denn soweit dort Bolzen (pair of pins 5) eines Steckverbinderteils (second connector
6) in der Draufsicht durch zwei konzentrische Kreislinien und die Ränder der die
Bolzen (5) aufnehmenden Nuten (engageable holes 4; 52) des Steckverbinder-
Hebels (lever 2; 51) durch entsprechende Doppellinien wiedergegeben sind (vgl. die
Figuren 1, 2, 4, 5, 7, 10(a) bis 10(c), 18, 20, 22 und 23) - in die seitens der Prüfungsstelle in Kenntnis der Erfindung Rippen hineininterpretiert worden sind -, handelt es
sich dabei ersichtlich um die zeichnerische Wiedergabe von Hinterschneidungen der
Bolzen (5) (vgl. die Seitenansichten der Bolzen (5) in den Figuren 11 bzw. 19) und
dazu komplementärer Abschrägungen der Nuten (4; 52), da beim Hebel (21) sowohl
in der Draufsicht auf die Steckverbindung (vgl. die Figuren 8 bzw. 19) als auch in der
Schnittdarstellung des Hebels (vgl. Fig. 21) im aus den Figuren 7, 18 bzw. 20 ersichtlichen Bereich der Doppellinien keinerlei vorspringenden Rippen vorhanden sind.
Soweit im angefochtenen Beschluss aber die Auffassung vertreten wird, der Fachmann könne ausgehend von der Entgegenhaltung 3 allein aufgrund seines Fachwissens zur Problemlösung nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gelangen, ist unklar, welches Fachwissen dabei vorausgesetzt wird,
zumal jeglicher nachprüfbare Beleg hierfür fehlt (vgl. zu letzterem „Die erfinderische Tätigkeit
in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“,
GRUR 2001, Seite 939, Abschnitt 2c) auf Seite 940, rechte Spalte, letzter Absatz
bis Seite 941, linke Spalte, Absatz 1). Somit lässt der angefochtene Beschluss
offen, welche Fachkenntnisse den Fachmann veranlassen könnten, eine Rippenzone gerade an den oberen Endabschnitten der Hebelseitenwände und des diese
verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts durch einstückiges Biegen
dieser Endabschnitte nach der Seite des Steckers hin zu bilden, wie dies der
Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Ausweislich des Standes der Technik nach den Entgegenhaltungen 1 bis
3 hatte der Fachmann hierzu trotz der allgemein bekannten versteifenden Wirkung
von Rippen jedenfalls keinerlei Veranlassung. Auch hat die Entwicklung selbst bei
erkanntem Versteifungsbedarf zur Vergrößerung der Wanddicke des Hebels und
damit in eine andere Richtung geführt (vgl. hierzu die Anmeldungsunterlagen,
Figuren 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung). Letztlich erschöpft sich der angefochtene Beschluss daher in einem auf einer unzulässigen rückschauenden
Betrachtungsweise beruhenden „Nachempfinden“ der zur Erfindung führenden
Überlegungen der Anmelderin aus der Kenntnis der Erfindung heraus, wobei zudem rätselhaft bleibt, weshalb es sich technologisch anbieten sollte, die Rippenzone durch einstückiges Abbiegen der oberen Endabschnitte der Hebelseitenwände und des diese verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts zu
der Seite des Steckers hin zu bilden, zumal die Einbeziehung des Endabschnitts
des Betätigungsabschnitts in die Rippenbildung nach den Angaben der Anmelderin vielmehr der Verbesserung der Steifigkeit des Hebels dient (vgl. die ursprüngliche Beschreibung, Seite 8, Absatz 2 bzw. Seite 9, vorletzter Absatz).
Der Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
4.
An den Patentanspruch 1 kann sich der geltende Unteranspruch 2 anschließen, der eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsart des Hebels
zur Betätigung einer Steckverbindung nach dem Hauptanspruch betrifft.
5.
In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von
dem die Erfindung ausgeht, angegeben und der beanspruchte Hebel zur Betätigung
einer Steckverbindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
wie beantragt zu erteilen.
gez.
Unterschriften