Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.01.2006 – 19 W (pat) 330/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 100 38 151
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 38 151 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 4. August 2000 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 20. März 2003
veröffentlicht worden. Es betrifft einen
„Kraftfahrzeugtürverschluss“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 16. Juni 2003 Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit mangele.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 100 38 151 zu widerrufen.
Von der Patentinhaberin liegt ein schriftlicher Antrag vor,
das Patent mit dem vom 9. Dezember 2003 eingereichten Patentanspruch 1, im Übrigen mit den erteilten Ansprüchen 2 bis 7 sowie
erteilte Beschreibung und Zeichnungen,
hilfsweise
gemäß
Patentansprüchen 1
bis 6
vom
5. Dezember 2003, im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen
mit Einfügungen gemäß Unterlagen vom 9. Dezember 2003 aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Gliederungsbuchstaben a) bis f):
„a) Kraftfahrzeugtürverschluss, mit
b) - zumindest einem Verriegelungshebel (1),
c) - einem Betätigungshebel (8), und mit
d) - einem Gesperre (G) sowie einer Diebstahlsicherungseinrichtung (21),
e) wobei der Betätigungshebel (8) mit Hilfe eines direkt oder über
eine Betätigungsstange bzw einen Betätigungsbowdenzug
angeschlossenen Türinnengriffes oder
Innentürgriffes zu
Schwenkbewegungen veranlasst wird,
dadurch gekennzeichnet,
f) dass der Verriegelungshebel (1) mit dem Betätigungshebel (8)
zumindest zur dauerhaften Einnahme seiner Entriegelungsstellung unmittelbar wechselwirkt“.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass in ihm vor dem Wort „wechselwirkt“ im
Merkmal f) die Worte „und ausschließlich in der Stellung "Diebstahlsicherung aus"“
eingefügt sind.
Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, einen Kraftfahrzeugtürverschluss der oberbegrifflichen Gattung so weiterzubilden, dass bei einfachem
Aufbau und zuverlässiger Funktion sowie unter Verzicht auf Innenverriegelungseinrichtungen, wie z. B. Innenverriegelungsknöpfe, dennoch eine problemlose
Betätigung vom Kraftfahrzeuginnern her erfolgen kann (Sp. 2 Z. 63 bis Sp. 3 Z. 1
der Streit-PS sowie der zum Hilfsantrag eingereichten Beschreibung).
Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag gegenüber dem in der EP 0 722 029 beschriebenen Kraftfahrzeugtürverschluss nicht mehr für neu. Sie sieht den Kraftübertragungshebel 13 gemäß
EP 0 722 029 B1 als den anspruchsgemäßen Betätigungshebel an. Dem stehe
nicht entgegen, dass der Hebel 13 über einen weiteren Hebel - den Innenöffnungshebel 7 - betätigt werde.
Die Patentinhaberin ist ankündigungsgemäß nicht erschienen, sie hat der Auffassung der Einsprechenden schriftsätzlich widersprochen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Gemäß § 147 Abs. 3 PatG liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür
zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02
(m. w. N.; vgl. BPatGE 46, 134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher
mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
1. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
a) Unter dem Begriff „Türinnengriff oder Innentürgriff“ versteht der Senat einen im
Inneren des Fahrzeugs vorgesehenen Türgriff.
b) Gemäß dem Merkmal e) des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- oder
Hilfsantrag ist vorgesehen, dass der Betätigungshebel mit Hilfe eines ... über ...
einen Betätigungsbowdenzug angeschlossenen Türinnengriffes oder Innentürgriffes zu Schwenkbewegungen veranlasst wird. Das Merkmal e) besagt damit, dass
der Bowdenzug Teil einer Kraftübertragungskette vom Türinnengriff oder Innentürgriff zum Betätigungshebel ist. Dass ein Ende des Bowdenzuges an den Betätigungshebel (8) angeschlossen bzw. mit ihm verbunden sein müsse, wie die Patentinhaberin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 (S. 5 vorl. Abs.) meint, folgt
nach Überzeugung des Senats daraus aber nicht.
Der Wortlaut des jeweiligen Patentanspruchs 1 lässt vielmehr zu, dass zwischen
dem Betätigungsbowdenzug und dem Betätigungshebel (8) wenigstens ein weiteres Bauteil liegen kann.
2. Neuheit
2.1 Zum Hauptantrag
Der Kraftfahrzeugtürverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht
mehr neu.
Aus der EP 0 722 029 B1 ist bekannt ein
„a)
b)
c)
Kraftfahrzeugtürverschluss, mit
-
-
zumindest einem Verriegelungshebel 11,
einem Betätigungshebel 13 (Sp. 6 Z. 18 bis 25), und mit
d)
-
einem Gesperre
(Sp. 4
Z. 45, 46)
sowie
einer
Diebstahlsicherungseinrichtung 12,
ealternativ) wobei der Betätigungshebel 13 mit Hilfe eines über einen
Betätigungsbowdenzug 8 angeschlossenen Türinnengriffes
oder Innentürgriffes (Sp. 4 Z. 19, 20) zu Schwenkbewegungen
veranlasst wird (Sp. 6 Z. 18 bis 25),
wobei,
f)
der Verriegelungshebel 11 mit dem Betätigungshebel 13 zumindest zur dauerhaften Einnahme seiner Entriegelungsstellung
unmittelbar wechselwirkt (Abs. 0030, insb. Sp. 6 Z. 54 bis 58)“.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Alternative „Bowdenzug“
nicht mehr neu. Da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist
(BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät), erübrigt es sich, die anderen alternativen Gegenstände auf Patentfähigkeit zu überprüfen.
Die im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 (S. 8 vorle. Abs. geäußerte Meinung der
Patentinhaberin, der Verriegelungshebel 11 gemäß der EP 0 722 029 B1 nehme
seine Entriegelungsstellung - entgegen Merkmal f) - nicht dauerhaft ein, teilt der
Senat nicht. Denn der Verriegelungshebel 11 kehrt nur im Fall der Notentriegelung, d. h. bei ausgefallenem Zentralverriegelungsantrieb, durch die Federbelastung des Betätigungsteils 6 von der Entriegelungsstellung in die Verriegelungsstellung zurück (Abs. 0035), jedoch nicht im normalen Betrieb, wie ihn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft.
2.2 Zum Hilfsantrag
Der Kraftfahrzeugtürverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht mehr neu.
Denn aus der EP 0 722 029 B1 ist weiterhin bekannt, dass die im Merkmal f) des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beschriebene Wechselwirkung von Verriegelungshebel und Betätigungshebel ausschließlich in der Stellung "Diebstahlsicherung aus" (Sp. 7 Z. 1 bis 3: Neutralstellung, Sp. 7 Z. 17 bis 24) auftritt.
3. Unteransprüche
Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen auch die
auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7
bzw. 2 bis 6, die etwas Patentfähiges ebenfalls nicht erkennen lassen.
gez.
Unterschriften