Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 23.01.2006 – 20 W (pat) 320/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 198 55 596
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende macht fehlende Patentfähigkeit geltend und stützt ihre Ausführungen u. a. auf folgende Druckschrift:
(8) WO 97/29454 A1
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Tragbarer, mikroprozessorgestützter Datenträger, der sowohl
kontaktbehaftet als auch kontaktlos betreibbar ist, wobei
- die Datenübertragung im kontaktbehafteten Betrieb zwischen
dem tragbaren Datenträger und einem kontaktbehaftet arbeitenden Dateneingabe/Datenausgabegerät erfolgt,
- die Datenübertragung im kontaktlosen Betrieb zwischen dem
tragbaren Datenträger und einem kontaktlos arbeitenden Dateneingabe-/Datenausgabegerät erfolgt,
- der tragbare Datenträger mindestens einen in verschiedene
Speicherbereiche aufgeteilten Speicher aufweist,
-
in dem
tragbaren Datenträger
für mindestens einen
Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert ist, die den Zugriff auf diesen Speicherbereich intern über
den Mikroprozessor des tragbaren Datenträgers und/oder von
außen über ein Dateneingabe-/Datenausgabegerät regelt,
dadurch gekennzeichnet,
dass
in dem
tragbaren Datenträger
für mindestens einen
Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert
ist, die den Zugriff auf diesen Speicherbereich intern und/oder von
außen in Abhängigkeit davon regelt, ob der tragbare Datenträger
kontaktlos oder kontaktbehaftet betrieben wird."
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist nicht neu.
Aus Druckschrift (8) ist ein tragbarer, mikroprozessorgestützter Datenträger (S. 1
Z. 6: Chipkarte; S. 4 Z. 10: Mikroprozessor) bekannt, der sowohl kontaktbehaftet
als auch kontaktlos betreibbar ist (S. 1 Z. 5-9; Fig. 1: Schnittstellen 1, 2). Die Datenübertragung erfolgt im kontaktbehafteten Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem kontaktbehaftet arbeitenden Dateneingabe/Datenausgabegerät und im kontaktlosen Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem
kontaktlos arbeitenden Dateneingabe-/Datenausgabegerät. Der tragbare Datenträger weist mindestens einen in verschiedene Speicherbereiche aufgeteilten Speicher 5 auf (S. 3 Z. 14-17). In dem tragbaren Datenträger ist für mindestens einen
Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert, die den Zugriff
auf diesen Speicherbereich intern über den Mikroprozessor des tragbaren Datenträgers regelt (S. 4 Z. 32-36; S. 6 Z. 27-32). Die Zugriffsbedingung regelt den
Zugriff auf diesen Speicherbereich in Abhängigkeit davon, ob der tragbare
Datenträger kontaktlos oder kontaktbehaftet betrieben wird (S. 3 Z. 14-17; S. 3
Z. 23-26).
Der aus Druckschrift (8) bekannte Datenträger weist somit alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruches 1 auf.
gez.
Unterschriften