Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 23.01.2006 – 20 W (pat) 320/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 55 596

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende macht fehlende Patentfähigkeit geltend und stützt ihre Ausführungen u. a. auf folgende Druckschrift:

(8) WO 97/29454 A1

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Tragbarer, mikroprozessorgestützter Datenträger, der sowohl

kontaktbehaftet als auch kontaktlos betreibbar ist, wobei

- die Datenübertragung im kontaktbehafteten Betrieb zwischen

dem tragbaren Datenträger und einem kontaktbehaftet arbeitenden Dateneingabe/Datenausgabegerät erfolgt,

- die Datenübertragung im kontaktlosen Betrieb zwischen dem

tragbaren Datenträger und einem kontaktlos arbeitenden Dateneingabe-/Datenausgabegerät erfolgt,

- der tragbare Datenträger mindestens einen in verschiedene

Speicherbereiche aufgeteilten Speicher aufweist,

-

in dem

tragbaren Datenträger

für mindestens einen

Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert ist, die den Zugriff auf diesen Speicherbereich intern über

den Mikroprozessor des tragbaren Datenträgers und/oder von

außen über ein Dateneingabe-/Datenausgabegerät regelt,

dadurch gekennzeichnet,

dass

in dem

tragbaren Datenträger

für mindestens einen

Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert

ist, die den Zugriff auf diesen Speicherbereich intern und/oder von

außen in Abhängigkeit davon regelt, ob der tragbare Datenträger

kontaktlos oder kontaktbehaftet betrieben wird."

II.

Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist nicht neu.

Aus Druckschrift (8) ist ein tragbarer, mikroprozessorgestützter Datenträger (S. 1

Z. 6: Chipkarte; S. 4 Z. 10: Mikroprozessor) bekannt, der sowohl kontaktbehaftet

als auch kontaktlos betreibbar ist (S. 1 Z. 5-9; Fig. 1: Schnittstellen 1, 2). Die Datenübertragung erfolgt im kontaktbehafteten Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem kontaktbehaftet arbeitenden Dateneingabe/Datenausgabegerät und im kontaktlosen Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem

kontaktlos arbeitenden Dateneingabe-/Datenausgabegerät. Der tragbare Datenträger weist mindestens einen in verschiedene Speicherbereiche aufgeteilten Speicher 5 auf (S. 3 Z. 14-17). In dem tragbaren Datenträger ist für mindestens einen

Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert, die den Zugriff

auf diesen Speicherbereich intern über den Mikroprozessor des tragbaren Datenträgers regelt (S. 4 Z. 32-36; S. 6 Z. 27-32). Die Zugriffsbedingung regelt den

Zugriff auf diesen Speicherbereich in Abhängigkeit davon, ob der tragbare

Datenträger kontaktlos oder kontaktbehaftet betrieben wird (S. 3 Z. 14-17; S. 3

Z. 23-26).

Der aus Druckschrift (8) bekannte Datenträger weist somit alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruches 1 auf.

gez.

Unterschriften