Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.01.2006 – 9 W (pat) 46/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 46/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 32 943
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angegriffene
Beschluss aufgehoben und das Patent 196 32 943 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 16. August 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit
fahrstabilisierenden Bremseingriffen"
durch Beschluss vom 4. Juni 2003 aufrechterhalten, weil sie das streitpatentgemäße Verfahren durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sah.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
meint weiterhin, in Kenntnis des am Anmeldetag verfügbaren und insbesondere
durch die (D 1) DE 42 27 886 A1 dokumentierten Fachwissens sei das streitpatentgemäße Verfahren für einen durchschnittlichen Fachmann nahegelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
den das Patent aufrechterhaltenden Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2003 aufzuheben und das
Patent 196 32 943 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zum Beschwerdevorbringen inhaltlich
nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Im vorausgegangenen Einspruchs- und Erteilungsverfahren ist unter anderem
noch die DE 43 05 155 A1 (D 3) in Betracht gezogen worden.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit einer Bremsanlage, mit der achsgleiche Räder unabhängig voneinander gebremst werden können, bei dem
-
mittels der Bremsanlage selbsttätig
fahrstabilisierende
Bremseingriffe vorgenommen werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
für wenigstens eine, für die Fahrzeugkipptendenz um die
Fahrzeuglängsachse indikative fahrdynamische Kenngröße ein
zugehöriger Kippverhinderungs-Schwellwert vorgegeben wird und
laufend der betreffende Kenngrößen-Momentanwert erfasst und
mit dem Kippverhinderungs-Schwellwert verglichen wird und
-
die
kurvenäußeren Räder
zwecks Kippverhinderung
gebremst werden, sobald ein Kenngrößen-Momentanwert den
zugehörigen Kippverhinderungs-Schwellwert überschreitet.
Mit diesem Verfahren soll sich laut der Aufgabe des Streitpatents das Kippen eines Kraftfahrzeuges um die Fahrzeuglängsachse während der Fahrt verhindern
lassen.
Mit den im Patentanspruch 2 angegebenen Maßnahmen wird das Verfahren nach
Patentanspruch 1 weitergebildet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
Die Patentansprüche 1 und 2 sind unbestritten zulässig, denn sie sind identisch
mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2.
Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 ist neu, denn dieses Verfahren ist mit seinen sämtlichen
Verfahrensschritten in keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften vollständig
beschrieben. Für einen durchschnittlichen Fachmann ist es durch den Stand der
Technik allerdings nahegelegt.
Als Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Bewertung des Standes der
Technik einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik zugrunde, der bei einem Kfz-Hersteller oder –Zulieferer seit mehreren Jahren mit der Entwicklung von Fahrdynamikregelungen für Kraftfahrzeuge befasst ist. Zu dessen regelmäßigen Aufgaben
zählt insbesondere die Weiterentwicklung bekannter Fahrdynamikregelungen,
z. Bsp. durch Integration zusätzlicher Eigenschaften.
Als gattungsgemäßes Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift Sp. 1 Abs. 2 zutreffend auf die
DE 43 05 155 A1 (D 3) hingewiesen. Mit dem darin offenbarten Fahrdynamikregelsystem einschließlich seiner dort beschriebenen aktiven Bremsregelung ist der
Betrieb eines Kraftfahrzeuges derart möglich, dass durch die Bremsanlage einzelne, also auch achsgleiche Räder unabhängig voneinander gebremst werden
können, vgl. insb. Anspruch 1. Insbesondere werden bei dem vorbekannten Verfahren mittels der Bremsanlage selbsttätig fahrstabilisierende Bremseingriffe vorgenommen, vgl. insb. S. 2 Z. 15 bis 18 und Z. 33 bis 40 sowie S. 5 Z. 59/60.
Der gezielte Bremseingriff zur Fahrzeugstabilisierung erfolgt dabei offenkundig
eindimensional, lediglich in Abhängigkeit vom Verhalten des Fahrzeugs um seine
Hochachse, weil nur die Gierwinkelgeschwindigkeit (Drehgeschwindigkeit um die
Hochachse) und der Schwimmwinkel des Fahrzeuges (Winkel zwischen der Fortbewegungsrichtung und der Fahrzeugausrichtung) ausgewertet werden, vgl. insb.
S. 5 Z. 6 bis 8, S. 6 Z. 28/29 sowie Z. 56/57. Dazu wird beispielsweise dann, wenn
eine unzulässige Übersteuerungstendenz des Fahrzeuges sensiert wird, durch
Bremsung gezielt der Radschlupf am kurvenäußeren Vorderrad erhöht, mit anderen Worten wird das kurvenäußere Vorderrad kontrolliert "überbremst". Dadurch
verringert sich die Möglichkeit des betreffenden Rades, Querkräfte zu übertragen,
erheblich, während die Längskraftabnahme geringfügig ausfällt, vgl. insb. S. 8 Z. 8
bis 12. Insoweit ist hier bereits prinzipiell genau der Effekt beschrieben, den das
Streitpatent letztlich auch nutzt wie in Fig. 1 der Streitpatentschrift gezeigt ist. Auf
diese Weise wird nach der DE 43 05 155 A1 (D 3) ein Giermoment um die Fahrzeughochachse erzeugt, das der Übersteuerungstendenz entgegen und auf das
Fahrzeug stabilisierend wirkt, vgl. insb. S. 8 Z. 13/14.
Unübersehbar weist diese Druckschrift den stets um eine sachgerechte Auswertung bemühten Durchschnittsfachmann ausdrücklich auch noch darauf hin, dass
ein besonderer Vorteil dieses Fahrdynamikregelsystems in seiner Erweiterungsmöglichkeit besteht. Zur Erläuterung ist beispielhaft in den Z. 19 bis 22 der S. 2
der D 3 auf eine Fahrwerksregelung, eine korrigierende Vorderachslenkung oder
auf eine Antriebsmomentenregelung hingewiesen.
Der eingangs definierte Durchschnittsfachmann weiß selbstverständlich, dass sich
die tatsächliche Fahrzeugbewegung nicht nur eindimensional um seine Hochachse, sondern dreidimensional, also auch um die Fahrzeuglängs- und
-querachse vollzieht. Dementsprechend muss er bei Überlegungen zur Stabilitätsproblematik eines Fahrzeuges grundsätzlich auch immer die Quer- und Längsdynamik im Blick behalten. Diesbezüglich ist ihm aus seinem einschlägigen Fachbereich bereits das separate Betriebsverfahren zum Verhindern einer Instabilität um
die Fahrzeuglängsachse, d. h. einer Kippgefahr, gemäß der DE 42 27 886 A1
(D 1) bekannt. Dabei wird durch ein Kippwarngerät mit einem Neigungsgeber laufend ein für die Fahrzeugkipptendenz um die Fahrzeuglängsachse relevanter
Kenngrößen-Momentanwert (Neigungswinkel α bzw. Drehrate dα/dt) erfasst und
mit einem vorgegebenen Kippverhinderungs-Schwellenwert αK bzw. dαK/dt verglichen, vgl. insb. Sp. 2 Z. 59 bis 66. Übersteigt der Momentanwert den Schwellenwert, erfolgt ein Warnsignal und/oder ein selbsttätiger fahrstabilisierender Bremseneingriff, der das Kippen verhindert, vgl. insb. Sp. 2 Z. 66 bis 68. Als besonderer
Vorteil ist in der DE 42 27 886 A1 (D 1) hervorgehoben, dass diese Kipp-Warnvorrichtung nachrüstbar ist, vgl. insb. Sp. 3 Z. 16 bis 18.
Wenn der Durchschnittsfachmann dieser Anregung folgt und das gattungsgemäße
Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges aus der DE 43 05 155 A1 (D 3) in
Ausübung seiner regelmäßigen Tätigkeit um eine Kippverhinderungskomponente
ergänzt, wird er die bekannte Kipp-Warnvorrichtung nicht zusätzlich, also vollständig separat am Fahrzeug anbringen, sondern sie entsprechend dem a. a. O. genannten Integrationshinweis in dieses Verfahren einbeziehen. Denn geeignete
Komponenten für einen selbsttätigen Bremseingriff und eine Signalauswertung
sind dort bereits vorhanden. Deshalb ist nur noch ein Neigungsgeber für die Sensierung der Fahrzeugbewegung um die Längsachse erforderlich sowie eine geeignete Softwareanpassung für die Auswertung der Neigungssignale. Wie dann
"zwecks Kippverhinderung gebremst" werden muss, nämlich durch Erhöhung des
Bremsschlupfes an den maßgeblichen Rädern derart, dass die kurvenäußeren
Räder kontrolliert "überbremst" werden, ist – wie vorstehend dargetan - prinzipiell
bereits aus der DE 43 05 155 A1 (D 3) vorbekannt. Auf diese Weise gelangt der
Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum streitpatentgemäßen
Verfahren.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist deshalb nicht patentfähig.
Mit dem Patentanspruch 1 fällt auch der darauf rückbezogene Patentanspruch 2.
gez.
Unterschriften